Verfahrensgang
AG Cottbus (Beschluss vom 14.06.2013; Aktenzeichen 53 F 12/09) |
Tenor
I. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Teilbeschluss des AG Cottbus vom 14.6.2013 - Az. 53 F 12/09 - unter Zurückweisung des weiter gehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
1. Es wird festgestellt, dass die Trennung der Beteiligten am 14.12.2002 erfolgte.
2. Der Antragsgegner wird verpflichtet, der Antragstellerin
a) durch Vorlage eines vollständigen und nach Aktiva und Passiva geordneten Verzeichnisses Auskunft zu erteilen über sein Endvermögen zum Stichtag 6.2.2009 und
b) diese Auskunft durch geeignete Unterlagen zu belegen, insbesondere durch
- Kontoauszüge
- Bestätigungen der Versicherungsanstalten über den Zeitwert der einzelnen Lebensversicherungen des Antragsgegners
- Grundbuchauszüge sowie Wohnungsgrundbuchblätter der im (Mit-) Eigentum stehenden Immobilien
- Kontoauszüge sowie die zugrunde liegenden Verträge für am Stichtag bestehende Darlehensverpflichtungen
- Vorlage des zum Stichtag gültigen Gesellschaftsvertrages und der Gesellschafterliste der A. GmbH
- Vorlage der vollständigen Jahresabschlüsse der A. GmbH mit sämtlichen Anlagen (Kontennachweisen, Abschreibungslisten etc.) für die Jahre 2006 bis einschließlich 2008.
3. Der Antragsgegner wird ferner verpflichtet, der Antragstellerin
a) durch Vorlage eines vollständigen und nach Aktiva und Passiva geordneten Verzeichnisses Auskunft zu erteilen über sein Trennungsvermögen zum Stichtag 14.12.2002 und
b) diese Auskunft durch geeignete Unterlagen zu belegen, insbesondere durch
- Kontoauszüge
- Bestätigungen der Versicherungsanstalten über den Zeitwert der einzelnen Lebensversicherungen des Antragsgegners
- Grundbuchauszüge sowie Wohnungsgrundbuchblätter der im (Mit-) Eigentum stehenden Immobilien
- Kontoauszüge sowie die zugrunde liegenden Verträge für am Stichtag bestehende Darlehensverpflichtungen
- Vorlage des zum Stichtag gültigen Gesellschaftsvertrages und der Gesellschafterliste der A. K. GmbH
- Vorlage der vollständigen Jahresabschlüsse der A. K. GmbH mit sämtlichen Anlagen (Kontennachweisen, Abschreibungslisten etc.) für die Jahre 2000 bis einschließlich 2002.
Die weiter gehenden (Haupt-)Anträge der Antragstellerin zur Feststellung des Trennungszeitpunktes und zur Auskunft zum Trennungszeitpunkt und zum gesondert verfolgten Auskunftsergänzungsanspruch zum Endvermögen werden zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
III. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 10.000 EUR festgesetzt.
IV. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Beteiligten streiten in dem am 6.2.2009 rechtshängig gewordenen Scheidungsverbundverfahren über die am 17.9.2010 im Wege eines Stufenverfahrens geltend gemachten Auskunfts- und Belegverpflichtungen des Antragsgegners zur Vorbereitung eines etwaigen Zugewinnausgleichsanspruchs der Antragstellerin. Streitig sind Inhalt und Umfang dieser Verpflichtungen des Antragsgegners, der gemeint hat, diesen zum Endvermögensstichtag am 6.2.2009 bereits umfassend durch sein mit Schriftsatz vom 3.11.2010 abgereichtes "Vermögensverzeichnis M. S." nebst Anlagen (Bl. 13 ff. Sonderband ZG) unter Berücksichtigung der Ergänzungen durch den Schriftsatz vom 15.7.2011 nebst Anlagen (Bl. 80 ff. Sonderband ZG) vollständig nachgekommen zu sein. Streitig ist ferner - anknüpfend vor allem auch an die unterschiedlichen Darstellungen zum Trennungszeitpunkt - Inhalt und Umfang der von der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 6.7.2012 gesondert geltend gemachten Auskunfts- und Belegansprüche zum Trennungsvermögen.
Das AG hat den Antragsgegner mit Teilbeschluss vom 14.6.2013 antragsgemäß zur Auskunftserteilung und Belegvorlage zum Endvermögen am Stichtag 6.2.2009, zur Auskunftserteilung und Belegvorlage zum Trennungsvermögen am Stichtag 31.12.2003 sowie zur Erteilung einer ergänzenden Auskunft zum Endvermögen bezüglich etwaiger Rechte an einem in B ... gelegenen Hausgrundstück ("S.") verpflichtet. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe dieses Beschlusses verwiesen.
Gegen diese Entscheidung wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde, mit der er die Zurückweisung sämtlicher Anträge zu erreichen sucht. Er wendet Erfüllung der Ansprüche zum Endvermögensstichtag ein. Ferner bestreitet er anknüpfend an seine Behauptung einer Trennung schon am 14.12.2002 eine Auskunftspflicht über sein Trennungsvermögen zum Stichtag 31.12.2003.
Die Antragstellerin hält die Beschwerde wegen Nichterreichens des Beschwerdewertes bereits für unzulässig und verteidigt im Übrigen die angefochtene Entscheidung mit näherer Darlegung. Sie beantragt mit Blick auf den anhaltenden Streit zum Trennungszeitpunkt zudem die (Zwischen-)Feststellung, dass die Trennung am 31.12.2003, hilfsweise am 14.12.2002 erfolgt ist. Zugleich wird der Auskunfts- und Beleganspruch zum Trennungsvermögen hilfsweise auf den Stichtag 14.12.2002 gestützt.
Der Antragsgegner beantragt, den Feststellungsantrag und die Hilfsanträge zurückzuweis...