Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird festgestellt, dass ein Beschluss des Amtsgerichts Strausberg, der das Verfahren erster Instanz beendet hätte, nicht ergangen ist.
Die Sache wird an das Amtsgericht Strausberg zurückverwiesen.
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.
Gründe
I. Der Antragsteller wendet sich gegen einen vermeintlich ergangenen, eine Umgangsvereinbarung billigenden Beschluss.
Die Antragsbeteiligten sind die nicht miteinander verheirateten, seit dem 12. November 2017 getrennt lebenden Eltern des am ... Mai 2014 geborenen H... . Die elterliche Sorge für das Kind üben sie aufgrund einer Sorgeerklärung gemeinsam aus.
Im vorliegenden Verfahren haben sie zunächst beide die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für H... jeweils auf sich beantragt (Bl. 1; 40; 76 d. A.). Durch Beschluss vom 8. März 2018 hat das Amtsgericht das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf den Antragsteller übertragen (Bl. 74R). Ihre hiergegen zunächst eingelegte (Bl. 76) Anhörungsrüge hat die Antragsgegnerin auf gerichtlichen Hinweis (Bl. 92) zurückgenommen und Beschwerde eingelegt (Bl. 96). Auf die Beschwerde hat das Brandenburgische Oberlandesgericht den angefochtenen Beschluss durch den 2. Familiensenat einschließlich des zugrunde liegenden Verfahrens aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen (Bl. 142 ff.).
Das Amtsgericht hat ein schriftliches Sachverständigengutachten eingeholt (Bl. 158) und einen Verfahrensbeistand eingesetzt (Bl. 163). Nach Vorliegen des Sachverständigengutachtens (Bl. 188 - 312) hat es am 28. November 2019 einen Termin durchgeführt, und das Kind persönlich angehört (Bl. 358 f.). In dem Termin hat es einen "gerichtlich gebilligten Vergleich" protokolliert. Laut Sitzungsvermerk hat es im Anschluss daran "auf die Möglichkeiten der Vollstreckung des vorstehenden Umgangsvergleichs gemäß § 89 ff. FamFG" hingewiesen und durch Beschluss den Beteiligten für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen den "vorstehenden Umgangsvergleich" die Verhängung von Ordnungsmitteln angedroht, die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens und die Nichterstattung von Auslagen ausgesprochen und den Verfahrenswert festgesetzt.
Mit seiner Beschwerde (Bl. 366) wendet sich der Antragsteller gegen einen den Vergleich billigenden Beschluss mit den Anträgen:
1. Der Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 28. November 2019 zur gerichtlichen Billigung des am selbigen Tag geschlossenen Vergleichs zum Az. 2.2 F 6/18 wird aufgehoben.
2. Die Vollstreckung aus dem angefochtenen Vergleich wird bis zur Entscheidung in der Beschwerdeinstanz ausgesetzt.
Der Senat entscheidet ohne erneute mündliche Erörterung der Sache, § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG. Die Beteiligten hatten Gelegenheit, schriftlich zur Frage eines fehlenden, die erste Instanz beendenden Billigungsbeschlusses und zur Möglichkeit Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht Stellung zu nehmen. Es ist nicht ersichtlich, zu welchen Erkenntnisfortschritten eine mündliche Verhandlung über diesen Gesichtspunkt führen könnte.
II. Das Rechtsmittel führt zu der nicht konstitutiven, sondern nur klarstellenden Feststellung, dass das Verfahren erster Instanz nicht abgeschlossen ist. Ein verfahrensabschließender bzw. vollstreckungsfähiger Beschluss über den Verfahrensgegenstand ist nicht ergangen.
Eine Umgangsregelung nach § 156 Abs. 2 FamFG bedarf nach höchstrichterlicher Rechtsprechung, von der abzuweichen der Senat keine Veranlassung sieht, der anschließenden familiengerichtlichen Billigung durch Beschluss (vgl. BGH FamRZ 2019, 1616; 2017, 532). Die Protokollierung enthält die konstitutive Billigung der Genehmigung durch das Gericht nicht. Nicht schon die zwischen den Eltern geschlossene Vereinbarung führt zu einem Abschluss des Verfahrens. Zwar sieht § 36 Abs. 1 FamFG vor, dass die Parteien einen Vergleich schließen können, soweit sie über den Gegenstand des Verfahrens verfügen können. Dies ist im Hinblick auf das Umgangsrecht der Eltern nicht der Fall. Selbst wenn sie sich hierüber verständigt haben, bleibt es dem Familiengericht unbenommen, eine abweichende Regelung über das Umgangsrecht zu treffen, wenn die von den Eltern getroffene Vereinbarung dem Kindeswohl widerspricht (§ 156 Abs. 2 S. 2 FamFG). Erst durch die Billigung des Gerichts tritt eine Erledigung des Verfahrensgegenstands ein. § 38 Abs. 1 S. 1 FamFG sieht hierfür ausschließlich die Beschlussform vor. Das Gericht darf die Umgangsvereinbarung erst dann billigen, wenn es im Anschluss an die Protokollierung eine eigene (vgl. MüKoFamFG/Schumann, 3. A., 2018, § 156 Rn. 19; Hammer FamRZ 2011, 1268) Kindeswohlprüfung durchgeführt hat, zumal unter Umständen noch weitere Ermittlungen anzustellen sein könnten. Deshalb hat der entsprechende Billigungsbeschluss nach § 156 Abs. 2 FamFG auch nicht bloß deklaratorische Bedeutung (vgl. BGH FamRZ 2019, 1616).
Das Amtsgericht hat auf die Folgen der Zuwiderhandlung gegen den "vorstehenden" Umgangsvergleich hingewiesen, für F...