Tenor
I. Auf die Beschwerde des Antragstellers vom 09. Juni 2020 wird der Beschluss des vom 25. Mai 2020 (Az. 5 F 701/19) unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde des Antragstellers teilweise abgeändert und in weiterer Abänderung des gerichtlich gebilligten Umgangsvergleichs vom 25. Mai 2018 (Amtsgerichts Königs Wusterhausen, Az. 5 F 264/18) insgesamt wie folgt neu gefasst:
Der Antragsteller ist berechtigt und verpflichtet, mit dem minderjährigen Sohn J... A..., geboren am ... Juni 2006, wie folgt Umgang zu haben:
1. Ferien-/Feiertagsumgang
a. jeweils in den ersten 3 Wochen der Sommerferien beginnend mit dem ersten kalendermäßigen Ferientag und endend nach Ablauf von drei Wochen, wobei der Wochentag des letzten Umgangstages dem Wochentag des ersten Umgangstages entspricht;
b. in den ungeraden Jahren zudem
aa. die Herbst- und die Winterferien, beginnend mit dem ersten schulfreien Tag nach dem letzten Schultag vor den Ferien und endend am letzten schulfreien Tag vor dem ersten Schultag nach den Ferien;
bb. die Weihnachtsferien/-feiertage beginnend mit dem ersten schulfreien Tag nach dem letzten Schultag vor den Ferien/Feiertagen und endend am 26. Dezember;
c. in den geraden Jahren zudem
aa. die Osterferien/-feiertage beginnend mit dem ersten schulfreien Tag nach dem letzten Schultag vor den Ferien und endend am letzten schulfreien Tag vor dem ersten Schultag nach den Ferien;
bb. die Weihnachtsferien/-feiertage beginnend am 26. Dezember und endet am letzten schulfreien Tag vor dem ersten Schultag nach den Ferien.
2. Wochenendumgang
- 28. August 2020 bis 30. August 2020
- 25. September 2020 bis 27. September 2020
- 23. Oktober 2020 bis 25. Oktober 2020
- 27. November 2020 bis 29. November 2020
- 5. März 2021 bis 07. März 2021
- 9. April 2021 bis 11. April 2021
- 12. Mai 2021 bis 16. Mai 2021, soweit der 14. Mai 2021 schulfrei ist, andernfalls lediglich vom 14. Mai 2021 bis 16. Mai 2021
- 20. August 2021 bis 22. August 2021
- 17. September 2021 bis 19. September 2021
- 26. November 2021 bis 28. November 2021
- 11. Februar 2022 bis 13. Februar 2022
- 11. März 2022 bis 13. März 2022
- 20. Mai 2022 bis 22. Mai 2022
- 17. Juni 2022 bis 19. Juni 2022
- beginnend ab dem Monat August 2022 an jedem 3. Freitag eines jeden Monats bis zum darauffolgenden Sonntag.
3. Beginn, Ende, Abholung
Der Umgang beginnt am ersten Umgangstag frühestens um 14.00 Uhr.
Der Umgang endet am letzten Umgangstag spätestens
- beim Ferien-/Feiertagsumgang (Ziff. 1.) um 14.00 Uhr,
- beim Wochenendumgang (Ziff. 2.) um 18.00 Uhr.
Zu den genannten Zeiten holt der Antragsteller auf seine Kosten den Sohn am Wohnort der Antragsgegnerin ab bzw. bringt ihn dorthin zurück. Sofern der Antragsteller den Sohn nicht persönlich abholt, hat er die Antragsgegnerin darüber und über die näheren Umstände des Transportes unverzüglich zu informieren.
4. Warnhinweis
Bei schuldhafter Zuwiderhandlung gegen die sich aus diesem Beschluss ergebenden Verpflichtungen kann das Gericht gegenüber dem Verpflichteten Ordnungsgeld bis zur Höhe von 25.000 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten anordnen. Verspricht die Anordnung eines Ordnungsgeldes keinen Erfolg, kann das Gericht Ordnungshaft bis zu sechs Monaten anordnen. Die Festsetzung eines Ordnungsmittels unterbleibt, wenn der Verpflichtete Gründe vorträgt, aus denen sich ergibt, dass er die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hat.
II. Die gerichtlichen Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz tragen der Antragsteller und die Antragsgegnerin je zur Hälfte. Im Übrigen findet eine Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht statt.
III. Der Wert der Beschwerde beträgt 3.000 EUR.
IV. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die gemäß §§ 58 ff. FamFG statthaft und in zulässiger Weise eingelegte Beschwerde des Antragstellers hat teilweise Erfolg, im Übrigen bleibt sie ohne Erfolg und ist unbegründet. Wegen des Sachverhaltes und des erstinstanzlichen Verfahrens nimmt der Senat auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug. Wie bereits angekündigt wird gem. § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG schriftlich entschieden, da von einer erneuten Anhörung der Beteiligten keine weitergehende Erkenntnisse zu erwarten sind und der in der Beschwerdeinstanz fortgeführte Streit der Eltern um das Umgangsrecht mit dem betroffenen Sohn lediglich einzelne Modalitäten des Umgangs betrifft, die zu einer Klarstellung einzelner Regelungen in teilweiser Abweichung von der erstinstanzlichen Entscheidung führen. Zur besseren Übersicht hat der Senat die Umgangsregelung gleichwohl insgesamt neu gefasst.
Im Einzelnen:
1. Umgangsort und -kosten
In allgemeiner Hinsicht ist zunächst zu beachten, dass der Ort, an dem der Umgang stattfinden soll, bis zur Grenze der Kindeswohlgefährdung vom Umgangsberechtigten bestimmt wird (KG Berlin v. 23.6.2017 - 13 WF 96/17, NZFam 2017, 764; Burschel NZFam 2016, 395). Das gilt auch dann, wenn es um die Wahl des Ortes für den Ferien-/Feiertagsumgang geht (KG Berlin v. 23.6.2017 - 13 WF 96/17, N...