Verfahrensgang
LG Cottbus (Entscheidung vom 04.10.2006; Aktenzeichen 7 T 388/06) |
Tenor
Die weitere Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Landgerichts Cottbus vom 4. Oktober 2006 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ist gerichtsgebührenfrei.
Gründe
I.
Durch den angefochtenen Beschluss hat das Landgericht die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 6. September 2006 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Cottbus vom 28. August 2006, mit dem es die Beteiligte zu 1. zur Berufsbetreuerin der Beschwerdeführerin bestellt hat, zurückgewiesen. Der amtsgerichtlich festgelegte Aufgabenkreis umfasst die Gesundheits- und Vermögenssorge, die Entscheidung über die Unterbringung, die Vertretung gegenüber Behörden, Institutionen, Gerichten, Versicherungen und Kreditinstituten sowie die Renten- und Wohnungsangelegenheiten.
Das Landgericht hat seinen Zurückweisungsbeschluss damit begründet, dass die Beschwerdeführerin an einer psychischen Krankheit leide und daher nicht in der Lage sei, ihre Angelegenheiten selbst zu regeln. Der Betreuungsbestellung stehe auch nicht die Vorschrift des § 1896 Abs. 1 a BGB entgegen, wonach gegen den freien Willen eines Volljährigen ein Betreuer nicht bestellt werden dürfe. Die Beschwerdeführerin sei durch ihre Krankheit gehindert, einen freien Willen in Bezug auf die Notwendigkeit einer rechtlichen Betreuung zu bilden.
Wegen der weitern Einzelheiten wird auf den umfassend begründeten Beschluss des Landgerichts Bezug genommen.
Gegen diesen Beschluss wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihrer beim Landgericht Cottbus am 12. Oktober 2006 eingegangenen weiteren Beschwerde. Sie vertritt die Auffassung, das Landgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass sie aufgrund der psychischen Erkrankung ihre Angelegenheiten nicht selbst regeln könne. Sie sei vielmehr durchaus in der Lage, die mit der Betreuerbestellung festgelegten Aufgabenkreise selbst besorgen zu können und im Übrigen dürfe gegen den freien Willen einer Volljährigen ein Betreuer nicht bestellt werden.
II.
Die weiteren Beschwerde ist gemäß §§ 21, 27, 20, 29 Abs. 2 FGG zulässig.
In der Sache ist das Rechtsmittel aber unbegründet. Die angefochtene Entscheidung des Landgerichts beruht nicht auf einer Rechtsverletzung (vgl. §§ 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO). Die Ausführungen des Landgerichts halten in allen Punkten einer rechtlichen Nachprüfung stand; der Senat ist an die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Landgerichts gebunden.
Gemäß § 1896 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 BGB hat das Vormundschaftsgericht einem Volljährigen, der aufgrund einer psychischen Erkrankung oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann, auf seinen Antrag oder von Amts wegen einen Betreuer für die Aufgabenkreise, in denen die Betreuung erforderlich ist, zu bestellen. Die Anordnung der Betreuung ist dabei aber nur zulässig, wenn der mit seiner Betreuung nicht einverstandene Betroffene aufgrund seiner Erkrankung nicht in der Lage ist, seinen Willen frei zu bestimmen, § 1896 Abs. 1 a BGB. Die erforderlichen Feststellungen sind aufgrund eines Sachverständigengutachtens (§ 68 b Abs. 1 S. 1 FGG) zu treffen; bei psychischen Krankheiten und geistig-seelischen Behinderungen ist grundsätzlich ein Facharzt für Psychiatrie oder Neurologie zu beauftragen, zumindest aber ein in der Psychiatrie erfahrener Arzt (BayObLG, FamRZ 1993, 351/352). Das Landgericht hat in nicht zu beanstandender Weise unter Berücksichtigung des schriftlichen Gutachtens vom 15. März 2006 (Bl. 81 der A.), erstattet durch den Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, Psychotherapie Dr. S... und die Assistenzärztin M..., und des im Beschwerdeverfahren am 28. September 2006 erstatteten mündlichen Gutachtens (Bl. 164 d. A.) des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie - Psychotherapie - H... und der Assistenzärztin M... das Vorliegen einer psychischen Krankheit bejaht. Danach liegt bei der Beschwerdeführerin eine seit über einem Jahrzehnt bestehende zwischenzeitlich chronifizierte und immer wieder durch akute Schübe verstärkte schizophrene Psychose vor. Insoweit sind Rechtsfehler nicht erkennbar.
Des Weiteren hat das Landgericht in zutreffender Weise festgestellt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer psychischen Erkrankung nicht mehr in der Lage ist, ihre Angelegenheiten selbst zu regeln. Im Bereich der Gesundheitssorge fehle ihr die Krankheitseinsicht. Wie der Krankheitsverlauf in den vergangenen Jahren gezeigt hat und durch die Gutachten bestätigt worden ist vermöge sie es nicht, auftretendem Behandlungsbedarf bei Akutzuständen nachzukommen. In zunehmendem Maße habe, nachdem die Betroffene anberaumte Behandlungsmöglichkeiten nicht genutzt habe, die notwendige Therapie im Wege der Unterbringung erzwungen werden müssen. Im Bereich ihrer Vermögens-, Wohnungs- und Behördenangelegenheiten sei sie ebenfalls nicht in der Lage, diese eigenverantwortlich zu bewältigen. So habe sie im Rahmen eines Zivilprozesses vor dem Amtsgericht...