Normenkette
BGB § 1836 Abs. 1; FGG § 50
Verfahrensgang
AG Bad Liebenwerda (Aktenzeichen 16 F 368/00) |
Tenor
Die außerordentliche Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Gründe
Das AG hat mit Beschluss vom 7.3.2001 dem betroffenen Kind S.H. in dem Umgangsrechtsverfahren einen Verfahrenspfleger bestellt. Zum Verfahrenspfleger wurde in diesem Beschluss Frau L. bestimmt.
Mit weiterem Beschluss vom 11.6.2001 wurde die Berufsmäßigkeit der Führung der Verfahrenspflegschaft festgestellt.
Der Bezirksrevisor wendet sich gegen diesen Beschluss mit der außerordentlichen Beschwerde, da er der Ansicht ist, dass die Voraussetzungen für eine berufsmäßige Führung der Verfahrenspflegschaft nicht vorliegen.
Die außerordentliche Beschwerde ist bereits nicht statthaft. Der Staatskasse steht kein Beschwerderecht gegen die Feststellung des FamG zu, der Verfahrenspfleger führe die Verfahrenspflegschaft berufsmäßig.
Die Bestellung eines Verfahrenspflegers ist eine prozessleitende Verfügung des Gerichts und keine die Instanz abschließende Entscheidung i.S.d. § 19 FGG. Sie kann als Zwischenentscheidung daher nicht selbstständig angefochten werden (Keidel/Engelhardt § 50 Rz. 26; OLG Brandenburg, Beschl. v. 9.12.1999 – 10 WF 238/99, FamRZ 2000, 1295). Entsprechend ist auch die Feststellung des AG, die Verfahrenspflegschaft werde berufsmäßig geführt, nicht isoliert anfechtbar. Dies entspricht auch der Rechtsprechung für die Betreuerbestellung und der damit verbundenen Feststellung des VormG, der Betreuer führe die Betreuung berufsmäßig (OLG Hamm v. 28.8.2000 – 15 W 57/00, OLGReport Hamm 2001, 78 = FamRZ 2001, 1482; BayObLG BtPrax 2001, 204).
Die Beschwerde ist hier auch nicht ausnahmsweise unter dem Gesichtspunkt greifbarer Gesetzwidrigkeit der angefochtenen Entscheidung eröffnet. Mit dieser Begründung kann eine nach den gesetzlichen Vorschriften unanfechtbare Entscheidung ausnahmsweise anfechtbar sein, wenn sie jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist, insb., wenn eine Entscheidung dieser Art oder dieses Inhalts im Gesetz nicht vorgesehen ist. Für die Annahme einer solchen greifbaren Gesetzwidrigkeit genügt aber nicht ein Verstoss des Gerichts gegen die bei seiner Entscheidung anzuwendenden Rechtsvorschriften, um für eine an sich unanfechtbare Entscheidung eine weitere Instanz zu eröffnen. Die Möglichkeit, eine nach geltendem Recht unanfechtbare Entscheidung gleichwohl mit einem Rechtsmittel angreifen zu können, muss vielmehr auf wirkliche Ausnahmefälle beschränkt bleiben, in denen es darum geht, eine Entscheidung zu beseitigen, die mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist (BGH NJW-RR 1986, 738; v. 24.6.1987 – IVb ZR 5/86, MDR 1988, 37 = NJW 1988, 49 [51]; BayObLG BayObLGZ 1988, 115).
Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Im Gegensatz zu Vormundschaften und Betreuungen, für die die Vorschrift des § 1836 BGB geschaffen wurde und die häufig auch von Familienangehörigen übernommen werden, wird die Führung einer Verfahrenspflegschaft im Hinblick auf die empfohlene berufliche Qualifikation der Pfleger regelmäßig nicht unentgeltlich wahrgenommen werden können. Zwischen dem Verfahrenspfleger und dem Kind, dessen Interessen er gem. § 76 FGG wahrnehmen soll, wird im Regelfall vor der Bestellung durch das Gericht auch kein Kontakt bestehen. Wird daher ein Verfahrenspfleger im Hinblick auf seine besondere fachliche Qualifikation (z.B. Rechtsanwalt, Psychologe, Sozialpädagoge, Mitarbeiter des Kinderschutzbundes) bestellt, wird eine berufsmäßige Führung der Verfahrenspflegschaft immer anzunehmen sein, selbst wenn es sich um eine einzige Verfahrenspflegschaft handelt. Auch in der Rechtsprechung zum Vormundschaftsrecht wird vertreten, dass eine berufsmäßige Betreuung unabhängig von der Anzahl der Vormundschaften oder des erforderlichen Zeitaufwands immer dann vorliegt, wenn es sich nicht mehr um die Erfüllung allgemeiner staatsbürgerlicher Pflichten handelt, sondern die Tätigkeit üblicherweise nur im Rahmen einer Berufsausübung zu erwarten ist (BayObLG v. 30.7.1997 – 3Z BR 205/97, BayObLGZ 1997, 243 = BayObLGReport 1998, 12; OLG Karlsruhe NJWE-FER 2001, 312 [313]) und der Vormund gerade im Hinblick auf seine berufliche Fähigkeiten im konkreten Fall ausgewählt wurde. Bei der Verfahrenspflegschaft kann nichts anderes gelten.
Die Berufsmäßigkeit könnte nur dann fehlen, wenn beispielsweise ein Familienangehöriger oder Bekannter ohne entsprechende Qualifikation sich bereit erklärt, im Interesse des Kindes vermittelnd eingreifen zu wollen und sich als Verfahrenspfleger zur Verfügung zu stellen. Diese Situation wäre der Betreuung durch einen Familienangehörigen vergleichbar und gem. § 1836 Abs. 1 S. 1 BGB im Zweifel als unentgeltliches Führen der Pflegschaft anzusehen. Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Entsprechend war hier die Feststellung der Berufsmäßigkeit gem. § 1836 Abs. 1 S. 2 BGB nicht entbehrlich und entsprach auch der gesetzlichen Lage.
Seidel Götsche Surkau
Fundstellen