Verfahrensgang
LG Frankfurt (Oder) (Entscheidung vom 03.08.2007; Aktenzeichen 12 O 492/05) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 3.8.2007 - 12 O 492/05 - aufgehoben und unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen wie folgt neu gefasst:
Auf Grund des Urteils des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 1.12.2006 sind von der Klägerin an Kosten 2.810,72 EUR (i. B. zweitausendachthundertzehn und 72/100 EURO) an die Beklagten zu erstatten.
Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Klägerin 10 %, die Beklagten als Gesamtschuldner 90 % zu tragen.
Gründe
I.
Der Beklagte zu 1.) ist Inhaber eines Autohauses, der Beklagte zu 2.) ist dort im Verkauf beschäftigt. Der Beklagte zu 1.) war bei Klageerhebung in W... wohnhaft und ließ sich durch seinen in B... ansässigen Rechtsanwalt vertreten. Für den Beklagten zu 2.), der bei Klageerhebung in B... wohnte, bestellte sich erst nach der ersten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht ein Prozessbevollmächtigter. Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten zu 2. ist an derselben Postanschrift wie der bereits für den Beklagten zu 1.) bestellte Prozessbevollmächtigte geschäftsansässig. Zwischen beiden Prozessbevollmächtigten besteht ausweislich ihres gemeinschaftlichen Briefkopfes eine Bürogemeinschaft.
Die Klägerin ist ein Versicherungsunternehmen, das die Mietwagen des Beklagten zu 1.) gegen Veruntreuung und Diebstahl versichert. In dieser Eigenschaft hatte sie dem Beklagten zu 1.) Versicherungsleistungen wegen des Verlustes eines Mietwagens gewährt. Im vorliegenden Prozess nahm sie die Beklagten vor dem Landgericht Frankfurt (Oder) als Gesamtschuldner auf Schadensersatz in Anspruch mit der Begründung, eine Mitarbeiterin des Beklagten zu 1.) habe die Bonität des Mieters des verschwundenen Fahrzeugs nicht ausreichend geprüft. Der Beklagte zu 2.) habe ihr wahrheitswidrig vorgespiegelt, dass es eine solche Bonitätsprüfung gegeben habe. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin auferlegt.
Der Rechtspfleger des Landgerichts hat auf Antrag der beiden Beklagtenvertreter mit Beschluss vom 3.8.2007 die von der Klägerin an den Beklagten zu 1.) zu erstattenden Kosten auf 2.340,16 EUR und die von ihr an den Beklagten zu 2.) zu erstattenden Kosten auf 2.659,46 EUR festgesetzt.
Gegen diesen Beschluss, der ihr am 9.8.2007 zugestellt worden ist, wendet sich die Klägerin mit ihrer am 22.8.2007 bei Gericht eingegangenen sofortigen Beschwerde, mit der sie geltend macht, die in einer Sozietät verbundenen Beklagtenvertreter seien nicht einzeln antragsbefugt und könnten nicht doppelt abrechnen. Die Honorarberechnungen seien auch inhaltlich falsch. Der Vertreter des Beklagten zu 1.) habe anwaltliche Reisekosten für den 10.3.2006 abgerechnet, obwohl er den entsprechenden Termin nicht wahrgenommen habe. Der Vertreter des Beklagten zu 2.) habe anwaltliche Reisekosten für den 17.10.2006 abgerechnet, obwohl an diesem Tag kein Termin vor dem Landgericht stattgefunden habe. Im Übrigen sei unklar, warum die beiden Beklagtenvertreter für denselben Weg von der Kanzlei zum Gericht einmal 125,14 km und ein anderes Mal 136,28 km gefahren seien. Die Reisekosten seien im Übrigen ohnehin nicht erstattungsfähig.
Der zuständige Rechtspfleger hat mit Beschluss vom 5.10.2007 dem Rechtsbehelf nicht abgeholfen und ihn dem Brandenburgischen Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die sofortige Beschwerde ist gemäß den §§ 11 Abs. 1 RPflG, 104 Abs. 3, 567 Abs. 1 und 2, 569 Abs. 1 ZPO zulässig. Der Wert der Beschwer beträgt für die Klägerin bis zu 2.500,00 EUR und übersteigt damit den Beschwerdewert von 200 EUR.
Die sofortige Beschwerde ist begründet, soweit sich die Klägerin gegen die Festsetzung von Gebühren für zwei Rechtsanwälte wendet. Sie ist unbegründet, soweit sie die Festsetzung anwaltlicher Reisekosten beanstandet.
Die Mehrkosten, die durch die Beauftragung mehrerer Rechtsanwälte auf Seiten der Beklagten entstanden sind, sind nicht erstattungsfähig.
Es ist davon auszugehen, dass die Beklagten hier nicht nur einen Prozessbevollmächtigten, sondern mehrere Rechtsanwälte beauftragt haben. Es kann nicht festgestellt werden, dass die beiden Prozessbevollmächtigten eine Sozietät bilden. Ihr gemeinsamer Briefkopf weist sie als Bürogemeinschaft aus.
Nach § 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO sind die Kosten mehrerer Rechtsanwälte jedoch nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. Eine solche Ausnahme ist gegeben, wenn ein konkreter sachlicher Grund die Inanspruchnahme von mehreren Prozessbevollmächtigten gebietet. Die Frage, ob dies stets der Fall ist, wenn Streitgenossen klagen oder verklagt werden, wurde in der Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt. Seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20.1.2004 (VI ZB 76/03, NJW-RR 2004, 536, zitiert nach [...]) ist diese Frage höchstrichterlich ge...