Entscheidungsstichwort (Thema)

Darlegungs- und Nachweislast des anspruchstellenden Elternteils beim Wechselmodell; Berechnung des Unterhaltsanspruchs; Verpflichtung des Unterhaltsschuldners zur Zahlung von Schuldgeld

 

Normenkette

BGB §§ 286, 288, 1629 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 S. 1, § 1666

 

Verfahrensgang

AG Königs Wusterhausen (Beschluss vom 16.09.2014)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des AG Königs Wusterhausen vom 16.9.2014 unter Zurückweisung des weiter gehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin Kindesunterhalt zu zahlen, für L.

  • insgesamt 2.598 EUR für die Zeit von Juli 2011 bis einschließlich Juli 2015,
  • 398 EUR für August 2015 und
  • 115 % des Mindestunterhalts der dritten Altersstufe abzüglich des vollen Kindergeldes für ein erstes Kind ab September 2015;

für B.

  • insgesamt 3.304 EUR für die Zeit von Juli 2011 bis einschließlich Juli 2015 und
  • 115 % des Mindestunterhalts der dritten Altersstufe abzüglich des hälftigen Kindergeldes für ein zweites Kind ab August 2015;

nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB auf 368 EUR ab dem 13.7. 2011, sowie auf weitere je 78 EUR ab dem

  • 13.7., 2.8., 2.9., 2.10., 2.11. und 2.12.2011,
  • 2.1., 2.2., 2.3., 2.4., 2.5., 2.6., 2.7., 2.8., 2.9., 2.10., 2.11. und 2.12.2012,
  • 2.1., 2.2., 2.3., 2.4., 2.5., 2.6., 2.7., 2.8., 2.9., 2.10., 2.11. und 2.12.2013,
  • 2.1., 2.2., 2.3., 2.4., 2.5., 2.6., 2.7., 2.8., 2.9., 2.10., 2.11. und 2.12.2014,
  • 2.1., 2.2., 2.3., 2.4., 2.5., 2.6. und 2.7.2015.

Der Antragsgegner wird weiterhin verpflichtet, an die Antragstellerin für den Sohn B. Schulgeld zu zahlen in Höhe von insgesamt 2.790 EUR für die Zeit von August 2011 bis einschließlich Juli 2015 und monatlich 61,50 EUR ab August 2015, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB auf 760,50 EUR ab dem 24.10. 2012, sowie auf weitere je 61,50 EUR ab dem

  • 1.11. und 1.12.2012,
  • 1.1., 1.2., 1.3., 1.4., 1.5., 1.6., 1.7., 1.8., 1.9., 1.10., 1.11. und 1.12.2013,
  • 1.1., 1.2., 1.3., 1.4., 1.5., 1.6., 1.7., 1.8., 1.9., 1.10., 1.11. und 1.12.2014,
  • 1.1., 1.2., 1.3., 1.4., 1.5., 1.6. und 1.7.2015.

Im Übrigen werden die Anträge der Antragstellerin zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens fallen dem Antragsgegner zu 90 % und der Antragstellerin zu 10 % zur Last.

Beschwerdewert: bis 5.000 EUR

 

Gründe

I. Durch Beschluss vom 16.9.2014 hat das AG den Antragsgegner verpflichtet, für die Zeit ab 5/2011 an die Antragstellerin für die gemeinsamen Kinder der Beteiligten

  • L. M., geboren am... August 1997, und
  • B. M., geboren am... Mai 2002,

rückständigen und laufenden Kindesunterhalt zu zahlen. Das AG hat den Kindesunterhalt für die Monate 5 und 6/2011 der 3. Einkommensgruppe und für die Zeit ab 7/2011 der 4. Einkommensgruppe (115 % des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe) entnommen. Ferner ist der Antragsgegner zur Zahlung eines unterhaltsrechtlichen Mehrbedarfs in Form von Schulgeld für B. ab 8/2011 verpflichtet worden.

Gegen diesen Beschluss, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners. Er ist der Auffassung, der Unterhalt für die Kinder bemesse sich für die Zeit bis 9/2011 nach der 3. Einkommensgruppe und für die Zeit ab 10/2011 nach der 2. Einkommensgruppe. Das AG habe eine fehlerhafte Berechnung seines unterhaltsrelevanten Einkommens und seiner Leistungsfähigkeit vorgenommen. Ferner sei der Schulgeldanspruch zeitlich bis zum Ende der Grundschulzeit von B. zu begrenzen. Er sei nicht bereit, die Kosten einer privaten weiterführenden Schule zu tragen. Schließlich schulde er mit Blick auf die von ihm in 5 und 6/2011 wie früher vorgenommene Betreuung und Versorgung der Kinder keinen Barunterhalt für diese Monate.

Der Antragsgegner stellt den Beschwerdeantrag aus dem Schriftsatz vom 23.1.2015 mit der im Verhandlungstermin vom 6.7.2015 vorgenommenen Änderung betreffend den Kindergeldabzug für L. ab Eintritt ihrer Volljährigkeit. Hierauf wird Bezug genommen.

Die Antragstellerin tritt der Beschwerde des Antragsgegners entgegen und beantragt die Zurückweisung der Beschwerde.

Der Sohn B. der Beteiligten besucht seit August 2014 eine in privater Trägerschaft stehende und als Ganztagsschule geführte Gesamtschule mit gymnasiale Oberstufe in K., für die nach dem von der Antragstellerin abgeschlossenen Schulvertrag ein einkommensunabhängiges Schulgeld zu entrichten ist. L. hat im Jahr 2015 das Abitur abgelegt und plant nach den Angaben der Antragstellerin im Termin die Aufnahme eines Lehramtsstudiums zum Wintersemester 2015/2016.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen sowie die Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss Bezug genommen.

II. Die gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde des Antragsgegners hat für die Monate Mai und Juni 2011 sowie ab September 2015 teilweise Erfolg. Der Antragsgegner schuldet für seine beiden Kinder unter Anrechnung se...

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