Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorrang der Einzelvormundschaft
Verfahrensgang
AG Oranienburg (Aktenzeichen 39 F 17/14) |
Tenor
1. Der Senat weist darauf hin, dass die Beschwerde des Beteiligten zu 2. nach derzeitigem Stand keine Erfolgsaussicht hat.
2. Das Verfahren wird dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, §§ 68 Abs. 4 FamFG, 526 Abs. 1 ZPO.
Gründe
I. Mit Beschluss vom 8.11.2010 (Bl. 7) wurde der Mutter des betroffenen Kindes, nachdem ihr bereits zuvor Teilbereiche ihres Sorgerechts entzogen worden waren (vgl. den Beschluss vom 6.9.2010, AG Oranienburg, 34 F 103/10, Bl. 1), die gesamte elterliche Sorge für das betroffene Kind entzogen und dem Beteiligten zu 2. übertragen. Zum Vormund wurde nachfolgend ebenfalls der Beteiligte zu 2. bestellt (vgl. den Beschluss vom 18.11.2010, Bl. 10).
Das betroffene Kind befand sich bis zum 13.7.2012 sodann in Dauerpflege bei den Eheleuten Z., den Beteiligten zu 1. Nachdem wegen massiver Verhaltensauffälligkeiten des bindungsstarken Kindes Probleme auftraten, brachten diese das betroffene Kind in die Obhut des Beteiligten zu 2.
Nachfolgend kam es zu Streitigkeiten zwischen der Pflegeeinrichtung, in der sich A. befand, und den Pflegeeltern Z. Im hiesigen Verfahren haben sodann die Pflegeeltern die Übertragung der Vormundschaft für das Kind auf sich beantragt. Nach Anhörung sämtlicher Beteiligter, insbesondere auch der persönlichen Anhörung des betroffenen Kindes und der Beteiligten zu 1. (vgl. das Anhörungsprotokoll vom 17.2.2014, Bl. 137 f.), hat das AG mit Beschluss vom 26.2.2014 (Bl. 139 ff.) das Jugendamt des Landkreises ... als Vormund entlassen und die Eheleute Z. zu neuen Vormündern des betroffenen Kindes (gemeinschaftlich nach § 1775 BGB) bestellt. Zeitgleich wurde Pflegschaft nach § 1909 BGB angeordnet mit dem Wirkungskreis Aufenthaltsbestimmungsrecht und als Pfleger der (nunmehr zuständige) Beteiligte zu 3. bestimmt.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des als Vormund entlassenen Beteiligten zu 2., mit der die Fortdauer der Amtsvormundschaft durch den nunmehr zuständigen Beteiligten zu 3. begehrt wird.
Der Beteiligte zu 3. hat unter dem 3.4.2014 hierzu Stellung genommen (Bl. 157).
II. Die Beschwerde ist gem. §§ 58 ff. FamFG statthaft.
Die Beschwerde hat nach derzeitigem Stand keine Aussicht auf Erfolg. Das AG (der Rechtspfleger) hat zutreffend über die Auswahl des bestellten Vormundes im Sinne einer Neubestellung unter Abberufung des vorherigen Vormundes befunden.
Die Auswahl des Vormundes richtet sich zunächst nach § 1776 BGB, wie aus § 1779 Abs. 1 BGB folgt. Eine Benennung durch die Eltern des Mündels, insbesondere die vormals sorgeberechtigte Kindesmutter, ist hier aber nicht erfolgt und kann wegen des Verlustes des Sorgerechts derzeit auch nicht wirksam erfolgen. Dementsprechend hat die Auswahl durch das Familiengericht zu erfolgen.
Nach § 1779 Abs. 2 BGB soll das Familiengericht eine Person auswählen, die nach ihren persönlichen Verhältnissen und ihrer Vermögenslage sowie nach den sonstigen Umständen zur Führung der Vormundschaft geeignet ist. Unter mehreren geeigneten Personen sind dabei der mutmaßliche Wille der Eltern, die persönlichen Bindungen des Mündels, die Verwandtschaft oder Schwägerschaft mit dem Mündel sowie das religiöse Bekenntnis des Mündels zu berücksichtigen.
Insoweit ist zu beachten, dass insbesondere einer persönlichen Bindung des Kindes besondere Bedeutung zukommt. Das Gesetz geht in §§ 1791b und 1887 Abs. 1 BGB klar und eindeutig vom Vorrang der Einzelvormundschaft gegenüber der Vormundschaft des Jugendamts oder eines speziellen Vereins aus. Das Jugendamt oder ein Verein sind zum Vormund nur zu bestellen, wenn kein geeigneter Einzelvormund zur Verfügung steht. Findet sich ein geeigneter anderer Vormund, so ist gem. § 1887 BGB der Amtsvormund zu entlassen. Damit besteht auch im Grundsatz ein Vorrang der Bestellung von Pflegeeltern, soweit diese eine persönliche Bindung mit dem Kind haben, gegenüber einer solchen des Jugendamtes oder einer sonstigen staatlichen Einrichtung (OLG Stuttgart, FamRZ 2013, 1338; OLG Nürnberg FamRZ 2012, 1959).
Derzeit ist erkennbar, dass eine an sich tragfähige und ausreichend stabile Beziehung zwischen den Beteiligten zu 1. und dem betroffenen Kind besteht. Die Pflegeeltern besuchen das Kind weiterhin, es findet regelmäßiger Umgang statt. A. selbst hat auch bei seiner Anhörung erklärt, es mache ihm Spass, seine Eltern (gemeint sind die Pflegeeltern) zu sehen, und es gefalle ihm auch bei diesen.
Dass es im Übrigen in der Vergangenheit zu Schwierigkeiten der Pflegeeltern mit dem betroffenen Kind bzw. auch in ihrem Verhältnis zum Beteiligten zu 2. gekommen war, steht der Übertragung der Vormundschaft nicht im Wege. Allein der Umstand, dass das Kind (derzeit) nicht bei den Pflegeeltern übernachten will, deutet noch nicht darauf hin, dass die Beziehung zu diesen so erheblich gestört wäre, dass von einer Bestellung der Pflegeeltern als Vormund abzusehen wäre (vgl. auch den bereits darg...