Leitsatz (amtlich)
Für die Einlegung eines Rechtsmittels eines der im Scheidungsverfahren beteiligten Ehegatten gegen die Festsetzung eines Zwangsgeldes wegen unterbliebener Mitwirkung im Folgesachenverfahren Versorgungsausgleich besteht Anwaltszwang.
Normenkette
FamFG § 114 Abs. 1
Verfahrensgang
AG Brandenburg (Beschluss vom 05.09.2016; Aktenzeichen 46 F 19/16) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des AG - Familiengerichts - Brandenburg an der Havel vom 5.9.2016 - Az. 46 F 19/16 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners, mit der er sich gegen die Festsetzung eines Zwangsgeldes wegen Verletzung der Auskunftspflicht gem. § 220 Abs. 1 FamFG im Verfahren über die Folgesache Versorgungsausgleich wendet, ist gem. § 35 Abs. 5 i.V.m. § 567 ZPO statthaft.
Sie ist jedoch unzulässig, weil innerhalb der zweiwöchigen Beschwerdefrist (§ 569 Abs. 1 ZPO) keine von einem Rechtsanwalt unterschriebene Beschwerdeschrift beim AG Brandenburg an der Havel oder dem Brandenburgischen Oberlandesgericht eingereicht worden ist. Zwar ist die dem angefochtenen Beschluss beigefügte Rechtsmittelbelehrung insoweit unzutreffend. Eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung bewirkt jedoch keine Änderung der formalen Rechtsmittelvoraussetzungen. Auf die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung hat der Senat überdies mit Verfügung vom 07.12.2016 hingewiesen, ohne dass der Antragsgegner dies zum Anlass genommen hätte, einen Rechtsanwalt zu beauftragen.
Für die Folgesache Versorgungsausgleich besteht sowohl in erster Instanz als auch im Beschwerdeverfahren vor dem Oberlandesgericht gem. § 114 Abs. 1 FamFG die Verpflichtung der Beteiligten, sich durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen. Dieser Anwaltszwang hat zur Folge, dass - bis auf die im Gesetz ausdrücklich genannten Ausnahmen wie z.B. den Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs gem. § 3 Abs. 3 VersAusglG oder die Erklärung nach § 15 Abs. 1, Abs. 3 VersAusglG - wirksame Verfahrenserklärungen nur von einem Rechtsanwalt abgegeben werden können. Ob auch für die Einlegung der Beschwerde gegen die Endendscheidung über die Folgesache Versorgungsausgleich gem. § 64 Abs. 2 S. 2 FamFG ausnahmsweise kein Anwaltszwang besteht (so Fischer in MüKo-FamFG, 2. Aufl., § 64, Rn. 30; Schwamb, FamRB 2014, 111; OLG Brandenburg - 4. FamS -, NJW 2014, 2370; OLG Frankfurt, FamRZ 14, 681;aA BeckOK-FamFG/Obermann, 21. Ed., § 64, Rn. 8; Saenger/Kemper, ZPO, 7. Aufl., § 64 FamFG, Rn. 4; Prütting/Helms/Abramenko, FamFG, 3. Aufl., § 64, Rn. 6; OLG Rostock, FamRZ 2011, 57; OLG Hamburg, FamRZ 14, 596; OLG Köln, FGPrax 2013, 137; OLG Hamm, FamFR 2011, 130; OLG Bremen FamRZ 2014, 596; OLG Brandenburg - 2. FamS -, FF 2014, 419; OLG Saarbrücken FamRZ 2014, 2018; Keidel/Weber, FamFG, 18. Aufl., § 114, Rn. 21), kann vorliegend dahinstehen, da es sich bei dem Rechtsmittel des Antragsgegners nicht um eine Beschwerde gegen eine Endentscheidung, sondern um die sofortige Beschwerde gegen eine Zwischenentscheidung handelt, deren Zulässigkeit nicht nach § 64 FamFG, sondern gem. § 35 Abs. 5 FamFG unter entsprechender Anwendung der §§ 567 ff. ZPO zu beurteilen ist.
Allerdings wird sowohl in der Rechtsprechung (OLG Oldenburg, FamRZ 2013, 649, OLG Brandenburg - 2. FamS -, MDR 2014, 1092) als auch in der Literatur (Keidel/Büte, FamFG, 18. Aufl., § 35, Rn. 20; Götsche/Rehbein/Breuers, Versorgungsausgleichsrecht, 2. Aufl., § 220 FamFG, Rn. 23) die Auffassung vertreten, für die Einlegung eines Rechtsmittels durch einen der beteiligten Ehegatten gegen die Festsetzung eines Zwangsgeldes wegen unterbliebener Mitwirkung im Verfahren über die Folgesache Versorgungsausgleich bestehe ausnahmsweise in analoger Anwendung des § 569 Abs. 3 Nr. 3 ZPO kein Anwaltszwang. Für die sofortige Beschwerde könne insoweit nichts anderes gelten als für die Beschwerde der Partei in einem zivilrechtlichen Anwaltsprozess gegen die Verhängung eines Ordnungsgeldes gem. § 141 Abs. 3 ZPO, für die die analoge Anwendung der für den Zeugen geltenden Vorschrift des § 569 Abs. 3 Nr. 3 ZPO allgemein anerkannt sei.
Dieser Auffassung vermag sich der Senat nicht anzuschließen.
Es kann dahinstehen, ob die analoge Anwendung der für eine am Verfahren nicht beteiligte Person geltenden Vorschrift des § 569 Abs. 3 Nr. 3 ZPO auf die Parteien eines Zivilprozesses überhaupt in Frage kommt. Es spricht viel dafür, dass der Gesetzgeber die Befreiung vom Anwaltszwang für die Beschwerdeerhebung in § 569 Abs. 3 Nr. 3 ZPO bewusst nur für nicht verfahrensbeteiligte Dritte regeln wollte (vgl. BT-Drs. 14/722, S. 112) und es deshalb bereits an einer planwidrigen Regelungslücke fehlt, die eine analoge Anwendung dieser Vorschrift auf die Partei in einem Zivilprozess wie beispielsweise in den Fällen der Beschwerde gegen ein Ordnungsgeld gem. §§ 141 Abs. 3 i.V.m. 380 Abs. 3 ZPO rechtfertigen könnte (so auch Wieczorek/Schütze/Janick, ZPO, 14. Aufl., § 569, Rn. 31). Jedenf...