Entscheidungsstichwort (Thema)

Umgang: Entscheidungsmaßstab für Umgangsregelungen

 

Leitsatz (amtlich)

1. Im Verfahren betreffend den Umgang zwischen Eltern und Kind nach § 1684 BGB ist - antragsunabhängig - am Maßstab des Kindeswohls grundsätzlich die Regelung zu treffen, die dem Kindeswohl nach § 1697a BGB unter Berücksichtigung der Grundrechtspositionen der Eltern am besten entspricht (vgl. Senat, Beschluss vom 31. Januar 2020 - 13 UF 207/19 -, Rn. 25 m.w.N., juris).

2. Umgangsregelungen sollen im Interesse einer Verständlichkeit und Handhabbarkeit möglichst überschaubar bleiben.

3. Bei der Beurteilung der Hilfsbedürftigkeit (§ 115 ZPO) kann die Aufteilung der Wohnkosten nach Kopfteilen erfolgen (vgl. Schultzky in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 115 ZPO, Rn. 40; MüKoZPO/Wache, 6. Aufl. 2020, ZPO § 115 Rn. 48, jew. m.w.N.), wenn für eine Leistungsunfähigkeit eines Mitbewohners nichts ersichtlich ist.

 

Verfahrensgang

AG Eisenhüttenstadt (Aktenzeichen 3 F 186/19)

 

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt vom 21.07.2020 im Ausspruch zu 1. wie folgt geändert:

I. Die Kinder ..., geboren am ...2010, und ..., geboren am ...2011 haben mit ihrer Mutter, Frau ... persönlichen Umgang wie folgt:

A) In den Zeiträumen vom zweiten Montag im Januar eines jeden Jahres bis zum letzten Schultag vor Beginn der Sommerschulferien im Land Brandenburg sowie vom ersten Schultag nach den Sommerschulferien im Land Brandenburg bis zum 22.12. eines jeden Jahres: in jeder geraden Kalenderwoche, beginnend freitags um 15:00 Uhr bis zum nachfolgenden Montag 08:00 Uhr, wobei die Mutter die Kinder von der Schule ober dem Hort abholt und sie zum Ende der Umgangszeit zur Schule bringt;

B) in jedem geraden Jahr ab dem ersten Tag der Weihnachtsferien 09:00 Uhr bis zum 25.12. 18:00 Uhr und in jedem ungeraden Jahr vom 25.12. 18:00 Uhr bis zum letzten Tag vor Wiederbeginn des Unterrichts 15:00 Uhr im nachfolgendem Kalenderjahr, wobei die Mutter die Kinder bei Beginn ihrer Umgangszeit von der Tür der väterlichen Wohnung abholt und zum Ende ihrer Umgangszeit dorthin zurückbringt;

C) in jedem geraden Kalenderjahr ab dem ersten Tag der Sommerschulferien 09:00 Uhr bis zum vierten nachfolgenden Sonnabend 19:00 Uhr, wobei die Mutter die Kinder bei Beginn ihrer Umgangszeit von der Tür der väterlichen Wohnung abholt und zum Ende ihrer Umgangszeit dorthin zurückbringt;

D) in jedem ungeraden Kalenderjahr ab dem dritten Sonntag nach Beginn der Sommerschulferien 09:00 Uhr bis zum sechsten Sonntag 19:00 Uhr, wobei die Mutter die Kinder bei Beginn ihrer Umgangszeit von der Tür der väterlichen Wohnung abholt und zum Ende ihrer Umgangszeit dorthin zurückbringt;

E) in den Oster- und in den Herbstferien im Land Brandenburg in der geraden Kalenderwoche, beginnend jeweils am Sonnabend der vorausgehenden ungeraden Kalenderwoche um 09:00 Uhr, bis zum jeweils darauffolgenden Sonnabend um 19:00 Uhr, wobei die Mutter die Kinder bei Beginn dieser Umgangszeit von der Tür der väterlichen Wohnung abholt und zum Ende der Umgangszeit dorthin zurückbringt;

F) in jedem ungeraden Kalenderjahr ab dem letzten Schultag vor Beginn der Winterschulferien 15:00 Uhr bis zum letzten Tag vor Wiederbeginn des Unterrichts 18:00 Uhr, wobei die Mutter die Kinder bei Beginn ihrer Umgangszeit von der Tür der väterlichen Wohnung abholt und zum Ende ihrer Umgangszeit dorthin zurückbringt;

Unter Punkt II. entfällt dessen Absatz 2.

Im Übrigen bleibt es bei der Umgangsregelung im angefochtenen Beschluss.

2. Bei schuldhafter Zuwiderhandlung gegen die sich aus diesem Beschluss ergebenden Verpflichtungen kann das Gericht gegenüber dem Verpflichteten Ordnungsgeld bis zur Höhe von 25.000 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten anordnen. Verspricht die Anordnung eines Ordnungsgeldes keinen Erfolg, kann das Gericht Ordnungshaft bis zu sechs Monaten anordnen. Die Festsetzung eines Ordnungsmittels unterbleibt, wenn der Verpflichtete Gründe vorträgt, aus denen sich ergibt, dass er die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hat.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

4. Wert des Beschwerdeverfahrens: 3.000 EUR.

5. Dem Antragsgegner wird Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwältin ..., Frankfurt (Oder), bewilligt. Der Antragsgegner hat auf die Verfahrenskostenhilfe monatliche Raten von 80 EUR zu zahlen.

 

Gründe

1. Der Antragsgegner, Obhut gebender Vater der eingangs genannten Kinder, erstrebt die Modifikation deren erstinstanzlich angeordneten Umgangs mit der Antragstellerin, ihrer Mutter, im Wesentlichen in Ansehung der Reglungen über die Sommer-, Weihnachts- und Winterferien.

Mit dem angefochtenen Beschluss, auf den der Senat wegen dessen Einzelheiten verweist (147 ff), hat das Amtsgericht den Umgang für die Weihnachtsferien gleichbleibend, für die Sommerferien alternierend nach geraden und ungeraden Jahren und für die Winterferien...

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