Entscheidungsstichwort (Thema)

Vormundschaftssache: Vorrang der Einzelvormundschaft vor der Vormundschaft des Jugendamtes

 

Leitsatz (amtlich)

Das zum Vormund bestellte Jugendamt ist zu entlassen und ein Einzelvormund zu bestellen, wenn dies dem Wohl des Mündels dient und eine andere, zum Vormund geeignete Person, hier die Pflegemutter, vorhanden ist.

 

Normenkette

BGB § 1779 Abs. 2, §§ 1791b, 1887 Abs. 1; FamFG §§ 58, § 58 ff

 

Verfahrensgang

AG Waren (Müritz) (Beschluss vom 16.07.2015; Aktenzeichen 206 F 287/13)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Mündels wird der Beschluss der Rechtspflegerin des AG Waren (Müritz) vom 16.07.2015, Aktenzeichen 206 F 287/13, geändert.

Das Jugendamt des Landkreises ... als Amtsvormund für das Kind V. geboren am ..., wird entlassen und stattdessen die Pflegemutter, Frau H., geboren am ..., wohnhaft ..., zum ehrenamtlichen Einzelvormund bestellt.

Gerichtskosten für das Verfahren in 1. und 2. Instanz werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Mündels trägt das Jugendamt des Landkreises ... Die außergerichtlichen Kosten der übrigen Verfahrensbeteiligten werden nicht erstattet.

 

Gründe

I. Die minderjährige V., geboren am ... 2001, (im folgenden Mündel), begehrt im Beschwerdeverfahren die Entlassung des für sie als Amtsvormund bestellten Jugendamtes des Landkreises ... und Bestellung ihrer Pflegemutter H. als Einzelvormund.

Das Mündel ist das 5. Kind von M. Für sämtliche Kinder war der Kindesmutter durch verschiedene Entscheidungen der jeweils zuständigen Familiengerichte die elterliche Sorge entzogen und Vormundschaft angeordnet worden. Vater des Mündels ist D.

Das AG Pankow/Weißensee hat den Kindeseltern mit Beschluss vom 14.11.2003 (20 F 5497/01) die elterliche Sorge für V. entzogen und das damalige Jugendamt Waren (Müritz) als Vormund bestellt. Zuvor hatte das AG Pankow/Weißensee mit Beschluss vom 11.02.2000 (20 F 5084/99) der Kindesmutter die Personensorge für die Schwester des Mündels, L., geboren am ... 1997, und für einen weiteren Bruder entzogen und dem Jugendamt Pankow als Pfleger übertragen. Das Jugendamt Pankow übertrug die tatsächliche Betreuung von L. am ... 2000 den Pflegeeltern H., damals noch in B. wohnhaft. Im Zeitpunkt des Entzugs der elterlichen Sorge für das Mündel befand dieses sich wegen einer Herz-OP infolge eines Herzfehlers im Krankenhaus. Das Jugendamt Waren (Müritz) übertrug die tatsächliche Betreuung des Mündels ebenfalls den Pflegeeltern K., in deren Obhut das Mündel nach Entlassung aus dem Krankenhaus am ... 2001 kam. Die Pflegeeltern haben in ... ein Hausgrundstück erworben, in das die Pflegemutter mit dem Mündel und ihrer Schwester L. einzog. Der Pflegevater F. hielt sich nur gelegentlich in dem Haus auf und besaß noch eine Wohnung andernorts.

Im Mai 2005 beendeten die Pflegeeltern ihre Lebenspartnerschaft. Das Pflegeverhältnis wurde von Beiden fortgesetzt. Der Lebensmittelpunkt der Kinder blieb bei der Pflegemutter. Mit Zustimmung des Pflegevaters entließ ihn das Jugendamt ab ... 2009 aus dem Pflegeverhältnis und bestimmte die Pflegemutter als alleinige Pflegeperson. Die Kinder hatten regelmäßigen Umgang mit dem Pflegevater 14-tägig von Freitag bis Sonntag.

Nach einem Bericht der vom Jugendamt mit der Wahrnahme der Aufgaben des Amtsvormunds beauftragten Jugendamtsmitarbeiterin F. vom 27.03.2012 war es in 2011 zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen L. und der Pflegemutter gekommen. Infolge eines klärenden Gespräches der Amtsvormünderin F. mit der Pflegemutter und L. wurde das Pflegeverhältnis fortgesetzt. In der Familie wurde sozialpädagogische Familienhilfe installiert. Die Hilfe wurde nach Einschätzung des Amtsvormundes von den Beteiligten gut angenommen.

Anlässlich eines Umgangs von L. mit ihrem früheren Pflegevater F. am 03.06.2013 erklärte L. gegenüber der Amtsvormünderin F., nicht wieder zurück zur Pflegemutter zu wollen. Die Amtsvormünderin nahm L. daraufhin ohne vorherige Rücksprache mit der Pflegemutter in Obhut und bestimmte den Lebensmittelpunkt bei dem früheren Pflegevater F. Das Pflegeverhältnis für L. bei der Pflegemutter wurde zum 01.09.2013 durch das Jugendamt beendet und ein neues Pflegeverhältnis für L. mit F. begründet.

Mit Antragsschrift vom 15.07.2013 an das AG Waren (Müritz) begehrte die Pflegemutter die Entlassung des Jugendamtes als Amtsvormund für V. und ihre Bestellung als Einzelvormund. Sie begründete dies damit, zu der Amtsvormünderin F. kein Vertrauen mehr zu haben wegen der Umstände der Inobhutnahme von L. Im Übrigen behindere der Amtsvormund sie in ihrer Aufgabenerfüllung für Valentina. Die Herausnahme von Lisa-Marie habe ihr deutlich gemacht, dass die Hauptverantwortung bei dem Jugendamt liege und sie lediglich, ausgestattet durch das Jugendamt mit einer Vollmacht, für die Kinder handlungsfähig sei. Sie sei nur wegen der Kinder von B. auf das Land gezogen. Nach der Herausnahme von L. befürchte sie, auch V. könnte herausgenommen werden, sodass sie das Hausgrundstück nicht mehr halten könne.

Da die Pflegemutter Umgangskont...

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