Entscheidungsstichwort (Thema)
Verfahren trotz Startgutschriftenproblematik nicht auszusetzen, wenn Partei dringend auf Versorgung angewiesen ist
Tenor
I. Der angefochtene Ausspruch zum Versorgungsausgleich (Ziff. II. des Tenors der angefochtenen Entscheidung) wird abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Im Wege interner Teilung werden zu Lasten der bei der Beteiligten zu 1. bestehenden Anrechte der Antragsgegnerin (Versicherungs-Nr ...) 7,7640 Entgeltpunkte (Ost) der gesetzlichen Rentenversicherung zugunsten des bei der Beteiligten zu 1. bestehenden Rentenversicherungskontos des Antragstellers (Versicherungs-Nr ...) übertragen.
2. Im Wege der internen Teilung werden zu Lasten der bei der Beteiligten zu 1. bestehenden Anrechte des Antragstellers (Versicherungs-Nr ...) 8,2887 Entgeltpunkte der gesetzlichen Rentenversicherung zugunsten des bei der Beteiligten zu 1. bestehenden Rentenversicherungskontos der Antragsgegnerin (Versicherungs-Nr ...) übertragen.
Der Ausgleich der weiteren bei der Beteiligten zu 1. zum vorgenannten Rentenversicherungskonto zugunsten des Antragstellers bestehenden Anrechte mit einem Ausgleichswert von 0,0086 Entgeltpunkten (Ost) wird ausgeschlossen.
3. Im Wege der internen Teilung werden zu Lasten der für den Antragsteller bei der Beteiligten zu 2. zur Versicherungsnummer ... bestehenden Anrechte auf eine betriebliche Altersversorgung 5,99 Versorgungspunkte zugunsten der Antragsgegnerin übertragen.
Grundlage ist § 32a VBL-Satzung (VBLS) in der Fassung der 14. Satzungsänderung.
4. Im Wege der internen Teilung werden zu Lasten der für den Antragsteller bei der Beteiligten zu 3. bestehenden Anrechte des Antragstellers auf eine betriebliche Altersvorsorge zugunsten der Antragsgegnerin 3.706,50 EUR übertragen.
Grundlage ist die Teilungsordnung B.
II. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
III. Der Beschwerdewert beträgt 5.340 EUR.
Gründe
I. Die noch dem alten Recht gem. § 621e ZPO a.F. unterfallende befristete Beschwerde der Beteiligten zu 1. ist zulässig und hat in der Sache Erfolg. Sie führt zu der Abänderung der angefochtenen, die Aussetzung des Versorgungsausgleiches regelnden Entscheidung des AG und zur Durchführung des Versorgungsausgleiches auf Grundlage des neuen Rechts (§§ 48 Abs. 2 VersAusglG, Art. 111 Abs. 4 FGG-RG).
Die zugrunde zu legende Ehezeit ist die Zeit vom 1.5.1995 bis zum 31.5.2007.
1. Auf Seiten der Antragsgegnerin sind nach der weiterhin gültigen Auskunft der Beteiligten zu 1. vom 1.3.2010 (Bl. 200) in der gesetzlichen Rentenversicherung bei einem Ehezeitanteil von 15,5279 Entgeltpunkten (Ost) ein zutreffend vorgeschlagener Ausgleichswert von 7,7640 Entgeltpunkten (Ost) mit einem korrespondierenden Kapitalwert von 39.201,53 EUR zu berücksichtigen. Insoweit hat der Ausgleich durch interne Teilung zugunsten des Antragstellers zu erfolgen, § 10 Abs. 1 VersAusglG.
2. Auf Seiten des Antragstellers sind nach der Auskunft der Beteiligten zu 1. vom 7.4.2011 (Bl. 249) in der gesetzlichen Rentenversicherung
- bei einem Ehezeitanteil von 16,5773 Entgeltpunkten ein zutreffend vorgeschlagener Ausgleichswert von 8,2887 Entgeltpunkten mit einem korrespondierendem Kapitalwert von 48.639,02 EUR sowie
- bei einem Ehezeitanteil von 0,0172 Entgeltpunkten (Ost) ein zutreffend vorgeschlagener Ausgleichswert von 0,0086 Entgeltpunkten (Ost) mit einem korrespondierendem Kapitalwert von 43,42 EUR
zu berücksichtigen.
An der inhaltlichen Korrektheit der Auskunft bestehen keine Zweifel, der Antragsteller und die Antragsgegnerin haben zu den ihnen übersandten Auskünften keine Einwände erhoben.
Insoweit hat der Ausgleich im Grundsatz ebenfalls durch interne Teilung zugunsten der Antragsgegnerin zu erfolgen, § 10 Abs. 1 VersAusglG. Hinsichtlich der Anrechte der allgemeinen Rentenversicherung (Ost) des Antragstellers ist aber zu beachten, dass diese gem. § 18 Abs. 2 VersAusglG vom Ausgleich auszuschließen sind. Der zutreffend errechnete korrespondierende Kapitalwert (§ 47 VersAusglG) des Ausgleichswertes von 43,42 EUR liegt deutlich unterhalb der bei Ehezeitende (Jahr 2007) insoweit bestehenden Wertgrenze der § 18 Abs. 3 VersAusglG, § 18 Abs. 1 SGB IV von 2.940 EUR. Gründe, von einem Ausschluss abzusehen, bestehen nicht. Insbesondere sind nach der Rechtsprechung des Senates (Beschl. v. 11.3.2011 - 9 UF 19/11 m.w.N.) Entgeltpunkte und Entgeltpunkte (Ost) der gesetzlichen Rentenversicherung auch im Rahmen des § 18 VersAusglG getrennt zu behandeln.
Nur vorsorglich sei darauf hingewiesen, dass hinsichtlich der übrigen gleichartigen Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung beider beteiligter Eheleute der Ausschlussgrund des § 18 Abs. 1 VersAusglG nicht vorliegt, da die Differenz der Kapitalwerte der Ausgleichswerte mit über 9.000 EUR deutlich oberhalb der zuvor dargestellten Bagatellgrenze liegt.
3. Mit Auskunft vom 15.2.2010 (Bl. 192) hat die Beteiligte zu 2. bei einem Ehezeitanteil von 28,05 Versorgungspunkten unter Anwendung biometrischer Grundsätze (Bl. 195 ...