Entscheidungsstichwort (Thema)
Auskunftserteilung
Leitsatz (redaktionell)
Die durch gerichtlichen Vergleich übernommene Verpflichtung ein Verzeichnis über den Bestand des Nachlasses vorzulegen, kann durch Festsetzung eines Zwangsgeldes vollstreckt werden.
Normenkette
ZPO § 888; BGB § 260 Abs. 1, § 2314
Verfahrensgang
LG Cottbus (Beschluss vom 08.12.1995; Aktenzeichen 7 O 47/93) |
Tenor
Der angefochtene Beschluß wird abgeändert.
Gegen die Schuldnerin wird zur Erzwingung der mit Vergleich vor dem Landgericht Cottbus vom 14. Juli 1994 eingegangenen Verpflichtung, dem Gläubiger zu Händen seiner Prozeßbevollmächtigten über den Umfang und den Wert des Nachlasses des am 03. April 1991 verstorbenen Friedrich K. bis zum 30. September 1994 vollständig Auskunft zu erteilen, ein Zwangsgeld von 5.000,00 DM, ersatzweise für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, für je 500,00 DM ein Tag Zwangshaft verhängt.
Die Vollstreckung des Zwangsmittels entfällt, sobald die Schuldnerin der genannten Verpflichtung nachkommt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Schuldnerin.
Der Beschwerdewert wird auf 20.000,00 DM festgesetzt.
Gründe
Die gem. § 793 Abs. 1 zulässige sofortige Beschwerde ist begründet. Die Schuldnerin ist gem. § 888 Abs. 1 ZPO durch Festsetzung eines Zwangsgeldes zur Vornahme der Handlung, zu der sie sich durch gerichtlichen Vergleich verpflichtet hat, anzuhalten,
Die von der Schuldnerin durch den Vergleich vom 14.07.1994 übernommene Verpflichtung, Auskunft über Umfang und Wert des Nachlasses des Herrn Friedrich K. zu erteilen, unterliegt als unvertretbare Handlung der Zwangsvollstreckung nach § 888 Abs. 1 ZPO (KG, NJW 1972, 2093; Zöller/Stöber, ZPO, 20. Aufl., § 888, Rz. 3). Dem steht nicht entgegen, daß sich die Schuldnerin, etwa zum Zwecke der Wertermittlung, fremder Hilfe bedienen muß (Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 55. Aufl., § 888, Rz. 4).
Der Einwand der Schuldnerin, bereits vollständig Auskunft erteilt erteilt zu haben, hindert die Festsetzung eines Zwangsgeldes nicht. Dabei kann dahinstehen, ob im Rahmen der Zwangsvollstreckung nach § 888 ZPO der Erfüllungseinwand grundsätzlich (so OLG Bamberg, FamRZ 1993, 581; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, a.a.O., Rz. 8) oder nur, wenn die vom Schuldner als Erfüllung angesehene Handlung unstreitig ist (so OLG Düsseldorf, NJW-RR 1988, 63, 64; KG, NJW 1972, 2093, 2094; Zöller/Stöber, a.a.O., Rz. 11) zu berücksichtigen ist und der Schuldner insoweit nicht auf den Weg der Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO zu verweisen ist. Denn eine gehörige Erfüllung der Schuldnerin liegt nicht vor.
Aus der Verpflichtung der Schuldnerin, über Umfang und Wert des Nachlasses Auskunft zu erteilen, folgt gem. § 260 Abs. 1 BGB die Pflicht, ein Verzeichnis über den Bestand des Nachlasses vorzulegen. Dabei sind grundsätzlich alle den Gegenstand der Auskunftspflicht bildenden Aktiv- und Passivwerte in einem einzigen Verzeichnis zusammenzufassen (BGHZ 33, 373, 376). Ausnahmsweise kann das Bestandsverzeichnis, sofern die Übersichtlichkeit gewahrt ist, aus einer Mehrheit von Teilverzeichnissen bestehen (BGH LM, § 260 BGB Nr. 14; Palandt/Heinrichs, BGB, 56. Aufl., § 261, Rz. 22). Die von der Schuldnerin erteilte Auskunft ist unter Berücksichtigung der genannten Grundsätze ungenügend.
Mit Anwaltsschreiben vom 15.12.1994 hat die Schuldnerin lediglich den Wert des Grundbesitzes des Erblassers Friedrich K. mitgeteilt, auf dieser Grundlage einen dem Gläubiger zustehenden Pflichtteilsanspruch errechnet und nach Aufrechnung mit vermeintlichen Gegenforderungen angekündigt, einen Betrag von 26.250,00 DM zu zahlen. Mit weiterem Anwaltsschreiben vom 18.01.1995 hat die Schuldnerin dann zu einem Schreiben des Verfahrensbevollmächtigen des Gläubigers vom 03.01.1995 Stellung genommen. Dabei ist sie auf verschiedene, als zum Nachlaß gehörig in Betracht kommende Gegenstände eingegangen und hat auch jeweils ihre Rechtsauffassung zum Ausdruck gebracht. Die beiden genannten Schreiben genügen nicht den Anforderungen, die an ein übersichtliches Bestandsverzeichnis zu stellen sind. Für den Empfänger der Schreiben ist nicht ersichtlich, welche Gegenstände die Schuldnerin als zum Nachlaßbestand gehörend ansieht. Die Vollständigkeit ihrer Angaben läßt sich somit nicht überprüfen. Auch der Umstand, daß in dem Schreiben der Schuldnerin Angaben zu den Nachlaßgegenständen und rechtliche Erörterungen ohne Trennung ineinander übergehen, steht der Übersichtlichkeit der Auskunft entgegen.
Angesichts der vorstehenden Ausführungen ist schon wegen Nichtvorlage eines übersichtlichen Bestandsverzeichnisses ein Zwangsgeld gegen die Schuldnerin festzusetzen. Im übrigen umfaßt die vergleichsweise Verpflichtung der Schuldnerin, über Umfang und Wert des Nachlasses Auskunft zu erteilen, auch verschenkte Gegenstände, die bei Geltendmachung eines Pflichtteilsergänzungsanspruchs gem. § 2325 Abs. 1 BGB von Bedeutung sein könnten. Denn mit Abschluß des Vergleichs hat der Gläubiger von der ursprünglich begehrten Feststellung, gesetzlicher Erbe na...