Verfahrensgang
AG Siegburg (Aktenzeichen 32 F 430/00) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Verfahrenspflegers vom 13.3.2001 wird der Beschluss des AG – FamG – Siegburg vom 13.2.2001 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung über den Vergütungsantrag des Verfahrenspflegers vom 27.11.2000 an das AG zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen wird.
Gründe
Das als Widerspruch bezeichnete, in der Sache als Beschwerde nach § 56g Abs. 5 FGG anzusehende Schreiben des Verfahrenspflegers vom 13.2.2001 gegen den seinen Aufwendungsersatz festsetzenden Beschluss vom 13.2.2001 führt in der Sache zur Aufhebung und Zurückverweisung an das AG.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat der Rechtspfleger des AG, indem er lediglich einen aus der Staatskasse zu zahlenden Aufwendungsersatz von 316,68 DM festgesetzt hat, zugleich den weiter gehenden Vergütungsantrag des Verfahrenspflegers in der Sache abgewiesen. Dies hat er damit begründet, der Verfahrenspfleger führe keine Betreuungen und seine Tätigkeit als Verfahrenspfleger überschreite nicht 20 Wochenstunden.
Mit dieser Begründung kann im Streitfall eine Vergütung nicht verweigert werden. Grundsätzlich ist zwar – wie sich aus der entsprechenden Anwendung des § 1836 Abs. 1 S. 1, 2 BGB auf die Verfahrenspflegschaft nach den §§ 50 Abs. 5, 67 Abs. 3 FGG ergibt – die Verfahrenspflegschaft wie die Vormundschaft unentgeltlich und nur ausnahmsweise entgeltlich zu führen, wenn nämlich das Gericht feststellt, dass die Verfahrenspflegschaft berufsmäßig geführt wird. Diese Feststellung ist nach § 1836 Abs. 1 S. 2 BGB bei der Bestellung zu treffen.
Unstreitig hat das Gericht hier eine solche Feststellung bei der Bestellung des Verfahrenspflegers nicht getroffen. Das allein hat indes nicht zur Folge, dass dem Verfahrenspfleger eine Vergütung nicht bewilligt werden könnte. Denn die Regelung des § 1836 Abs. 2 S. 1 BGB knüpft an die materiellen Voraussetzungen des § 1836 Abs. 1 S. 2 BGB an, nicht an die formale Feststellung (vgl. Karmasin, FamRZ 1999, 348 [349]). Die Feststellung, die lediglich der Klarstellung dient und das Vergütungsfestsetzungsverfahren erleichtern soll, kann daher nachgeholt werden, wenn die materiell-rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. Zimmermann, FamRZ 1999, 630 [632]; Karmasin, FamRZ 1999, 348 [349]). Im Fall einer Nachholung, die auch erst im Rahmen der Vergütungsfestsetzung möglich ist, kann – anders als bei der Feststellung im Zusammenhang mit der Bestellung wegen des engen Zusammenhangs i.S.v. § 6 RPflG – die Feststellung von dem Rechtspfleger in eigener Zuständigkeit getroffen werden (vgl. Zimmermann, FamRZ 1999, 630 [631]). Ist daher – wie hier – die Feststellung der Berufsmäßigkeit unterblieben, hindert das nicht die Vergütungsfestsetzung; vielmehr kann in einem solchen Fall im Rahmen des Vergütungsfestsetzungsverfahrens auch die materiell-rechtliche Frage einer berufsmäßigen Führung der Verfahrenspflegschaft geklärt werden. Es bedarf daher nicht – vor einer etwaigen positiven Entscheidung über den Vergütungsantrag – eines gesonderten Feststellungsverfahrens und gegebenenfalls eines hierauf bezogenen Beschwerdeverfahrens.
Im Streitfall hat der Rechtspfleger, nachdem er den Verfahrenspfleger zum Nachweis aufgefordert hatte, dass er mehr als 10 Betreuungen führt oder dass die erforderliche Zeit zur Führung der Betreuungen voraussichtliche 20 Wochenstunden nicht unterschreitet, die Bewilligung der beantragten Vergütung mit der Begründung abgelehnt, die genannten Voraussetzungen seien nicht erfüllt. Damit hat der Rechtspfleger in der Sache inzidenter auch über die berufsmäßige Führung der Verfahrenspflegschaft eine – ablehnende – Entscheidung getroffen.
Die Voraussetzungen einer berufsmäßigen Führung hat der Rechtspfleger jedoch hier zu Unrecht verneint. Aus der entsprechenden Anwendung der Vorschrift betreffend die Betreuervergütung folgt zunächst nicht, dass – auf ein entsprechendes Verständnis des AG weist hier insbesondere der Inhalt des Anschreibens an den Verfahrenspfleger hin – bei einem Verfahrenspfleger auf die berufsmäßige Führung von Vormundschaften, d.h. auf dessen Tätigkeit als Berufsbetreuer abzustellen wäre. In Rede steht hier – worauf der Verfahrenspfleger mit Recht verweist – nicht die Vergütung eines Vormunds, sondern die Vergütung des Verfahrenspflegers in einem ein minderjähriges Kind betreffenden Verfahren nach § 50 FGG. Die Führung von – in der überwiegenden Zahl der Fälle Erwachsene betreffenden – Vormundschaften gibt insoweit kein geeignetes Kriterium für die Beurteilung der Tätigkeit des Verfahrenspflegers im Fall des § 50 FGG; ausschlaggebend ist vielmehr ausschließlich, ob die Führung der Verfahrenspflegschaft für das minderjährige Kind berufsmäßig erfolgt.
Für die Führung von Vormundschaften ist anerkannt, dass eine Berufsmäßigkeit auch bei einer Nichterfüllung der in § 1836 Abs. 1 S. 4 BGB genannten Regelfälle gegeben sein kann. Auch eine einzelne Betreuung kann u.U. bereits als Berufsbe...