Entscheidungsstichwort (Thema)

Versorgungsausgleichsverfahren: Wirksamkeit einer durch schriftlichen Vergleich geschlossenen Vereinbarung über den Versorgungsausgleich

 

Normenkette

VersAusglG § 6 Abs. 1 S. 2, Abs. 2, § 7 Abs. 1-2, § 8 Abs. 1

 

Verfahrensgang

AG Strausberg (Beschluss vom 26.11.2014)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des AG Strausberg vom 26.11.2014 in seinem Ausspruch über den Versorgungsausgleich (Ziff. II der Beschlussformel) teilweise (Anrecht der Ehefrau bei der weiteren Beteiligten zu 2.) abgeändert.

Ein Wertausgleich des Anrechts der Ehefrau bei der ... Lebensversicherung AG zur Versicherungsnummer ... findet nicht statt.

Im Übrigen (Anrechte bei der weiteren Beteiligten zu 1.) bleibt es bei der Entscheidung des AG zum Versorgungsausgleich, die allerdings, soweit es die Anrechte des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung B. - Entgeltpunkte und Entgeltpunkte (Ost) betrifft, dahin berichtigt wird, dass die Anrechte auf das Konto der Antragsgegnerin zur Versicherungsnummer ... übertragen werden.

Es bleibt bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden den beteiligten Ehegatten je zur Hälfte auferlegt. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Beschwerdewert wird auf 1.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Auf den am 10.10.2013 zugestellten Antrag hin hat das AG die am 1.9.2000 geschlossene Ehe der beteiligten Ehegatten durch den angefochtenen Beschluss geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt. Gegen die Entscheidung zum Versorgungsausgleich wendet sich die Antragsgegnerin mit der Beschwerde. Sie begehrt den Ausschluss des Versorgungsausgleichs bezüglich des von ihr bei der weiteren Beteiligten zu 2. erworbenen Anrechts und weist dazu darauf hin, dass das AG nach Erlass des angefochtenen Beschlusses durch Beschluss vom 1.12.2014, erlassen am 2.12.2014, (2.1 F 419/14) das Zustandekommen eines zwischen den Eheleuten geschlossenen Vergleichs zum nachehelichen Unterhalt festgestellt habe, worin die Eheleute auch den Verzicht des Ausgleichs des Anrechts der Ehefrau bei der weiteren Beteiligten zu 2. vereinbart hätten. Der Antragsteller ist der Beschwerde nicht entgegengetreten.

II. Die gem. §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde, über die der Senat nach Gewährung rechtlichen Gehörs ohne mündliche Verhandlung entscheidet, führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Entscheidung. Ein Versorgungsausgleich findet hinsichtlich des Anrechts der Antragsgegnerin bei der weiteren Beteiligten zu 2. nicht statt, da die beteiligten Eheleute dies in formgültiger Weise wirksam ausgeschlossen haben.

1. Durch den schriftlichen Vergleich, dessen Zustandekommen das AG durch Beschluss vom 1.12.2014 festgestellt hat, haben die Ehegatten u.a. auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs, soweit es das Anrecht der Antragsgegnerin bei der weiteren Beteiligten zu 2. betrifft, verzichtet. An die den Versorgungsausgleich betreffende Vereinbarung innerhalb des Vergleichs ist der Senat gem. § 6 Abs. 2 VersAusglG gebunden. Denn Wirksamkeits- und Durchsetzungshindernisse bestehen insoweit nicht. Daher ist im Tenor des Beschlusses gem. § 224 Abs. 3 FamFG festzustellen, dass ein Wertausgleich hinsichtlich dieses in der Ehezeit erworbenen Anrechts nicht stattfindet.

a) Die Vereinbarung erfüllt die gesetzlich bestimmten formellen Wirksamkeitsvoraussetzungen.

Gemäß § 7 Abs. 1 VersAusglG bedarf eine Vereinbarung über den Versorgungsausgleich, die vor Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich bei der Scheidung geschlossen wird, der notariellen Beurkundung. Die Vorschrift des § 127a BGB gilt entsprechend, § 7 Abs. 2 VersAusglG. Demnach wird die notarielle Beurkundung bei der Vereinbarung durch die Aufnahme der Erklärungen in ein nach den Vorschriften der ZPO errichtetes Protokoll ersetzt. An die Stelle eines dergestalt gerichtlich protokollierten Vergleichs kann nach Auffassung des Senats auch ein schriftlicher Vergleich i.S.v. § 278 Abs. 6 ZPO treten.

aa) Gemäß § 278 Abs. 6 Satz 1 ZPO kann im Zivilprozess ein gerichtlicher Vergleich auch dadurch geschlossen werden, dass die Parteien dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten oder einen schriftlichen Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz gegenüber dem Gericht annehmen. Das Gericht stellt das Zustandekommen und den Inhalt eines nach § 278 Abs. 6 Satz 1 ZPO geschlossenen Vergleichs durch Beschluss fest, § 278 Abs. 6 Satz 2 ZPO.

Einen solchen schriftlichen Vergleichsvorschlag haben die Ehegatten vorliegend dem AG unterbreitet. Das Zustandekommen des Vergleichs hat das AG durch Beschluss vom 1.12.2014 festgestellt.

bb) Die Vorschrift des § 278 Abs. 6 ZPO findet im Verfahren nach dem FamFG entsprechende Anwendung. Soweit Familienstreitsachen betroffen sind, folgt dies aus § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG (vgl. Musielak/Borth, FamFG, 4. Aufl., § 113 Rz. 2 sowie § 36 Rz. 2; Haußleiter/Gomille, FamFG, § 36 Rz. 1; Verfahrenshandbuch Familiensachen - FamVerf-/...

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