Normenkette

BGB § 1587c Ziff. 1; ZPO § 114 ff.

 

Verfahrensgang

AG Cottbus (Urteil vom 17.10.2002; Aktenzeichen 52 F 15/02)

 

Tenor

Auf die befristete Beschwerde wird die Ziff. 2 des Tenors des angefochtenen Urteils teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Versorgungsausgleich wird ausgeschlossen.

Der Antrag des Antragstellers vom 9.12.2002 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

Es bleibt bei der Kostenentscheidung des ersten Rechtszuges. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 500 Euro.

 

Gründe

Die in zulässiger Weise eingelegte befristete Beschwerde gemäß § 621e ZPO hat in der Sache insoweit Erfolg, als die getroffene Entscheidung zum Versorgungsausgleich abzuändern und dieser auszuschließen war.

1. Die Ehezeit i.S.d. § 1587 Abs. 2 BGB ist die Zeit vom 1.2.1983 bis 28.2.2002. In dieser Zeit hat der Antragsteller nach Auskunft der Beteiligten vom 1.8.2002 (Bl. 36 VA-Heft) angleichungsdynamische Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung i.H.v. monatlich 305,51 Euro erworben. Die Antragsgegnerin hat in dieser Zeit nach der aktualisierten Auskunft der Beteiligten vom 16.10.2002 (Bl. 47 d.A.) angleichungsdynamische Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung i.H.v. monatlich 307,24 Euro erworben. Insoweit hat das AG mit der unter dem 1.7.2002 für die Antragsgegnerin durch die Beteiligte erteilten Auskunft (Bl. 15 VA-Heft) eine fehlerhafte Auskunft insoweit zu Gründe gelegt, als dieser Auskunft ein anderer Ehezeitraum (1.7.1983–28.2.2002) zu Grunde lag.

Gemäß § 1587 b Abs. 1 BGB ist dem Antragsteller, der die geringeren Anwartschaften erworben hat, an sich die Hälfte der Differenz der beiderseits erworbenen Anwartschaften zu übertragen. Die Differenz beträgt 1,73 Euro, die Hälfte hiervon 0,87 Euro. Gleichwohl ist letztgenannter Betrag nicht zu übertragen, da insoweit die Voraussetzungen eines Ausschlusses des Versorgungsausgleichs gemäß § 1587 c Nr. 1 BGB vorliegen.

Nach § 1587 c Ziff. 1 BGB findet ein Versorgungsausgleich nicht statt, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten unter Berücksichtigung der beiderseitigen Verhältnisse grob unbillig wäre. Der Ausgleich von Bagatellbeträgen ist grob unbillig und kann daher über § 1587 c Nr. 1 BGB vermieden werden (OLG Brandenburg, NJWE-FER 2000, 107; Palandt/Diederichsen, BGB, 58. Aufl. 1999, § 1587c Rz. 6; i.E. auch BGH v. 16.12.1981 – IVb ZB 555/80, MDR 1982, 563 = NJW 1982, 989 [990]; OLG Zweibrücken v. 10.11.1986 – 2 UF 61/86, FamRZ 1987, 722 f.; Soergel/Vorwerk, BGB, 12. Aufl. 1988, § 1587c Rz. 9; a.A. nunmehr Palandt/Brudermüller, BGB, 62. Aufl. 2003, § 1587c Rz. 36). Dabei kann die Höhe des Bagatellbetrages aber nicht schematisch bestimmt werden, da es stets von den beiderseitigen Vermögensverhältnissen abhängt, wann von einem Bagatellbetrag gesprochen werden kann (daher z.B. für 2,80 DM verneinend BGH v. 16.12.1981 – IVb ZB 555/80, MDR 1982, 563 = NJW 1982, 989 [990]). Allerdings stellten Beträge, die sich lediglich im Pfennigbereich bewegen, nach Auffassung des Senats in aller Regel Bagatellbeträge dar, weshalb der Versorgungsausgleich auszuschließen war. Nichts anderes gilt nach der Ansicht des Senats in den Fällen, wo sich der Ausgleichsbetrag nunmehr im Centbereich auf Grund der zum 1.1.2002 erfolgten Einführung des Euro bewegt. Obgleich sich der Ausgleichsbetrag dann auf Grund des Umtauschkurses von 1,95583 ab einem Betrag von 52 Cent auf mehr als 1 DM beläuft, handelt es auch unter Berücksichtigung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse in aller Regel gleichwohl um einen als Bagatellbetrag einzustufenden Betrag.

2. Dem gestellten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch den Antragsteller war nicht stattzugeben, da die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht vorliegen. Zwar bestehen an der Bedürftigkeit des Antragstellers gemäß § 115 ZPO keine Bedenken. Damit wäre ihm an sich gemäß § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO notwendige Prozesskostenhilfe für die Verteidigung gegen die durch die Beteiligte eingelegte befristete Beschwerde zu bewilligen.

Nimmt der am Verfahren über den Versorgungsausgleich beteiligte Ehegatte im Rahmen des durch einen Träger der gesetzlichen Versorgungssysteme betriebenen Beschwerdeverfahrens lediglich eine verfahrensbegleitende Beteiligung ohne eigene Antragstellung wahr, kann ihm weder Prozesskostenhilfe bewilligt, noch ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, da er nicht die Stellung eines Antragsgegners i.S.d. §§ 114, 119 Abs. 1 ZPO einnimmt (OLG Zweibrücken FamRZ 1999, 1092; a.A. Gutjahr in Verfahrenshandbuch Familiensachen, 2001, § 8 Rz. 77 a.E.). Nach ihrem Sinn und Zweck greifen die §§ 114, 119 Abs. 1 ZPO nur für den Gegner eines eingelegten Rechtsmittels ein. An dieser Stellung fehlt es aber dann, wenn ein gesetzlicher Versorgungsträger das Beschwerdeverfahren führt und ein am Verfahren b...

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