Tenor

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 20.06.2018 verkündete Urteil des Landgerichts Potsdam, Az. 4 O 200/17, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

2. Hierzu und zur Festsetzung des Streitwertes für das Berufungsverfahren auf 35.536,32 EUR besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

 

Gründe

I. Die Klägerin begehrt die Rückzahlung von Abwasseranschlussbeiträgen im Wege des Schadensersatzes nach dem Staatshaftungsgesetz/DDR bzw. § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG.

Sie ist aufgrund einer Vermögensübertragung am 16.03.2012 vom vormaligen Eigentümer K... G... Eigentümerin des Grundstücks L... 5... in N..., Flur ..., Flurstück 2..., Grundbuchblatt 2..., geworden.

Mit Bescheid vom 26.10.2009 erhob der Beklagte gegen den vormaligen Eigentümer auf der Grundlage der Satzung vom 7.10.2008 für den in 1996/1998 erfolgten Anschluss des Grundstückes an die Abwasseranlage des Beklagten einen Beitrag von 35.536,32 EUR, den der Kläger am 10.12.2009 zahlte.

Gegen diesen Bescheid erhob der Eigentümer u.a. unter Berufung auf die Verjährung Widerspruch.

In dem nachfolgenden Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht Potsdam - VG 8 K 594/10 - schlossen die Parteien auf Vorschlag des Gerichtes (Anlage B1, Bl. 71R GA) einen außergerichtlichen Vergleich in dem es u.a. heißt:

"Der Kläger ... erkennt den Abwasseranschlussbeitrag aus dem Bescheid des Beklagten vom 26.10.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9.03.2010 betreffend die veranlagten Grundstücke ... an..."

Entsprechend dem Vergleich haben die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.

Unter Berufung auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12.11.2015 beantragte die Klägerin am 7.03.2016 die Rücknahme des Beitragsbescheides und am 15.12.2016 die Zahlung von Schadensersatz. Mit Schreiben vom 16.03.2017 lehnte der Beklagte den Antrag auf Schadensersatz ab.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, der Bescheid sei rechtswidrig, da der Beklagte bereits am 12.10.1994 eine aus formellen Gründen unwirksame Schmutzwasserbeitragssatzung erlassen hatte und deshalb zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses Festsetzungsverjährung eingetreten sei. Insoweit komme ein Anspruch auf Schadensersatz nach dem StHG/DDR und aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG in Betracht. Dem stünde ein evt. geschlossener Vergleich nicht entgegen. Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat weiter mitgeteilt, da ihr keine Unterlagen zu einem Vergleichsabschluss vorlägen, könne sie dazu keine Angaben machen. Dessen ungeachtet hätte ein solcher Vergleich allenfalls die gleiche Wirkung wie eine widerspruchslose Zahlung, keinesfalls aber die Wirkung eines Verzichts auf einen Entschädigungsanspruch.

Der Beklagte hat ausgeführt, einem Schadensersatzanspruch stehe bereits der auf der Ebene des Primärrechtsschutzes geschlossene Vergleich entgegen. Den vom Voreigentümer geschlossenen Vergleich müsse sich auch die Klägerin entgegenhalten lassen. Zudem komme ein Schadensersatzanspruch aus weiter dargelegten Gründen nicht in Betracht.

Das Landgericht hat die Klage mit dem am 20.06.2018 verkündeten Urteil abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, es bestehe bereits dem Grunde nach kein Schadensersatzanspruch, da es sich hier um einen Fall des legislativen Unrechts handele. Wegen den weiteren tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen wird auf das Urteil Bezug genommen.

Die Klägerin hat gegen das ihren Prozessbevollmächtigten am 29.06.2018 zugestellte Urteil am 23.07.2018 Berufung eingelegt und innerhalb der bis zum 29.09.2018 verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 27.09.2018 begründet. Sie führt aus, der Anwendungsbereich des Staatshaftungsgesetzes sei eröffnet, da es sich hier um administratives Unrecht handele. Dem Schadensersatzanspruch stünden auch keine anderen Gründe, insbesondere aus § 2 StHG oder § 79 BVerfGG entgegen.

Sie beantragt,

das am 20.06.2018 verkündete Urteil des Landgerichts Potsdam abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an sie 35.536,32 EUR nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.12.2009 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt die angefochtene Entscheidung.

Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

II. Die Berufung der Klägerin ist offensichtlich unbegründet. Es geht weder um eine Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Das Rechtsmittel bietet zudem schon aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung keine Aussicht auf Erfolg. Denn das Urteil beruht im Ergebnis weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von § 546 ZPO, noch rechtfertigen die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten und nach § 529 ZPO vom Senat seiner Entscheidung zu Grunde zu legenden Tatsachen eine abweichende Beurteilung (§ 513 Abs. 1 ZPO). Eb...

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