Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin vom 22.01.2019 gegen den Beschluss der Beschlusskammer 8 der Bundesnetzagentur vom 19.12.2018 - BK8-18/01515-25 - wird als unzulässig verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Bundesnetzagentur zu tragen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 166.188 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Antragstellerin, die ein regionales Stromverteilnetz in Brandenburg betreibt, hat bei der Bundesnetzagentur den Antrag vom 28.06.2018 auf Anpassung der festzulegenden kalenderjährlichen Erlösobergrenze des Jahres 2019 gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 10a ARegV gestellt. Durch Beschluss vom 19.12.2018 hat die Bundesnetzagentur, handelnd in Wahrnehmung ihrer Aufgaben für das Land Brandenburg, den Antrag teilweise abgelehnt. Der Beschluss ist der Betroffenen am 21.12.2018 zugestellt worden mit folgender Rechtsmittelbelehrung:
"Gegen diesen Beschluss kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist bei der Bundesnetzagentur (Hausanschrift...) einzureichen. Es genügt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Brandenburgischen Oberlandesgericht (Hausanschrift...) eingeht.
Die Beschwerde ist zu begründen. Die Frist für die Beschwerdebegründung beträgt einen Monat. Sie beginnt mit der Einlegung der Beschwerde und kann auf Antrag von dem oder der Vorsitzenden des Beschwerdegerichts verlängert werden. Die Beschwerdebegründung muss die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und seine Abänderung oder Aufhebung beantragt wird, und die Angabe der Tatsachen und Beweismittel, auf die sich die Beschwerde stützt, enthalten. Die Beschwerdeschrift und Beschwerdebegründung müssen durch einen Rechtsanwalt unterzeichnet sein."
Die Antragstellerin hat gegen diesen Beschluss am 22.01.2019 (Dienstag; Eingang per Telefax) Beschwerde bei dem Brandenburgischen Oberlandesgericht eingelegt.
Nachdem der Senat darauf hingewiesen hat, dass die am 22.01.2019 eingegangene Beschwerde die Beschwerdefrist nicht gewahrt hat, hat die Antragstellerin geltend gemacht, die Frist für die Beschwerdeeinlegung sei nicht in Gang gesetzt worden, weil die Rechtsmittelbelehrung fehlerhaft sei. Sie enthalte entgegen der Vorgabe des § 78 Abs. 1 EnWG keine Belehrung über den Zwang zur Schriftform. Die insoweit unrichtige Rechtsmittelbelehrung habe zur Folge, dass die Beschwerdefrist entsprechend § 58 Abs. 2 VwGO ein Jahr seit Zustellung betrage, diese Frist sei gewahrt worden.
Die Bundesnetzagentur hält die Beschwerde für unzulässig. Die Rechtsbehelfsbelehrung sei ordnungsgemäß, eines Hinweises auf die einzuhaltende Schriftform der Beschwerde habe es nicht bedurft. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ergebe sich der notwendige Inhalt der Rechtsbehelfsbelehrung betreffend Entscheidungen der Regulierungsbehörde nach dem Energiewirtschaftsgesetz aus § 58 Abs. 1 VwGO. Den in dieser Vorschrift normierten Mindestvorgaben - zu denen ein Hinweis auf die Schriftform der Beschwerde nicht zähle - entspreche die verfahrensgegenständliche Rechtsbehelfsbelehrung.
II. Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen.
1) Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen, denn der in § 81 Abs. 1 EnWG niedergelegte Grundsatz, dass auf Grund mündlicher Verhandlung zu entscheiden ist, gilt nur für die Entscheidung "über die Beschwerde", also für die Sachentscheidung, und damit nicht für die Verwerfung der Beschwerde wegen Unzulässigkeit (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.01.2019 - 3 Kart 902/18 (V); vgl. für die Rechtsbeschwerde BGH, Beschluss vom 21.01.2014 - EnVR 24/13, Rn. 4; jew. zit. nach juris; Hanebeck in: Britz/Hellermann/ Hermes, EnWG 3. Aufl. 2015, § 81 Rn. 1;). Der Senat hält an seiner abweichenden Rechtsauffassung (Beschluss vom 12.01.2010 - Kart W 6/09 Rn. 26; zit. nach juris) nicht länger fest.
2) Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie erst am 22.01.2019 (Dienstag) und damit nicht innerhalb der Frist von einem Monat ab Zustellung der Entscheidung (21.12.2018) bei dem Brandenburgischen Oberlandesgericht oder der Bundesnetzagentur eingegangen ist
(§ 78 Abs. 1 EnWG, i.V.m. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB). Entgegen der Ansicht der Antragstellerin verlängert sich die Beschwerdefrist nicht in Anwendung von § 58 Abs. 2 VwGO auf ein Jahr, weil die ihr mit dem angefochtenen Beschluss erteilte Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig gewesen wäre.
a) Zwar kommt § 58 VwGO im energiewirtschaftlichen Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Das Energiewirtschaftsgesetz gestaltet das energiewirtschaftliche Beschwerdeverfahren nicht aus, vielmehr bestimmt § 85 EnWG die analoge Anwendung ausgewählter Normen des GVG und der ZPO auf das Beschwerdeverfahren. § 232 ZPO betreffend die Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess wird dort nicht in Bezug genommen. Treten Lücken betreffend die Verfahrensregelungen auf, sind die Vorschriften der ZPO und der VwGO ergänzend heranzuziehen (BGH, Beschluss vom 29.04.2008 - KVR 30/07 Rn. 17; Bes...