Entscheidungsstichwort (Thema)
Verlängerung einer Gewaltschutzanordnung
Leitsatz (amtlich)
Bei der Entscheidung über die Verlängerung einer ergangenen Gewaltschutzanordnung ist vollständig zu prüfen, ob die Anordnung gerechtfertigt ist, ob also ein Abwehranspruch besteht und ob dieser Anspruch im Verfahren des Gewaltschutzes durchgesetzt werden darf. Dabei ist die Bindungswirkung der zu verlängernden Anordnung auf die Vorfragen beschränkt, welche Rechtsverletzungen vor ihrem Erlass geschehen oder angedroht worden sind.
Die persönliche Ehre, die allgemeine Handlungsfreiheit, der ungestörte Besitz an beweglichen Sachen und das Eigentum gehören nicht zu den Rechtsgütern, die durch Gewaltschutzanordnungen gesichert werden können.
Ein Hausrechtsverstoß rechtfertigt eine Gewaltschutzanordnung nur, wenn der Antragsgegner in die Wohnung eingedrungen ist, nicht nach unberechtigtem Verweilen in der Wohnung.
Die Beurteilung einer unzumutbaren Belästigung erfordert eine umfassende Bewertung nicht nur des objektiv beobachtbaren äußerlichen Verhaltens des Antragsgegners, sondern zudem eine wertende Berücksichtigung der Wirkungen auf den Antragsteller, die dessen Empfinden und Reaktionen und die rechtlichen und persönlichen Beziehungen der Beteiligten zueinander einbezieht.
Normenkette
GewSchG § 1
Verfahrensgang
AG Neuruppin (Aktenzeichen 53 F 29/18) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts Neuruppin vom 23. Oktober 2018 abgeändert:
Der Antrag wird abgewiesen.
Die weiteren Kosten des Verfahrens erster Instanz und die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.000 Euro festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen die Entscheidung in der Hauptsache wird zugelassen.
Gründe
Der Antragsgegner wendet sich gegen die Verlängerung einer gegen ihn ergangenen Gewaltschutzanordnung.
I. Die Beteiligten lebten von 2013 bis 2016 zusammen. Das 2014 geborene gemeinsame Kind blieb nach der Trennung bei der Antragstellerin, die die elterliche Sorge allein ausübt. Das Kind nimmt den Antragsgegner auf Unterhaltszahlungen in Anspruch, die er unregelmäßig leistet. Die Beteiligten streiten um den Umgang des Antragsgegners mit dem Kind; sie bestritten über den Umgang ein Hauptsacheverfahren und ein Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Die Antragstellerin hat den Erlass einer Gewaltschutzanordnung beantragt. Sie hat dem Antragsgegner angelastet, er habe sie mehrmals beleidigt und beschimpft, ihr das Mobiltelephon und die Handtasche entwendet, sich vor ihrer Wohnung wartend aufgehalten, und er habe das Kind mehrmals in der Kindertagesstätte aufgesucht. Sie habe ihn wegen Beschimpfungen und Beleidigungen in Anwesenheit des Kindes der Wohnung verweisen müssen. Sie hat ihm außerdem vorgeworfen, er habe ihr gegen ihren ausdrücklich erklärten Widerwillen eine Vielzahl von WhatsApp-Nachrichten gesandt, obwohl es irgendwelcher Absprachen zwischen ihnen nicht bedürfe, da das Gericht angeordnet habe, die Umgangstermine über einen Jugendhilfeträger zu verabreden.
Der persönlich angehörte Antragsgegner hat eingewandt, er habe wegen des Umgangs und des Gesundheitszustandes des Kindes mit der Antragstellerin sprechen müssen.
Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 24. April 2018 dem Antragsgegner untersagt, die Wohnung der Antragstellerin zu betreten, sich ihr zu nähern oder die Kindertagesstätte aufzusuchen. Er habe es auch zu unterlassen, irgendwie Kontakt mit der Antragstellerin aufzunehmen. Die Anordnung hat das Amtsgericht bis zum 24. Oktober 2018 befristet.
Am 2. Oktober 2018 hat die Antragstellerin die Festsetzung von Ordnungsgeld beantragt, weil der Antragsgegner gegen die Anordnung verstoßen habe. Der Antrag ist nicht beschieden worden.
Die Antragstellerin hat auf mehrere persönliche Begegnungen und auf Anrufe und WhatsApp-Nachrichten verwiesen, die sie von Juli bis September 2018 von dem Antragsgegner erhalten habe, um eine Verlängerung der ergangenen Anordnung zu erreichen.
Die Antragstellerin hat beantragt,
die Anordnung vom 24.04.2018 über den 24.10.2018 hinaus zu verlängern.
Der Antragsgegner hat beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Er hat entgegnet, bei seinen Nachrichten gehe es um die Belange des Kindes. Die Antragstellerin versuche, die Umgangsanbahnung mittels des Gewaltschutzverfahrens zu verhindern. Er werde jedoch keine Ruhe geben, sondern weiter um das Kind kämpfen, nämlich sowohl um den Umgang als auch um gemeinsames Sorgerecht.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht die Gewaltschutzanordnung bis zum 24. April 2019 verlängert, weil der Antragsgegner gegen die Anordnung verstoßen und weitere Verstöße angekündigt habe.
Mit seiner Beschwerde wiederholt der Antragsgegner seinen bisherigen Vortrag.
Er beantragt,
den Beschluss des Amtsgerichts Neuruppin vom 23.10.2018, Aktenzeichen 53 F 29/18, aufzuheben.
Die Antragstellerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie hält es für unnötig belastend, vom Antragsgegner angesprochen ...