Verfahrensgang
LG Potsdam (Aktenzeichen 4 O 349/19) |
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das am 24. Juni 2020 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam - Einzelrichterin - zum Aktenzeichen 4 O 349/19 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
Gründe
Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung auch aus sonstigen Gründen nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 ZPO).
Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Sie ist bereits unzulässig und zudem auch offenbar unbegründet.
1. Die auf Feststellung gerichtete Klage ist unzulässig.
Dem Kläger fehlt das nach § 256 ZPO erforderlich Feststellungsinteresse. Bei reinen Vermögensschäden, wie sie der Kläger hier geltend macht, hängt bereits die Zulässigkeit der Feststellungsklage von der Wahrscheinlichkeit eines auf die Verletzungshandlung zurückzuführenden Schadenseintritts ab (BGH, Urteil vom 24. Januar 2006 - XI ZR 384/03, Rdnr. 27, BGHZ 166, 84 = NJW 2006, 830/832 f m. w. N.). Das gilt auch für Amtshaftungsklagen (BGH, Urteil vom 4. Dezember 2014 - III ZR 51/13 Rdnr. 12, NVwZ 2015, 1237/1238; Urteil vom 3. Mai 2001 - III ZR 191/00, NVwZ 2002, 373). Ausreichend, aber auch notwendig ist, dass nach der Lebenserfahrung und dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein erst künftig aus dem Rechtsverhältnis erwachsender Schaden angenommen werden kann. Dagegen besteht ein Feststellungsinteresse für einen künftigen Anspruch auf Ersatz eines allgemeinen Vermögensschadens regelmäßig dann nicht, wenn der Eintritt irgendeines Schadens noch ungewiss ist (BGH, Urteil vom 10. Juli 2014 - IX ZR 197/12 -, Rdnr. 11).
Nach diesen Maßstäben fehlt es an einem genügenden Feststellungsinteresse. Der Kläger legt auch mit der Berufungsbegründung nicht dar, welcher Schaden ihm mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit droht. Der Kläger führt insoweit drei denkbare Schadenspositionen an: ein eventueller Minderwert des Fahrzeugs wegen des Vorhandenseins der unzulässigen Abschalteinrichtung, Kfz-Steuernachforderungen, sowie Schäden wegen des Aufspielens des Softwareupdates. Keine diese Positionen begründet einen wahrscheinlichen Schaden des Klägers.
Der angeführte Minderwert des Fahrzeugs ist jedenfalls kein dem Kläger entstandener Schaden. Zwar kann noch angenommen werden, dass ein Fahrzeug, das entgegen den ursprünglichen Herstellerangaben mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehen ist, vom Markt als minderwertig erachtet wird. Denn diesem Fahrzeug können einerseits behördliche Maßnahmen bis zur Stilllegung drohen, nachdem es nicht dem zugelassenen Typ entspricht. Andererseits ist auch denkbar, dass schon der bloße Verdacht eines veränderten Kraftstoffverbrauchs oder einer nicht den offiziellen Angaben entsprechenden Motorleistung zu einer den Wert mindernden Bewertung führt. Gerade deshalb ist aber vorliegend anzunehmen, dass eben diese Minderbewertung bereits durch den Kläger vorgenommen wurde, als er das Fahrzeug im April 2016 in Kenntnis der Betroffenheit des Fahrzeugs erwarb. Nichts anderes gilt im Ergebnis für den möglichen Minderwert infolge der dem Kläger bereits bei dem Kauf bekannten Notwendigkeit, den angedeuteten möglichen behördlichen Maßnahmen dadurch zu begegnen, dass das von der Herstellerin angebotene Softwareupdate aufgespielt wird.
Die angeführten Steuernachzahlungen schließlich drohen dem Kläger jedenfalls nicht mit der wie dargestellt erforderlichen Wahrscheinlichkeit. Insofern bedarf es zwar nicht bereits eines für den Geschädigten nachteiligen Steuerbescheides, jedoch muss ein solcher sich zumindest als hinreichend wahrscheinlich abzeichnen, zum Beispiel indem eine nachteilige Steuerfestsetzung aufgrund finanzamtlicher Ermittlungen unmittelbar bevorsteht (OLG Oldenburg, Beschluss vom 13. August 2020 - 6 U 4/20, unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 10. Juli 2014 - IX ZR 197/12 - Rdnr. 14). Hierfür ist aber nichts erkennbar. Der Kläger behauptet schon nicht, dass auch nur in einem Fall in Deutschland eine nachteilige Steuerfestsetzung im Zusammenhang mit dem als "Dieselskandal" bekannten Vorgang von Steuerbehörden auch nur in Erwägung gezogen wurde. Es ist nicht erkennbar, dass es hierfür überhaupt einen politischen Willen gibt (so auch OLG Oldenburg, Beschluss vom 6. Oktober 2020 - 6 U 4/20; OLG München, Beschluss vom 25. August 2020 - 1 U 3827/20; OLG Köln, Beschluss vom 11. November 2020 - 7 U 86/20).
Im Übrigen bemisst sich die Kraftfahrzeugsteuer für die nach dem 1. Juli 2009 erstmals zugelassenen Kraftfahrzeuge gemäß § 8 Nr. 1 lit. b) KraftStG nach dem Hubraum und den Kohlendioxid-Emissionen. Hierfür sind nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 KraftStG ...