Verfahrensgang

AG Strausberg (Entscheidung vom 22.06.2011; Aktenzeichen 6 II 15/10)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 22. Juni 2011 - 6 II 15/10 - abgeändert.

Der im Grundbuch eingetragene Eigentümer J... G... wird mit seinem Recht an dem im Grundbuch von R... auf Blatt 642 (vormals Blatt 679 Band 23) eingetragenen Grundstück Flur 2, Flurstück 63 (Größe 1092 qm; postalische Anschrift ...straße 45, 47 in R...) ausgeschlossen, wobei der weiteren Beteiligten das mit Schriftsatz vom 18.10.2010 angemeldete Recht vorbehalten bleibt.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Antragsteller sind Eigentümer des Flurstücks 66 der Flur 2, eingetragen im Grundbuch von R... des Amtsgerichts Strausberg, Blatt 641 (alt Blatt 678).

Für das Grundstück Flurstück 63 der Flur 2 ist als Eigentümer eingetragen der Schneider J... G... (Grundbuch von R..., Blatt 642). Die postalische Anschrift der nebeneinander liegenden Flurstücke 63 und 66 lautet "...straße 45/47".

Der am 07.04.1941 verstorbene J... G... war bis 1962 auch eingetragener Eigentümer des Flurstücks 66 der Flur 2.

Mit Vertrag vom 09.10.1961 erwarben die Eltern/Schwiegereltern der Antragsteller von der Erbengemeinschaft nach J... G... ausweislich der notariellen Urkunde, dort § 2, "das Nachlassgrundstück des Herrn J... G..., Gartengrundstück mit Zweifamilienwohnhaus, Nebengebäude mit Küche und Nebengelass sowie Schuppen in R... Krs. S..., ...str. 45/47, eingetragen im Grundbuch von R... Band 23 Blatt 678".

Die Antragsteller erwarben mit Vertrag vom 17.03.1976 von ihr Eltern/Schwiegereltern das im Grundbuch von R... Blatt 678 verzeichnete Flurstück 66. In der Folgezeit errichteten sie eine Sammelgrube und ein Mehrzweckgebäude auf dem Flurstück 63 der Flur 2.

Die Antragsteller nutzen seither ununterbrochen die nebeneinander liegenden Flurstücke 63 und 66, welche über Eck an die ...straße und die B...straße grenzen, als ein Grundstück mit Einfahrten über die B...straße und die ...straße.

Die letzte Eintragung im Grundbuch von R... Blatt 642 erfolgte 1928.

Mit Antrag vom 23.06.2010 haben die Antragsteller beim Amtsgericht Strausberg die Durchführung des Aufgebotsverfahrens zur Ausschließung des eingetragenen Eigentümers J... G... mit seinem Recht an dem in R... gelegenen Grundstück, Flurstück 63 der Flur 2, eingetragen im Grundbuch von R... Blatt 642 (alt Blatt 679) beantragt.

Sie haben vorgetragen, seit 1961 das auf Blatt 642 eingetragene Grundstück ununterbrochen in Eigenbesitz zu haben. Bei Abschluss der Kaufverträge sei den jeweiligen Parteien nicht bewusst gewesen, dass das Grundstück ...straße 45/47 aus zwei Parzellen bestehe.

Das Amtsgericht Strausberg hat mit Verfügung vom 03.09.2010 den Aushang des Angebots an der Gerichtstafel für sechs Wochen sowie die Veröffentlichung im Bundesanzeiger veranlasst.

Die Erbengemeinschaft nach J... G..., handelnd durch die Mitglieder zu a. b. und c., hat mit Schriftsatz vom 18.10.2010 Ansprüche als Erben an dem aufgebotenen Grundstück angemeldet. Den geltend gemachten Eigenbesitz der Antragsteller haben sie mit Nichtwissen bestritten.

Mit Beschluss vom 06.04.2011 hat das Amtsgericht Strausberg das Verfahren bis zur endgültigen Entscheidung des Prozessgerichts über das angemeldete Recht ausgesetzt und der Erbengemeinschaft nach J... G... aufgegeben, binnen vier Wochen ab Zustellung des Beschlusses beim Prozessgericht Feststellungsklage zu erheben; nach fruchtlosem Ablauf werde das Aufgebotsverfahren fortgesetzt.

Die Erbengemeinschaft hat mit Schriftsatz vom 20.04.2011 die Fortsetzung des Aufgebotsverfahrens beantragt und vortragen lassen, der Eigenbesitz der Antragsteller werde nicht weiter bestritten. Sie, die Erbengemeinschaft, wende sich nicht gegen das Vorliegen der Voraussetzungen des § 927 BGB auf Seiten der Antragsteller. Ihr gehe es nur um die Anmeldung ihres Rechts an dem aufgebotenen Grundstück; das angemeldete Recht sei ihr im Aufgebotsverfahren ohne sachliche Prüfung seines Bestandes vorzubehalten.

Mit Beschluss vom 22.06.2011 hat das Amtsgericht Strausberg den im Grundbuch von R... Blatt 642 (Flurstück 63 der Flur 2) eingetragen Eigentümer J... G... und dessen Rechtsnachfolger mit ihren Rechten ausgeschlossen und die Anmeldung der Erbengemeinschaft zurückgewiesen.

Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, der Antrag der Antragsteller sei zulässig und begründet (§§ 433 ff FamFG, § 927 BGB). Die Antragsteller hätten glaubhaft gemacht, dass sie seit mindestens 30 Jahren Eigenbesitzer des Grundstücks seien, der eingetragene Eigentümer verstorben sei und seit mindestens 30 Jahren keine Eintragungen mehr im Grundbuch erfolgt seien, die der Zustimmung des Eigentümers bedurften. Liege eine Anmeldung vor, durch die das von den Antragstellern behauptete Recht bestritten werde, so sei das Aufgebotsverfahren bis zur endgültigen Entscheidung über das angemeldete Recht auszusetzen oder in...

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