Leitsatz (amtlich)

Umgangsvereinbarungen oder gerichtlich angeordnete Umgangsregelungen müssen zunächst gelebt werden, bevor ein Änderungsverfahren - welches zudem unter Beachtung des § 1696 BGB erhöhten Anforderungen im Sinne triftiger Gründe unterliegt - angestrengt wird. Ein Verstoß hiergegen stellt sich als mutwillig iSd. § 114 ZPO dar.

 

Verfahrensgang

AG Cottbus (Beschluss vom 10.07.2015; Aktenzeichen 51 F 49/15)

 

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

 

Gründe

Die gemäß §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 2 ZPO statthafte und in zulässiger Weise eingelegte Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das AG hat mit insgesamt zutreffenden Erwägungen die begehrte Verfahrenskostenhilfe wegen Mutwilligkeit des Verhaltens des Antragstellers versagt.

Mutwillig ist eine Rechtsverfolgung immer dann, wenn ein verständiger, nicht hilfsbedürftiger Beteiligter seine Rechte nicht in gleicher Weise verfolgen würde, § 114 Abs. 2 ZPO. Ausschlaggebend hierfür ist im vorliegenden Fall, dass noch unter dem 18.2.2015 sich die Kindeseltern vor dem AG Perleberg über den Umgang einvernehmlich verständigt haben und insoweit einen gerichtlich gebilligten Vergleich geschlossen haben. Dann aber ist es nicht mehr verständlich, wenn der Kindesvater bereits knapp zwei Monate später einen Änderungsantrag zum Umgang einreicht. Umgangsvereinbarungen oder auch gerichtlich getroffene Umgangsregelungen müssen zunächst gelebt werden, bevor ein Änderungsverfahren - welches zudem unter Beachtung des § 1696 BGB erhöhten Anforderungen im Sinne triftiger Gründe unterliegt - angestrengt wird (vgl. Horndasch-Viefhues/Götsche, FamFG, 3. Aufl. 2014 § 76 Rn 96; Viefhues, ZFE 2012, 291, 293). Soweit dann nicht außergewöhnliche Vorkommnisse eintreten, werden regelmäßig Zeiträume von mehreren Monaten bis zu 1 Jahr angezeigt sein, um prüfen zu können, ob die gewählte Regelung dem Kindeswohl widerspricht.

Als außergewöhnlicher Umstand kommt vorliegend allein in Betracht, dass die Kindesmutter mit der gemeinsamen Tochter umgezogen ist; dies war dem Kindesvater aber ausweislich des eingereichten Protokolls über die nichtöffentliche Sitzung vor dem AG Perleberg vom 18.2.2015 vor Vergleichsabschluss bekannt. Dabei war ihm auch insbesondere die entsprechende Entfernung infolge des vorstehenden Umzuges bekannt, da die Kindesmutter ausdrücklich den Wegzug zu den Eltern angekündigt hat. Dann jedoch ist ein bereits zwei Monate später gestellter Änderungsantrag erkennbar mutwillig.

Soweit dagegen der Antragsteller vorbringt, die Antragsgegnerin habe sich an die geschlossene Umgangsvereinbarung nicht gehalten, stehen insoweit anderweitige Möglichkeiten zur Verfügung, jedenfalls ist ein Änderungsverfahren allein aus diesem Grunde nicht gerechtfertigt.

 

Fundstellen

Haufe-Index 8999342

JurBüro 2016, 260

ZKJ 2016, 142

NZFam 2016, 287

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