Verfahrensgang
LG Potsdam (Entscheidung vom 05.03.2010; Aktenzeichen 2 O 335/08) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Verfügungsklägerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Potsdam vom 5.3.2010 - 2 O 335/08 - teilweise abgeändert und unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen wie folgt neu gefasst:
Auf Grund des Urteils des Landgerichts Potsdam vom 9.10.2008 und des Beschlusses des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 16.7.2009 - 6 U 87/08 - werden die von der Verfügungsklägerin an die Verfügungsbeklagten zu 1.) und 2.) zu erstattenden Kosten auf
2.858,60 €
(i. B. zweitausendachthundertachtundfünfzig und 60/100 EUR)
nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB ab dem 16.10.2008 aus 1.478,43 € und ab dem 5.10.2009 aus 1.380,17 € festgesetzt.
Von den außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Verfügungsklägerin einerseits 5 % und die Verfügungsbeklagten zu 1.) und 2.) andererseits 95 % zu tragen. Die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Verfügungsklägerin allein. Die Gebühr gemäß Nr. 1812 KV GKG wird auf die Hälfte ermäßigt.
Gründe
I. Die Verfügungsklägerin, eine Rechtsanwalts-Partnerschaftsgesellschaft, nahm die beiden Verfügungsbeklagten, zwei Rechtsanwälte mit Sitz in M..., auf Unterlassung wegen von ihr als wettbewerbswidrig angesehenen Verhaltens in Anspruch.
Das Landgericht hat zunächst antragsgemäß eine einstweilige Verfügung erlassen, dann jedoch nach Widerspruch der Verfügungsbeklagten durch Urteil die einstweilige Verfügung aufgehoben, den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückgewiesen und die Kosten des Verfahrens der Verfügungsklägerin auferlegt. Ihre dagegen eingelegte Berufung hat die Verfügungsklägerin zurückgenommen. Ihr sind die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt worden.
Die Verfügungsbeklagten reichten zwei Kostenfestsetzungsanträge für beide Instanzen ein und erklärten, dass der Verfügungsbeklagte zu 1.) den Verfügungsbeklagten zu 2.) vertreten habe und umgekehrt. Deshalb seien auch zwei Mal Reisekosten und die Terminsgebühr festzusetzen, da sie beide im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht aufgetreten seien.
Der Rechtspfleger des Landgerichts hat mit Beschluss vom 5.3.2010 die von der Verfügungsklägerin an den nicht zum Vorsteuerabzug berechtigten Verfügungsbeklagten zu 1.) zu erstattenden Kosten auf 3.098,79 € und die von der Verfügungsklägerin an den vorsteuerabzugsberechtigten Verfügungsbeklagten zu 2.) zu erstattenden Kosten auf 2.688,80 € festgesetzt.
Gegen diesen Beschluss, der ihr am 10.3.2010 zugestellt worden ist, wendet sich die Verfügungsklägerin mit ihrer am 24.3.2010 bei Gericht eingegangenen sofortigen Beschwerde, mit der sie sich dagegen wendet, dass für jeden Verfügungsbeklagten gesonderte Kosten festgesetzt worden sind. Außerdem macht sie geltend, die Verfügungsbeklagten hätten mehrere Termine wahrgenommen, die Reisekosten seien anteilig darauf zu verteilen. Dabei komme es nicht darauf an, ob die Verfügungsbeklagten berufliche oder private Termine wahrgenommen hätten.
Der zuständige Rechtspfleger hat mit Beschluss vom 9.6.2010 dem Rechtsbehelf nicht abgeholfen und ihn dem Brandenburgischen Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Die sofortige Beschwerde ist gemäß den §§ 11 Abs. 1 RPflG, 104 Abs. 3, 567 Abs. 1 und 2, 569 Abs. 1 ZPO zulässig. Der Wert der Beschwer beträgt für die Verfügungsklägerin 3.063,09 € (durch mehrere Rechtsanwälte verursachte Mehrkosten in Höhe von 2.928,99 € und 50 % der für einen Prozessbevollmächtigten festgesetzten Reisekosten in Höhe von insgesamt 268,20 €) und übersteigt damit den Beschwerdewert von 200 €.
Die sofortige Beschwerde ist begründet, soweit sich die Verfügungsklägerin gegen die Festsetzung von Gebühren und Reisekosten für zwei Rechtsanwälte wendet. Sie ist unbegründet, soweit sie die unterbliebene Verteilung der anwaltlichen Reisekosten auf einen beruflichen und einen privaten Anteil beanstandet.
Mehrkosten, die durch die Beauftragung mehrerer Rechtsanwälte auf Seiten der Verfügungsbeklagten entstanden sein könnten, sind nicht erstattungsfähig.
Es bestehen schon Zweifel, ob die Verfügungsbeklagten erstinstanzlich mehrere Rechtsanwälte beauftragt haben. Denn die erstinstanzlichen Schriftsätze für die Verfügungsbeklagten hat die Sozietät eingereicht, der die beiden Verfügungsbeklagten angehören. Gesonderte Schriftsätze für jeden einzelnen Verfügungsbeklagten sind erst im Berufungsverfahren eingereicht worden. Letztlich kommt es hierauf nicht an.
Denn nach § 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO sind die Kosten mehrerer Rechtsanwälte nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste.
Eine solche Ausnahme ist gegeben, wenn ein konkreter sachlicher Grund die Inanspruchnahme von mehreren Prozessbevollmächtigten gebietet. Die Frage, ob dies stets der Fall ist, wenn Streitgenossen klagen oder verklagt werden, wurde in der Rechtsprec...