Verfahrensgang
AG Oranienburg (Entscheidung vom 23.02.2006; Aktenzeichen 35 F 244/05) |
Tenor
Auf die befristete Beschwerde der Beteiligten zu 1. wird der Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 23. Februar 2006 - AZ: 35 F 244/05 - aufgehoben.
Die elterliche Sorge für das Kind T... A... wird der Beteiligten zu 1. - der Kindesmutter - allein übertragen.
Die Anträge des Beteiligten zu 2. werden zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Parteien haben am 27.3.1997 die Ehe miteinander geschlossen. Diese Ehe ist mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts T... vom 22.3.2005 geschieden worden.
Aus der Ehe ist das gemeinsame Kind T..., geboren am ...1997, hervorgegangen. Seit der Trennung der Parteien, die spätestens im März 2004 endgültig erfolgt ist, hat das Kind zunächst bei der Kindesmutter gelebt. Hinsichtlich der Gewährung des Umgangsrechts kam es zwischen den Kindeseltern öfter zu Meinungsverschiedenheiten, wobei der Kindesvater die Auffassung vertreten hat, die Kindesmutter wolle die Durchführung dieses Umganges behindern bzw. verhindern.
Mit Antrag vom 16.8.2005 hat der Kindesvater die Übertragung der elterlichen Sorge auf ihn allein angestrebt. Er hat behauptet, die Kindesmutter sei nicht in der Lage, T... ausreichend zu versorgen. Dies betreffe sowohl die gesundheitliche als auch die schulische Versorgung. Im Übrigen habe er während bestehender Ehe den überwiegenden Anteil der Betreuung und Versorgung des Kindes sichergestellt. Die elterliche Sorge sei aufzuheben, weil eine Kommunikation zwischen den Eltern nicht mehr erfolgen könne.
Der Antragssteller hat beantragt,
1.
ihm die elterliche Sorge für das Kind T... allein zu übertragen,
2.
hilfsweise, ihm das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu übertragen und
3.
wiederum hilfsweise für den Fall der Zurückweisung der Anträge zu 1. und 2., das Umgangsrecht zu regeln.
Die Antragsgegnerin hat beantragt,
die Anträge zu 1. und 2. zurückzuweisen und darüber hinaus,
ihr die elterliche Sorge für das Kind T... allein zu übertragen.
Der Antragsteller hat beantragt,
den Antrag der Antragsgegnerin zurückzuweisen.
Auch die Antragsgegnerin hält die Kommunikation zwischen den Eltern für nicht mehr möglich. Außerdem hat sie die Auffassung vertreten, es lägen keine Gründe vor, die elterliche Sorge bzw. das Aufenthaltsbestimmungsrecht für T... auf den Antragsteller zu übertragen.
Das Jugendamt hat in seiner schriftlichen Stellungnahme zunächst die Auffassung vertreten, es entspräche dem Wohl des Kindes am ehesten, wenn der Kindesmutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht übertragen werde. T... hat in seiner mündlichen Anhörung am 16.12.2005 den Wunsch geäußert, künftig bei der Kindesmutter wohnen zu wollen.
Am 16.1.2006 hat der Antragsteller den Erlass einer einstweiligen Anordnung dahingehend beantragt, dass ihm das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Dauer dieses Verfahrens übertragen werden solle. Als Grund dafür hat er angegeben, dass T... vom neuen Lebensgefährten der Kindesmutter geschlagen worden sei und aus diesem Grund nicht in den Haushalt der Mutter zurückkehren wolle.
Mit Beschluss vom gleichen Tage hat das Amtsgericht Oranienburg nach Anhörung des Kindes antragsgemäß die einstweilige Anordnung erlassen.
T... ist sodann im Haushalt des Kindesvaters verblieben. Bereits am 19.1.2006 hat der Kindesvater das Kind an seiner bisherigen Schule in H... abgemeldet und in einer neuen Schule angemeldet.
Die sodann bestellte Verfahrenspflegerin ist in ihrer Stellungnahme davon ausgegangen, es entspreche dem Wohl des Kindes am ehesten, im Haushalt des Kindesvaters, in dem noch dessen Ehefrau und deren Töchter leben, zu bleiben, da T... diesen Wunsch ihr gegenüber geäußert habe. Anlässlich seiner erneuten gerichtlichen Anhörung hat T... mitgeteilt, er wolle beim Vater leben.
Mit Beschluss vom 23.2.2006 hat das Amtsgericht Oranienburg dem Kindesvater das Aufenthaltsbestimmungsrecht für T... übertragen. Die weiteren Anträge der Kindeseltern hat es zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, die elterliche Sorge sei insgesamt nicht aufzuheben, weil beide Elternteile erziehungsgeeignet seien und zum Wohle des Kindes auch miteinander kommunizieren müssten und dies auch könnten. Es entspreche aber dem Kindeswohl am ehesten, dem Antragsteller das Aufenthaltsbestimmungsrecht zuzusprechen, weil dieser aufgrund seiner Arbeitslosigkeit eher in der Lage sei, die Betreuung des Kindes sicherzustellen und darüber hinaus diese Entscheidung auch dem Wunsch des Kindes entspreche.
Gegen diese ihr am 2.3.2006 zugestellte Entscheidung richtet sich die am 30.3.2006 eingegangene befristete Beschwerde der Antragsgegnerin, mit der sie ihren erstinstanzlichen Vortrag wiederholt und vertieft. Insbesondere vertritt die Antragsgegnerin die Auffassung, dass der Antragsteller bereits erziehungsungeeignet sei, weil er eine eigene Erziehung nicht durchsetzen könne, sondern lediglich diese an den Wünschen des Kindes orientiere. Darüber hinaus sei er aber auch intellektuell nicht in der Lag...