Leitsatz (amtlich)
1. Als Antragsteller des Antrages auf Festsetzung der zu erstattenden Beträge ist stets der aus dem Vollstreckungstitel Berechtigte anzusehen. Der Festsetzungsantrag des Wahlanwalts erfolgt daher stets im Namen seiner Partei.
2. Ein wirksamer Kostenfestsetzungsantrag liegt auch dann vor, wenn er nicht vom Geschäftsführer der die Partei vertretenden Rechtsanwaltsgesellschaft mbH unterzeichnet worden ist, sondern von einem von diesem beauftragten Rechtsanwalt.
Normenkette
ZPO § 103
Verfahrensgang
LG Potsdam (Beschluss vom 08.06.2007; Aktenzeichen 10 O 372/04) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Potsdam vom 8.6.2007 - 10 O 372/04 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 3.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Mit klageabweisendem Urteil des LG Potsdam vom 18.10.2005 sind die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin auferlegt worden.
Die Parteien haben sich im nachfolgenden Zeitraum um die Höhe des Streitwertes gestritten. Nach Ansicht der Klägerin war der Streitwert für das Verfahren vor dem LG auf 36.000 EUR, nach Ansicht der Beklagten auf den Betrag von 1.482.227 EUR festzusetzen.
Letztlich hat das LG Potsdam mit Beschluss vom 12.2.2007 den Streitwert auf 1.482.227,86 EUR festgesetzt.
Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Klägerin hat das OLG mit Beschluss vom 14.5.2007 zurückgewiesen. Die Anhörungsrüge der Klägerin (§ 321a ZPO) hat das OLG mit Beschluss vom 14.7.2007 (Az. 7 W 38/07) ebenfalls zurückgewiesen.
Mit Antrag vom 2.5.2006 hatte die Klägerin um Festsetzung ihrer außergerichtlichen Gebühren aus einem Streitwert von 1.482.227,86 EUR nachgesucht. Insgesamt hatte sie zur Festsetzung den Betrag von 17.476,10 EUR angemeldet.
Den Kostenfestsetzungsantrag unterzeichnete die Rechtsanwältin E. S..
Mit Beschluss vom 8.6.2007 hat das LG Potsdam die von der Klägerin an die Beklagte zu erstattenden Kosten auf 17.475,14 EUR nebst Zinsen festgesetzt.
Gegen diesen ihr am 13.6.2007 zugestellten Beschluss richtet sich die am 18.6.2007 bei Gericht eingegangene sofortige Beschwerde der Klägerin.
Diese meint u.a., es liege kein wirksamer Kostenfestsetzungsantrag der Beklagten vor. Der entsprechende Antrag sei nämlich nicht durch den Geschäftsführer der Rechtsanwaltsgesellschaft mbH unterzeichnet worden.
Das LG Potsdam hat der sofortigen Beschwerde der Klägerin nicht abgeholfen und die Sache dem OLG zur Entscheidung vorgelegt.
II. Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist zulässig, in der Sache bleibt sie jedoch ohne Erfolg.
Wie nunmehr bestandskräftig feststeht, beträgt der Streitwert des Verfahrens erster Instanz 1.482.227,86 EUR.
Zu Recht hat daher das LG Potsdam mit den angefochtenen Beschluss die von der Klägerin an die Beklagte zu erstattenden Kosten auf 17.475,14 EUR festgesetzt.
Die Kostenfestsetzung seitens des LG konnte erfolgen, da ein zur Zwangsvollstreckung geeigneter Titel vorliegt und ein Antrag auf Festsetzung der zu erstattenden Beträge bei dem Gericht des ersten Rechtszuges angebracht worden ist (§ 103 Abs. 1 und 2 ZPO).
Als Antragsteller i.S.d. § 103 Abs. 2 Satz 1 ist dabei stets der aus dem Vollstreckungstitel Berechtigte, mithin also die Prozesspartei anzusehen. Der Festsetzungsantrag des sog. Wahlanwalts erfolgt daher stets im Namen seiner Partei (Zöller/Herget, ZPO, 26. Aufl., § 104 Rz. 3).
Für die Wirksamkeit des Kostenfestsetzungsantrags im vorliegenden Fall ist es rechtlich unerheblich, dass der Antrag vom 2.5.2006 nicht von dem Geschäftsführer der Rechtsanwaltsgesellschaft mbH L. & Co. - Rechtsanwalt H. L. - unterzeichnet worden ist.
Es ist davon auszugehen, wie das LG Potsdam bereits zutreffend in seinem Nichtabhilfebeschluss vom 24.7.2007 ausgeführt hat, dass der Geschäftsführer der Rechtsanwaltsgesellschaft mbH L. & Co. Rechtsanwältin S. beauftragt hat, im Kostenfestsetzungsverfahren für die Beklagte tätig zu werden. Rechtsanwältin E. S. ist bereits im Rechtsstreit vor dem LG für die Beklagte aufgetreten, so im Termin am 6.9.2005 im Beisein von Rechtsanwalt H. L. Ferner hat sie in den Beschwerdeverfahren betreffend Streitwertfestsetzung Schriftsätze für die Beklagte als Prozessbevollmächtigte unterzeichnet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Der Streitwert war nach § 3 ZPO festzusetzen.
Dabei war zu berücksichtigen, dass die Klägerin eine Festsetzung der außergerichtlichen Kosten aus einem Streitwert von 36.000 EUR letztlich begehrt hat. Maßgeblich war mithin die Differenz der Gebühren aus dem Streitwert von 36.000 EUR zu denjenigen, wie sie das LG aus dem Streitwert von 1.482.227 EUR festgesetzt hat.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind.
Fundstellen