Verfahrensgang
AG Strausberg (Aktenzeichen 2.6 F 9/10) |
Tenor
Auf die Beschwerden des Antragstellers und der weiteren Beteiligten zu 2. wird der Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 15. November 2010 betreffend das Anrecht des Antragstellers bei dem Versorgungswerk der Rechtsanwälte ... (Ziffer I.1. des Beschlusstenors) abgeändert.
Der Antragsteller wird verpflichtet, zum Ausgleich seiner in der Ehezeit erworbenen berufsständischen Versorgung bei dem Versorgungswerk der Rechtsanwälte ... einen Abfindungsbetrag in Höhe von 26.578,07 €, bezogen auf den Berechnungsstichtag 31. Juli 2012, auf den von der Antragsgegnerin mit der L... abgeschlossenen und unter der Nummer 78500204-01 als Altersvorsorgevertrag im Sinne des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes geführten Bausparvertrag einzuzahlen.
Die weitergehende Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen.
Im Übrigen bleibt es bei der Entscheidung des Amtsgerichts zum Versorgungsausgleich.
Es bleibt bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin je zur Hälfte zur Last. Seine außergerichtlichen Kosten trägt jeder Beteiligte selbst.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.443 € festgesetzt
Gründe
I. Die Beteiligten streiten über die Durchführung des Versorgungsausgleichs.
Der am ....8.1965 geborene Antragsteller, der die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, und die am ....4.1983 geborene Antragsgegnerin, die mazedonische Staatsangehörige ist, haben am 8.11.2000 geheiratet. Aus der Ehe, die für den Antragsteller die dritte und die Antragsgegnerin die erste war, sind keine Kinder hervorgegangen. Nach ihrer - hinsichtlich des genauen Zeitpunkts zwischen den Eheleuten streitigen - Trennung im Jahr 2002 oder 2003 haben die beteiligten Ehegatten unter dem 13.11.2003 eine notariell beurkundete Scheidungsfolgenvereinbarung getroffen. Darin haben sie unter § 3 vereinbart, den Versorgungsausgleich auszuschließen. Mit dem beim Amtsgericht am 27.1.2004 eingegangenen und der Antragsgegnerin am 6.3.2004 zugestellten Antrag hat der Antragsteller die Scheidung der Ehe begehrt. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 23.6.2004 haben die beteiligten Ehegatten für den Fall der Rechtskraft der Ehescheidung einen Vergleich geschlossen, in dem sich der Antragsteller für die Zeit vom 1.7.2004 bis zum 31.12.2009 unter Ausschluss jeglicher Abänderungsmöglichkeit zur Zahlung von nachehelichem Unterhalt zwischen monatlich 850 € und 600 € verpflichtete. Ferner haben die beteiligten Eheleute unter Ziffer 2. d) folgende Vereinbarung geschlossen:
"Der Ehemann stimmt der Durchführung des Versorgungsausgleichs nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu. Er erklärt zusätzlich und unwiderruflich, dass Gründe für den Ausschluss des Versorgungsausgleichs weder gegeben sind noch von ihm geltend gemacht werden."
Im Verhandlungstermin vom 23.6.2004 hat das Amtsgericht im Einverständnis mit den Eheleuten die Folgesache Versorgungsausgleich gemäß § 628 ZPO abgetrennt. Mit Urteil vom 23.6.2004 ist die Ehe der beteiligten Ehegatten geschieden worden. Die im Jahr 2005 geschlossene vierte Ehe des Antragstellers wurde zwischenzeitlich ebenfalls geschieden.
Unter dem 4.10.2004 hat der Antragsteller gegenüber der Antragsgegnerin die Unterhaltsvereinbarung vom 23.6.2004 angefochten mit der Begründung, die Antragsgegnerin habe bei Abschluss des Vergleichs verschwiegen, dass sie in einer neuen verfestigten nichtehelichen Lebensgemeinschaft lebe. Aus dieser sei zwischenzeitlich ein Kind hervorgegangen. Die durch den Vergleich vom 23.6.2004 vereinbarten Unterhaltsleistungen hat der Antragsteller vollständig gezahlt.
Mit Beschluss vom 14.12.2005 hat das Amtsgericht die abgetrennte Folgesache Versorgungsausgleich gemäß § 2 VAÜG ausgesetzt. In den Gründen hat es die Voraussetzungen für einen Ausschluss oder eine Herabsetzung des Versorgungsausgleichs gemäß § 1587 c BGB a. F. verneint. In 1/2010 hat das Amtsgericht das Versorgungsausgleichsverfahren wieder aufgenommen und nach Einholung neuer Auskünfte der Versorgungsträger den Versorgungsausgleich durchgeführt. Es hat angeordnet, dass ein Ausgleich der ehezeitlichen Anrechte der Antragsgegnerin in der gesetzlichen Rentenversicherung wegen Geringfügigkeit unterbleibt. Ferner hat es zugunsten der Antragsgegnerin das bei dem Versorgungswerk der Rechtsanwälte ... (Beteiligte zu 2.) erworbene Anrecht des als selbständiger Rechtsanwalt tätigen Antragstellers aus berufsständischer Versorgung im Wege der internen Teilung ausgeglichen. Auf der Grundlage eines von der Beteiligten zu 2. unter dem 18.8.2010 errechneten Ehezeitanteils in Höhe einer monatlichen Rentenanwartschaft des Antragstellers von 316,95 € hat das Amtsgericht eine Rentenanwartschaft in Höhe von monatlich 158,48 € - mit einem korrespondierenden Kapitalwert von 23.932,86 € - zugunsten der Antragsgegnerin übertragen.
Gegen diese Entscheidung richten sich die Beschwerden des Antragstellers und der weiteren Bet...