Leitsatz (amtlich)
Zugewinnausgleich uim Wege des Stufenantrages
- Anforderungen an die Auskunft im Rahmen des § 1379 BGB
- kein Anspruch auf Auskunft über das Trennungsvermögen, wenn ein genauer Zeitpunkt des Getrenntlebens nicht feststellbar ist
- Stichtag zur Berechnung des Endvermögens bei gleichzeitiger Rechtshängigkeit zweier Scheidungsverfahren, wenn das zweite Scheidungsverfahren zur Ehescheidung geführt hat.
Normenkette
BGB §§ 260, 1379, 1384, 1567
Verfahrensgang
AG Hann. Münden (Beschluss vom 14.12.2015; Aktenzeichen 6 F 1/15) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Antragstellers vom 28.01.2016 wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Hann. Münden vom 14.12.2015 teilweise abgeändert und die Antragsgegnerin verpflichtet, wie folgt ergänzend Auskunft über den Bestand ihres Endvermögens zum Stichtag 11.09.2010 zu erteilen:
a) im Hinblick auf das Konto bei der ING-DiBa (Kontonummer: pp.) die per 11.09.2010 ggfs. angefallenen Zinsen anzugeben und durch geeigneten Beleg nachzuweisen;
b) im Hinblick auf das Girokonto bei der Targo-Bank (Kontonummer: pp.) sämtliche Kontostände am Stichtag per 11.09.2010 aufzuführen und für die an diesem Tag erfolgten Abbuchungen den Verbleib des Geldes (Surrogate) darzustellen sowie durch vorhandene geeignete Belege nachzuweisen;
c) im Hinblick auf das Sparkonto bei der Targo-Bank (Kontonummer: pp.) den Kontostand nebst Zinsen per 11.09.2010 anzugeben und durch geeignete Belege nachzuweisen.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsteller zu 4/5 und die Antragsgegnerin zu 1/5.
3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.
4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Antragsteller verlangt von der Antragsgegnerin Zugewinnausgleich im Wege des Stufenantrages.
Die Beteiligten haben am 09.10.1981 die Ehe geschlossen, aus der die Töchter pp. hervorgegangen sind. Mitte des Jahres 2005 haben sich die Beteiligten getrennt, der konkrete Trennungszeitpunkt ist zwischen ihnen im Streit. Der Antragsteller stellte unter dem 27.06.2005 beim AG Hann. Münden (Geschäftszeichen: 6 F 227/05 S) erstmals einen Scheidungsantrag, der der Antragsgegnerin am 09.08.2005 zugestellt wurde. Wegen unterschiedlicher Auffassungen der Eheleute im Hinblick auf den Trennungszeitpunkt und weil eine "Härtefallscheidung" nicht ohne weiteres begründet war, wurde auf Antrag der Beteiligten durch Beschluss des AG Hann. Münden vom 13.12.2005 das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Mit Antragsschrift vom 30.08.2010 stellte der Antragsteller erneut vor dem AG Hann. Münden (Geschäftszeichen: 6 F 380/10) einen Scheidungsantrag, zunächst ohne Bezugnahme auf das ruhende Scheidungsverfahren. Dieser Antrag wurde der Antragsgegnerin am 11.09.2010 zugestellt, wobei der damalige Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers mit Schriftsatz vom 13.10.2010 auf das frühere ruhende Scheidungsverfahren hinwies. Ungeachtet dessen wurde die Ehe der Beteiligten durch Beschluss des AG Hann. Münden vom 13.01.2011 geschieden und zugleich der Versorgungsausgleich durchgeführt, wobei das AG eine Ehezeit vom 01.10.1981 bis zum 31.08.2010 zu Grunde gelegt hat.
Die Beteiligten streiten im vorliegenden Verfahren über die im Wege des Stufenverfahrens geltend gemachten Auskunfts- und Belegverpflichtungen der Antragsgegnerin zur Vorbereitung eines etwaigen Zugewinnausgleichsanspruchs des Antragstellers. Dabei begehrt der Antragsteller Auskunft zu den Stichtagen der Eheschließung (09.10.1981), der Trennung der Ehegatten (07.07.2005; hilfsweise 20.06.2005) und der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages (09.08.2005; hilfsweise 11.09.2010).
Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom 17.02.2015 nebst beigefügter Anlage Auskunft über ihr Anfangsvermögen zum 09.10.1981 sowie über ihr Endvermögen zum Stichtag 11.09.2010 unter Vorlage von Belegen erteilt, die zum Trennungszeitpunkt verlangte Auskunft aber unter Hinweis darauf verweigert, dass ein bestimmter Trennungstag nicht eindeutig feststellbar sei. Ebenso ist sie dem Auskunftsanspruch zum Endvermögen am Stichtag per 09.08.2005 entgegengetreten, weil das im Jahr 2005 eingeleitete erste Scheidungsverfahren nicht zur Ehescheidung geführt habe.
Der Antragsteller hält die erteilte Auskunft für ungenügend. Es fehle bereits an einem "Geschlossenheitsvermerk". Im Hinblick auf das Anfangsvermögen stelle die Auskunft keine Erfüllung im Rechtssinne dar, weil es an einer Differenzierung zwischen dem ursprünglichen und dem privilegierten Anfangsvermögen fehle, außerdem sei die Indexierung des Zuerwerbsvermögens nicht nachvollziehbar und sei er nicht verpflichtet, die Lücken der Auskunft durch Hinzuziehung der beigefügten Belege zu schließen. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin sei ein konkreter Trennungszeitpunkt festzustellen, so dass auch hierzu Auskunft verlangt werden könne. Ein Getrenntleben der Eheleute habe am 07.07.2005 vorgelegen, weil der Antragsteller nach vorherigem stationärem Krankenhausaufent...