Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Eberswalde vom 03.01.2020 (Az. 3 F 105/19) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000,00 EUR festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Beteiligten streiten über die Abänderung einer Entscheidung zum Versorgungsausgleich.
Die am ...1975 geschlossene Ehe der 1955 geborenen Antragstellerin mit dem früheren Ehemann wurde auf den am 04.10.2006 zugestellten Scheidungsantrag mit Urteil des Amtsgerichts Eberswalde vom 19.03.2007 rechtskräftig geschieden und der Versorgungsausgleich geregelt. Aus der Ehe sind zwei vor dem 01.01.1992 geborene Kinder hervorgegangen.
In der gesetzlichen Ehezeit vom 01.12.1975 bis zum 30.09.2006 (§ 3 Abs. 1 VersAusglG) haben beide Ehegatten Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben und die Ehefrau zusätzlich ein beamtenrechtliches Anrecht bei der weiteren Beteiligten zu 4. Nachdem das Familiengericht den Ehezeitanteil der Versorgung der Ehefrau mit monatlichen Rentenbeträgen von 416,26 EUR (gesetzliche Rente) bzw. 608,78 EUR (Beamtenversorgung) und den Ehezeitanteil der Versorgung des Ehemannes mit einem monatlichen Rentenbetrag von 527,45 EUR ermittelt hatte, begründete es im Wege des Quasi-Splittings zu Lasten der beamtenrechtlichen Versorgung der Antragstellerin bei dem Land Brandenburg (ZBB) monatliche und auf das Ende der Ehezeit am 30.09.2006 bezogene Rentenanwartschaften in Höhe von 248,80 EUR auf dem Rentenkonto des Ehemannes bei der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg. Die Umrechnung in Entgeltpunkte (Ost) wurde angeordnet.
Der frühere Ehemann (I... H...) ist am ... 2016 verstorben. Die Antragsgegnerin ist die Witwe des Verstorbenen; sie bezieht von der weiteren Beteiligten zu 2. eine Hinterbliebenenrente.
Die Antragstellerin befindet sich seit dem 01.04.2016 im Ruhestand.
Mit ihrer am 22.03.2019 bei Gericht eingegangenen Antragsschrift hat die Antragstellerin eine Abänderung der Entscheidung zum Versorgungsausgleich begehrt. Sie beruft sich auf eine wesentliche Änderung des Werts ihrer gesetzlichen Rentenanwartschaft infolge der Einführung der sog. Mütterrente II und erstrebt mit Blick auf das Vorversterben des früheren Ehemannes eine Rückgängigmachung des gesamten Versorgungsausgleichs.
Mit Beschluss vom 03.01.2020 hat das Amtsgericht den Ausspruch zum Versorgungsausgleich dahingehend abgeändert, dass ein Versorgungsausgleich mit Wirkung ab dem 01.04.2019 nicht stattfindet. Wegen der Begründung wird auf den Beschlussinhalt verwiesen.
Gegen den am 10.01.2020 zugestellten Beschluss hat die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 07.02.2020 Beschwerde eingelegt, mit der sie Verfahrensfehler rügt und eine rechtliche Überprüfung der Angelegenheit erstrebt.
Die Antragstellerin verteidigt den angefochtenen Beschluss mit näheren Darlegungen.
II. Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässig.
In der Sache bleibt das Rechtsmittel aber ohne Erfolg.
Gemäß § 51 Abs. 1 VersAusglG ändert das Gericht eine Entscheidung über einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, die nach dem Recht getroffen worden ist, das bis zum 31.08.2009 gegolten hat, bei einer wesentlichen Wertänderung auf Antrag ab, indem es die in den Ausgleich einbezogenen Anrechte nach den §§ 9 bis 19 VersAusglG teilt.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Abänderung der Ausgangsentscheidung vom 19.03.2007 liegen vor.
Die Antragstellerin ist gemäß § 52 Abs. 1 VersAusglG in Verbindung mit § 226 Abs. 1 FamFG berechtigt, Abänderungsantrag zu stellen, denn die Abänderung wirkt sich zu ihren Gunsten aus, § 225 Abs. 5 FamFG. Die Voraussetzung, wonach der Antrag frühestens sechs Monate vor dem Zeitpunkt zulässig ist, ab dem ein Ehegatte voraussichtlich eine laufende Versorgung aus dem abzuändernden Anrecht bezieht oder dies auf Grund der Abänderung zu erwarten ist, ist in der Person der Antragstellerin erfüllt, da sie bereits laufende Altersbezüge erhält.
Die eingetretene Wertänderung übersteigt auch die in § 51 Abs. 2 VersAusglG i.V.m. § 225 Abs. 3 FamFG vorausgesetzten Wesentlichkeitsgrenzen. Der Ausgangsentscheidung vom 19.03.2007 war ein ehezeitlicher Ausgleichswert des von der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Anrechts von 208,13 EUR (= 416,26 EUR : 2) zugrunde gelegt worden. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts beträgt der Ausgleichswert aufgrund nachehelicher Veränderungen (Einführung der "Mütterrente I und II") nunmehr 236,79 EUR. Der Wertunterschied von 28,66 EUR überschreitet sowohl die relative Wertgrenze des § 225 Abs. 3 1. Alt. FamFG (5 % des bisherigen Ausgleichswerts, hier: 10,41 EUR) als auch die absolute Wertgrenze des § 225 Abs. 3 Alt. 2 FamFG in Höhe von 1 % der für das Ehezeitende maßgeblichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV, die sich bei Ehezeitende im Jahr 2006 auf 24,50 EUR belief (vgl. Götsche/Rehbein/Breuers, Versorgungsausgl...