Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners vom 17. September 2018, gerichtet gegen den am 17. Juli 2018 verkündeten Teilbeschluss des Amtsgerichts Cottbus (Az. 97 F 34/15) wird der angefochtene Teilbeschluss teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
1. Die Antragstellerin wird verpflichtet, dem Antragsgegner Auskunft zu erteilen durch die Vorlage eines systematischen, geordneten Bestandsverzeichnisses über die Höhe ihres
- Endvermögens zum 9. Februar 2015
- Trennungsvermögens zum 1. Juli 2012
- Anfangsvermögens zum 3. Oktober 1990
nach § 1374 Abs. 2 BGB dem Anfangsvermögen hinzuzurechnenden Vermögens.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.
3. Der Beschwerdewert beträgt 4.000 EUR.
4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Beteiligten haben am 25. Mai 1985 die Ehe geschlossen, aus der zwei mittlerweile volljährige Töchter hervorgegangen sind. Sie leben seit 1. Juli 2012 getrennt, wie das Amtsgericht mit rechtkräftigem Zwischenfeststellungsbeschluss vom 8. September 2016 festgestellt hat. Der Scheidungsantrag ist dem Antragsgegner am 9. Februar 2015 zugestellt worden.
Im Rahmen der Folgesache Zugewinn begehrt der Antragsgegner von der Antragstellerin Auskunft, gegebenenfalls eidesstattliche Versicherung sowie einen sich daraus ergebenden Zugewinnausgleichsanspruch.
Die Antragstellerin hat in mehreren Schriftsätzen Auskunft erteilt und dies insbesondere im Schriftsatz vom 12. Juli 2017 nochmals zusammengefasst. Auch nach letztgenannten Schriftsatz erfolgten weitere Auskünfte bzw. die Vorlage von Belegen. Mit rechtskräftigem Teilbeschluss vom 19. Oktober 2017 ist die Antragstellerin durch das Amtsgericht zur Vorlage weiterer Unterlagen verpflichtet worden. Dies beruhte teilweise auch auf einer Einigung der Beteiligten im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 28. September 2017.
Der Antragsgegner hat seinerseits mit Schriftsatz vom 11. April 2017 Auskunft erteilt und für sich einen Zugewinn von 0 Euro ermittelt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
Mit dem angefochtenen Teilbeschluss hat das Amtsgericht Cottbus die Antragstellerin verpflichtet, ihre Auskünfte vom 12. Juli 2017 im Einzelnen zu ergänzen; auf den Tenor der angefochtenen Entscheidung sowie die zugehörigen Gründe wird Bezug genommen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners, mit welcher er in Wiederholung und Vertiefung seines vorherigen Vorbringens weiterhin die vollständige ordnungsgemäße Auskunftserteilung durch die Antragstellerin rügt und sodann beantragt,
in Abänderung des angefochtenen Beschlusses die Antragstellerin zu verpflichten, Auskunft zu erteilen über die Höhe ihres Endvermögens zum 9. Februar 2015 sowie ihres Vermögens zum Trennungszeitpunkt 1. Juli 2012 und ihres Anfangsvermögens zum 3. Oktober 1990 sowie über das nach § 1374 Abs. 2 BGB dem Anfangsvermögen hinzuzurechnende Vermögen durch Vorlage eines systematischen, geordneten Bestandsverzeichnisses.
Die Antragstellerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
In Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens geht sie des Weiteren davon aus, im Grundsatz ordnungsgemäße Auskunft erteilt zu haben und - wenn überhaupt - nur zu einzelnen Nachreichungen verpflichtet zu sein.
Mit Senatsbeschluss vom 12. November 2018 ist die Beschwerde dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden. Mit taggleicher Verfügung sind die Beteiligten darauf hingewiesen worden, dass die Beschwerde begründet ist; zugleich ist die schriftliche Entscheidung angekündigt worden. Hierzu haben die Beteiligten innerhalb gesetzter Frist keine Stellung mehr genommen.
II. Die gemäß §§ 58 ff. FamFG statthafte und in zulässiger Weise eingelegte Beschwerde des Antragsgegners hat Erfolg, sie ist begründet.
Dem Antragsgegner steht ein Anspruch auf Auskunftserteilung gegen die Antragstellerin betreffend deren Anfangsvermögen nach § 1379 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BGB - insoweit auch betreffend § 1374 Abs. 2 BGB (vgl. auch Büte, Zugewinnausgleich bei der Ehescheidung, 5. Aufl. 2017, Rn. 273), über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung nach § 1379 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 2 BGB und über das Endvermögen nach § 1379 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BGB zu. Insoweit hat der Senat den Tenor zur Klarstellung leicht abweichend vom Antrag der Beschwerde gefasst, ohne dass dabei eine inhaltliche Abweichung stattfindet.
1. Einheitliches/Übersichtliches Verzeichnis
Die Begründetheit der Beschwerde folgt bereits daraus, dass es bislang an der Einheitlichkeit und Übersichtlichkeit des Verzeichnisses fehlt.
Nach § 1379 Abs. 1 BGB ist jeder Ehegatte nach Beendigung des Güterstandes verpflichtet, dem anderen über den Bestand seines Vermögens zu dem jeweiligen Stichtag Auskunft zu erteilen. Was an Einzelangaben verlangt werden kann, ergibt sich aus Sinn und Zweck der Vorschrift des § 1379 Abs. 1 BGB sowie den Grundsätzen von Treu und Glauben (Senat, FamRB 2014, 281). Ziel ist es, den A...