Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 30. August 2019 durch Beschluss zurückzuweisen.
Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen.
Gründe
Der Senat hält die Berufung des Klägers einstimmig für ohne Aussicht auf Erfolg. Das Rechtsmittel ist zulässig, aber unbegründet. Da der Rechtssache als Einzelfall keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, eine Entscheidung des Revisionsgerichts weder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung noch zur Fortbildung des Rechts erforderlich erscheint und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist, ist beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.
I. Der Kläger nimmt die Beklagte wegen des Widerrufs einer auf Abschluss eines Leasingvertrages gerichteten Willenserklärung in Anspruch.
Die Parteien schlossen am 4. Februar 2016 einen Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung über einen (x)... Comfortline für private Zwecke. Vereinbart waren 48 Leasingraten in Höhe von jeweils 433,- EUR sowie eine jährliche Fahrleistung von 25.000 km, wobei Mehr-Kilometer zusätzlich zu vergüten sind. Eine Restwertgarantieübernahme durch den Leasingnehmer wurde nicht vereinbart.
Am 21. November 2018 widerrief der Kläger seine auf Abschluss des Leasingvertrag gerichtete Willenserklärung. Er begehrt nunmehr die Rückabwicklung des Leasingsvertrages.
Der Kläger ist der Ansicht, er sei zum Widerruf seiner entsprechenden Willenserklärung berechtigt gewesen. Bei dem streitgegenständlichen Leasingvertrages habe es sich um eine widerrufliche Finanzierungshilfe gemäß §§ 506 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3, 495 BGB gehandelt. Die Widerrufsfrist des § 356b Abs. 2 BGB habe nicht zu laufen begonnen, weil der Vertrag nicht alle Pflichtangaben gemäß § 492 Abs. 2 BGB enthalten habe.
Der Kläger hat vor dem Landgericht beantragt,
1. festzustellen, dass der Beklagten aus dem Leasingvertrag Nr. 6... ab dem Zugang der Widerrufserklärung vom 21. November 2018 kein Anspruch mehr auf die vertraglich vereinbarte Leasingrate zusteht,
unter der Bedingung, dass der Antrag zu 1.) begründet ist, hat er ferner beantragt,
2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 18.186,01 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen, nach Herausgabe des Fahrzeuges (x)... Comfortline mit der Fahrzeugidentifikationsnummer W... nebst Fahrzeugschlüsseln und Fahrzeugpapieren,
3. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des unter Ziffer 2 genannten Fahrzeuges in Annahmeverzug befindet,
4. die Beklagte zu verurteilen, ihn von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 597,74 EUR freizustellen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, bei dem hier vorliegenden Kilometer-Leasing-Vertrag handele es sich gerade nicht um eine entgeltliche Finanzierungshilfe im Sinne von § 506 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BGB, so dass die für solche Verträge geltenden darin Formvorschriften auf den streitgegenständlichen Vertrag keine Anwendung finden.
Das Landgericht Frankfurt (Oder) hat die Klage mit dem am 30. August 2019 verkündeten Urteil abgewiesen. Die Kammer ist davon ausgegangen, dass dem Kläger ein Widerrufsrecht nicht zustehe. Bei dem streitgegenständlichen Kilometer-Leasingvertrag handele es sich nicht um eine entgeltliche Finanzierungshilfe im Sinne von § 506 Abs. 2 BGB.
Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er - unter geringfügiger Erhöhung des Betrages im Klageantrag zu 2.) - seine erstinstanzlichen Klageziele und -anträge weiterverfolgt. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
II. Die Berufung ist zulässig, insbesondere fristgemäß und formgerecht eingelegt worden. In der Sache wird die Berufung jedoch keinen Erfolg haben können. Dem Landgericht ist darin zu folgen, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Vertrag nicht um eine entgeltliche Finanzierungshilfe im Sinne des § 506 Abs. 2 BGB handelt und daher die Formvorschriften des § 495 BGB nicht entsprechend anzuwenden sind.
Dem Kläger stand bei dem streitgegenständlichen Vertrag kein Widerrufsrecht zu. Ein gesetzliches Widerrufsrecht könnte sich allein aus § 506 BGB in Verbindung mit § 495 Abs. 1 BGB ergeben. Diese Vorschrift ist jedoch weder direkt noch analog anwendbar.
Ein Widerrufsrecht des Klägers folgt nicht aus direkter Anwendung des § 506 BGB. Der streitgegenständliche Kilometerleasingvertrag lässt sich nicht unter eine der Varianten des § 506 Abs. 2 subsumieren, denn der Kläger ist weder zum Erwerb des streitgegenständlichen Fahrzeugs verpflichtet, noch kann die Beklagte vom Kläger den Erwerb verlangen, wie es § 506 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 BGB voraussetzen würden. Auch § 506 Abs. 2 Nr. 3 BGB ist seinem eindeutigen Wortlaut nach nicht einschlägig, denn der Kläger hat bei Beendigung des vorliegenden Kilometerleasingvertrages - gerade begriffsbildend - nicht für einen bestimmten Wert des Geg...