Leitsatz (amtlich)

Das Verfahren der Rüge wegen Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör gehört zum Rechtszug. Prozessbevollmächtigte, die bereits im Hauptsacheverfahren beauftragt waren, erhalten für die Erhebung einer Gehörsrüge keine weiteren Gebühren. Eine gerichtliche Entscheidung über die Kosten der Gehörsrüge betrifft in einem solchen Fall allein die Gebühren des Gerichts.

 

Normenkette

ZPO § 321a; RVG § 19

 

Verfahrensgang

LG Potsdam (Beschluss vom 20.07.2006; Aktenzeichen 2 O 518/04)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Potsdam vom 20.7.2006 - 2 O 518/04 - abgeändert.

Von dem Kläger sind auf Grund des Beschlusses des OLG Brandenburg vom 29.11.2005 und 13.2.2006 an den Beklagten Kosten von 1.147,94 EUR nebst Zinsen von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB ab dem 25.1.2006 zu erstatten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 400 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Kläger hat gemäß dem Beschluss des OLG Brandenburg vom 29.11.2005 die Kosten des Berufungsrechtszuges zu tragen.

Mit Schriftsatz vom 20.12.2005, dem Prozessbevollmächtigten des Gegners mit Gelegenheit zur Stellungnahme übersandt, hat der Kläger eine Gehörsrüge nach § 321a ZPO gegen den Beschluss vom 29.11.2005 erhoben. Zugleich hat er hilfsweise gegen den Beschluss eine außerordentliche Beschwerde eingelegt.

Der Beklagte hat durch den ihn bereits im Rechtsstreit vertretenden Prozessbevollmächtigten eine Stellungnahme im Verfahren der Gehörsrüge abgegeben.

Mit Beschluss vom 13.2.2006 hat das Brandenburgische OLG die Gehörsrüge und die außerordentliche Beschwerde zurückgewiesen und die Kosten der Gehörsrüge sowie der Beschwerde dem Kläger auferlegt.

Der Beklagte hat mit Antrag vom 23.1.2006 um Festsetzung seiner außergerichtlichen Kosten im Berufungsrechtszuge nachgesucht und den Betrag von 1.147,94 EUR brutto angemeldet.

Mit weiterem Antrag vom 2.3.2006 hat er um Festsetzung der Kosten im Verfahren der Gehörsrüge/Beschwerde nachgesucht und außergerichtliche Kosten von brutto von 374,68 EUR zur Festsetzung angemeldet.

Das LG Potsdam hat mit Kostenfestsetzungsbeschluss entsprechend den Anträgen des Beklagten die Kosten des Berufungsrechtszuges sowie die Kosten des Verfahrens der Gehörsrüge/Beschwerdeverfahren auf insgesamt 1.522,62 EUR zu Lasten des Klägers festgesetzt.

Gegen diesen ihm am 25.7.2006 zugestellten Beschluss richtet sich die sofortige Beschwerde des Klägers, welche am 3.8.2006 bei Gericht eingegangen ist.

Der Kläger meint, die im Verfahren der Gehörsrüge entstandenen Kosten zählten zum Rechtszug und könnten nicht gesondert festgesetzt werden. Etwas anderes könne allenfalls dann gelten, wenn ein Prozessbevollmächtigter ausschließlich für eben diese Verfahren beauftragt worden sei und dadurch außergerichtliche Kosten entstanden seien.

Das LG Potsdam hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und diese dem OLG zur Entscheidung vorgelegt.

II. Die sofortige Beschwerde des Klägers ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.

Außergerichtliche Kosten betreffend das Verfahren der Gehörsrüge bzw. des außerordentlichen Beschwerdeverfahrens hätten zu Lasten des Klägers nicht festgesetzt werden dürfen.

In der Person des Prozessbevollmächtigten des Beklagten sind derartige Kosten nicht entstanden.

Das Verfahren der Rüge wegen Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör (§ 321a ZPO) gehört zum Rechtszug (§ 19 Abs. 1 S. 2 Ziff. 5 RVG). Prozessbevollmächtigte, die bereits im Hauptsacheverfahren beauftragt waren, erhalten deshalb keine weiteren Gebühren (Zöller/Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., § 321a Rz. 20; Hartmann, Kostengesetze, 34. Aufl., § 19 RVG Rz. 22).

Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Rechtsanwalt speziell für das Rügeverfahren beauftragt worden ist. In einem solchen Falle können Gebühren nach RVG-VV Nr. 3330, 3332 ausgelöst werden.

Im vorliegenden Fall ist der Prozessbevollmächtigte des Beklagten nicht extra für das Verfahren der Gehörsrüge beauftragt worden, wie sich aus dem Inhalt der Akten ergibt. Er war vielmehr bereits in der Hauptsache beauftragt.

Rechtlich unerheblich ist entgegen der Ansicht des LG Potsdam, dass das OLG mit Beschluss vom 13.2.2006 über die Kosten der Gehörsrüge sowie der außerordentlichen Beschwerde befunden hat.

Dieser Ausspruch betrifft lediglich die Gebühren des Gerichtes. Im Verfahren nach § 321a ZPO fällt eine Festgebühr von 50 EUR an, wenn die Rüge im vollen Umgange verworfen oder zurückgewiesen worden ist (GKG-KV Nr. 1700). Die Kostenentscheidung des OLG Brandenburg enthält insgesamt keine Entscheidung darüber, ob bzw. in welchem Umfange außergerichtliche Kosten des Gehörsrügeverfahrens angefallen und zu erstatten sind. Diese Frage ist allein im Kostenfestsetzungsverfahren zu klären.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens war gem. § 3 ZPO festzusetzen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht ...

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