Tenor
1. Die Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Amtsgerichts Cottbus vom 15.06.2021, Az. 23 VI 287/19, wird zurückgewiesen.
2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens und die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 1 tragen die Beschwerdeführer als Gesamtschuldner; seine außergerichtlichen Kosten trägt jeder Beschwerdeführer selbst.
3. Beschwerdewert: 30.000 EUR
Gründe
I. Der Erblasser war viermal verheiratet, zuletzt mit der Beteiligten zu 1. Aus der ersten Ehe des Erblassers stammte der im Jahr 1994 vorverstorbene Vater der Beteiligten zu 3. Der Beteiligte zu 2 ist ein Sohn des Erblassers aus dessen zweiter Ehe mit der am 14.11.1992 vorverstorbenen L... U.... Weitere Kinder hatte der Erblasser nicht.
Der Erblasser errichtete am 02.01.2013 vor dem Notar U... M... in Göppingen ein notarielles Testament, in dem es unter anderem heißt:
"§ 1 Ich stelle fest, dass ich weder durch gemeinschaftliches Testament noch durch Ehevertrag gehindert bin, frei von Todes wegen zu verfügen.
Ich hebe sämtliche evtl. früheren Verfügungen von Todes wegen auf und widerrufe sie ausdrücklich.
§ 2 Zu meiner alleinigen Vorerbin setze ich ein
meine Ehefrau L... U... ...
Sie ist von allen gesetzlichen Beschränkungen und Verpflichtungen befreit, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
Die Nacherbfolge tritt ein mit dem Tod der Vorerbin.
§ 3 Als Nacherben setze ich ein die beiden Söhne meiner vorgenannten Ehefrau
...
- je zur Hälfte- ..."
Darüber hinaus verfasste der Erblasser mit Datum vom 01.08.1989 ein Schriftstück, in dem es heißt:
"Verfügung
Sofern mich meine Ehefrau L... überlebt, soll sie Alleinerbin meines gesamten Sach- und Geldvermögens werden. Nach ihrem Tod soll unser gemeinsamer Sohn P... meine Geschlossene Luftfahrtsammlung erhalten. Diese umfasst ...,
Die überwiegend flughistorischen Sachwerte erhält P..., nachdem er sich Zeit seines Lebens für meine fliegerischen Belange eingesetzt hat u. weil er sich nach Lehrabschluss ab 01.08.1989 finanziell am Unterhalt der Familie mit z. Zt. 500,- DM monatlich beteiligt. ..."
Das Schriftstück ist vom Erblasser unterschrieben. Auf der rechten unteren Seite haben unter den Worten "zur Kenntnis" auch die damalige Ehefrau des Erblassers und der Beteiligte zu 2 unterschrieben.
Mit anderem Schreibgerät findet sich unten rechts ein weiterer handschriftlicher Zusatz "b.w." und ein mit rotem Stift gezeichneter nach rechts zeigender Pfeil.
Auf der Rückseite steht, datiert auf den 15.04.1991, folgender vom Erblasser geschriebener Text:
"P... hat 1989, 1990 und 1991 mit großem Geld u. Zeitaufwand das Haus teilweise und den 1. Stock (...) ganz restauriert.
Dieser soll ihm deshalb nach unserem Tod zufallen. D.h. R... soll in den Besitz des 2. Stocks gelangen!
Da P... ab 01.01.1991 praktisch sein ganzes Einkommen zum Unterhalt seiner Eltern einsetzt, hoffe ich hiermit eine gerechte Regelung gefunden zu haben."
Dieser Text ist vom Erblasser und seiner damaligen Ehefrau L... U... unterschrieben.
In einem auf den 14.09.2012 datierten, vom Erblasser unterschriebenen Schriftstück heißt es:
"Liebe K... und P...!
Obwohl es mir finanziell nicht leicht fällt, braucht ihr ab sofort keine Miete mehr zu bezahlen.
Ich erkläre hiermit auch, dass eure jetzige Wohnung in euren Besitz übergeht.
Sie ist ab heute, euer Eigentum!"
Im Jahr 2014 verkaufte der Erblasser seine Flugzeugsammlung für 150.000 EUR an das Museum für Verkehr und Technik in B....
Im Jahr 2018 wurde für den Erblasser Betreuung für den Aufgabenkreis Haus- und Grundstücksangelegenheiten angeordnet. Zur Betreuerin wurde die Beteiligte zu 1 bestellt.
Im Anhörungsvermerk des Betreuungsrichters heißt es: "Es ist davon auszugehen, dass der Betroffene aufgrund seiner Demenz den Anhörungsinhalt nicht ganz versteht."
Die Beteiligte zu 1 begehrt im vorliegenden Verfahren, gestützt auf das notarielle Testament vom 02.01.2013, einen Erbschein, der sie als Alleinerbin und die im Testament genannten Personen als Nacherben ausweist. Der Beteiligte zu 2. begehrt, gestützt auf die Verfügungen vom 10.08.1989 und vom 15.04.1991, einen Erbschein, der ihn und die Beteiligte zu 3 als Erben zu je 1/2 ausweist.
Er meint, bei den Verfügungen vom 10.08.1989 und vom 15.04.1991 handle es sich um ein gemeinschaftliches Testament des Erblassers und seiner damaligen Ehefrau, aufgrund dessen der Erblasser daran gehindert gewesen sei, anderweitig zu verfügen. In diesem Testament seien er und der Vater der Beteiligten zu 3 als Schlusserben eingesetzt worden. Dies sei auch wechselbezüglich erfolgt. Das dem gemeinschaftlichen Testament widersprechende notarielle Testament vom 02.01.2013 sei deshalb unwirksam.
Darüber hinaus sei der Erblasser zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments vom 02.01.2013 testierunfähig gewesen. Er sei bereits zu diesem Zeitpunkt dement gewesen.
Ferner fechten die Beteiligten zu 2 und 3 das Testament wegen eines Motivirrtums an. Sie vermuten, die Beteiligte zu 1 habe das Geld aus dem Verkauf der Flugzeugsammlung missbräuchlich für den Erwerb einer eigenen Eigentu...