Verfahrensgang
AG Strausberg (Beschluss vom 06.02.2024; Aktenzeichen 29 F 108/23) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Strausberg vom 6.2.2024 (29 F 108/23) abgeändert. Das Ablehnungsgesuch des Antragsgegners gegen den Richter am Amtsgericht S... wird für begründet erklärt.
Gründe
I. Die Beteiligten streiten in der Hauptsache um die elterliche Sorge für ihr gemeinsames Kind, das bei der Antragstellerin lebt und auf eigenen Wunsch seit August 2020 keinen Kontakt mehr mit dem Antragsgegner hat.
Durch Beweisbeschluss vom 28.8.2023 hat der abgelehnte Richter die Einholung eines familienpsychologischen Sachverständigengutachtens zur Frage angeordnet, welcher Elternteil besser geeignet ist, das hier betroffene Kind zu betreuen und zu erziehen. Hiergegen hat sich der Antragsgegner mit Schreiben vom 1.9.2023 (Bl. 65 ff. des Aktenimports, im Folgenden: AI) mit der Begründung gewandt, dass die für das Gutachten entstehenden Kosten in keinem Verhältnis zum zu erwartenden Ergebnis stünden; angesichts der bereits drei Jahre währenden Kontaktlosigkeit zu seinem Sohn könne kein Gutachtenergebnis zu seinen Gunsten erwartet werden. Auch werde er nicht erneut an einer Begutachtung teilnehmen.
Durch Beschluss vom 16.10.2023 (Bl. 71 f. AI) hat das Amtsgericht einen Gutachter für die zuvor angeordnete Begutachtung bestellt und ihn mit der Erstattung des Gutachtens beauftragt.
Mit Schreiben vom 20.10.2023 (Bl. 84 AI) hat der Antragsgegner erklärt, "... um die Beweisantragssituation aufzuheben wird der Übertragung der Sorge hiermit nochmals zugestimmt."
Mit Verfügung vom 23.10.2023 (Bl. 85 AI) hat der zuständige Richter den Antragsgegner um Klarstellung gebeten, ob er der Übertragung der elterlichen Sorge auf die Kindesmutter nunmehr vorbehaltlos, also unabhängig von einer - vom Antragsgegner präferierten - Adoption des Kindes durch den Ehemann der Mutter zustimme. Für diesen Fall stellte er in Aussicht, ohne Einholung des Gutachtens im schriftlichen Verfahren zu entscheiden.
Mit Schreiben vom 10.11.2023 (Bl. 87 f. AI) erklärte der Antragsgegner unter anderem: "Im Übrigen wird der vorbehaltlosen Übertragung der elterlichen Sorge auf die Kindesmutter sowie der Einbenennung zugestimmt." Dieses Schreiben weist eine per elektronischem Stempel am 16.11.2023 aufgebrachte Verfügung des abgelehnten Richters auf, mit der dieser die Aufforderung an den Sachverständigen anordnet, die Begutachtung fortzusetzen.
Durch an den Direktor des Amtsgerichts Strausberg adressiertes Schreiben vom 21.11.2023 (Bl. 91 ff. AI) hat der Antragsgegner den Richter am Amtsgericht S. wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Zur Begründung hat er sich unter anderem darauf gestützt, dass der Richter - entgegen seiner Ankündigung, bei vorbehaltloser Zustimmung des Antragsgegners zur Übertragung der elterlichen Sorge auf die Mutter ohne weitere Begutachtung zu entscheiden - nach seiner Zustimmungserklärung gleichwohl die Fortsetzung der Begutachtung angeordnet hat. Im Übrigen nimmt der Senat auf die Gründe des Ablehnungsgesuchs Bezug.
Das Ablehnungsgesuch ist dem abgelehnten Richter am 28.11.2023 vorgelegt worden (Bl. 91 AI). Mit dienstlicher Äußerung vom 29.11.2023 (Bl. 97 AI) hat der abgelehnte Richter auf den Akteninhalt Bezug genommen und erklärt, rechtliche Bewertungen des Antragsgegners seien keiner Stellungnahme zugänglich.
Durch den angefochtenen Beschluss (Bl. 109 ff. AI) hat das Amtsgericht das Ablehnungsgesuch für unbegründet erklärt. Mit seiner hiergegen gerichteten Beschwerde (Bl. 118 ff. AI) nimmt der Antragsgegner unter anderem nochmals auf seine mit Schreiben vom 10.11.2023 erklärte vorbehaltlose Zustimmung zur Übertragung der elterlichen Sorge auf die Mutter Bezug und beanstandet, dass gleichwohl der Gutachtenauftrag an den Sachverständigen erteilt worden ist. Das Amtsgericht hat dem Rechtsmittel nicht abgeholfen (Bl. 127 AI) und die Sache dem Beschwerdesenat zur Entscheidung vorgelegt.
II. Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 6.2.2024 ist statthaft (§ 6 Abs. 2 FamFG) sowie form- und fristgerecht eingelegt. Sie hat auch in der Sache Erfolg.
Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts Strausberg im Beschluss vom 6.2.2024 ist die Besorgnis der Befangenheit des Antragsgegners gegenüber dem Richter am Amtsgericht S. begründet.
Eine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit findet statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen (§§ 6 Abs. 1 S. 1 FamFG, 42 Abs. 2 ZPO). Es kommt nicht darauf an, ob das Misstrauen des Ablehnenden tatsächlich gerechtfertigt ist; es genügt der "böse Schein", also der mögliche Eindruck mangelnder Objektivität (vgl. BVerfG NJW 2012, 3228). Hierbei ist nicht auf eine möglicherweise lediglich subjektive Sichtweise eines Beteiligten abzustellen. Entscheidend ist allein, dass aus der Perspektive des Ablehnenden bei vernünftiger Betrachtung ein sachlic...