Leitsatz (amtlich)
Im Rahmen der Formvorschriften für eine Vereinbarung nach § 7 VersAusglG ist über § 36 Abs. 3 FamFG die Vorschrift des § 278 Abs. 6 ZPO anwendbar, so dass die Vereinbarung im gerichtlichen Verfahren ohne Termin vor dem Gericht schriftlich geschlossen werden kann.
Normenkette
VersAusglG § 7; ZPO § 278 Abs. 6
Verfahrensgang
AG Rathenow (Beschluss vom 08.11.2012; Aktenzeichen 5 F 18/12) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des AG Rathenow vom 8.11.2012 in seinem Ausspruch über den Versorgungsausgleich (Nr. 2.1 bis 2.5 der Beschlussformel) abgeändert.
Ein Versorgungsausgleich findet nicht statt.
Mithin werden die Anrechte der beteiligten Ehegatten bei der Deutschen Rentenversicherung B. zu den Versicherungsnummern 56 250 ... und 04 180 ... sowie das Anrecht der Antragsgegnerin bei der G. Lebensversicherung AG, zur Versicherungsnummer 1-34.74 ... nicht ausgeglichen.
Es bleibt bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden den beteiligten Ehegatten je zur Hälfte auferlegt. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Beschwerdewert wird auf zwischen 3.001 und 3.500 EUR festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Auf den am 22.2.2012 zugestellten Scheidungsantrag hat das AG die am 18.1.1980 geschlossene Ehe der beteiligten Eheleute durch den angefochten Beschluss geschieden und zugleich den Versorgungsausgleich durchgeführt. Gegen die Entscheidung über den Versorgungsausgleich wendet sich die Antragsgegnerin mit der Beschwerde. Sie hat zunächst geltend gemacht, eine vollständige Durchführung des Versorgungsausgleichs wäre unbillig. Schließlich haben die beteiligten Ehegatten dem Senat einen Vergleichsvorschlag unterbreitet, der neben dem wechselseitigen Verzicht auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs die Zahlung eines Ausgleichsbetrages nach §§ 39, 40 FGB/DDR des Antragstellers an die Antragsgegnerin vorsieht. Durch Beschluss vom 13.6.2013 hat der Senat gem. §§ 36 Abs. 3 FamFG, 278 Abs. 6 Satz 2 ZPO festgestellt, dass zwischen den beteiligten Ehegatten ein Vergleich des folgenden Inhalts zustande gekommen ist:
1. Der Antragsteller verpflichtet sich, zur Abgeltung der Zugewinnausgleichsansprüche und der Ansprüche auf Ausgleich nach §§ 39, 40 FGB/DDR der Antragsgegnerin einen Betrag i.H.v. 37.717,51 EUR zu zahlen zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszins ab Rechtskraft des Ehescheidungsbeschlusses zum Verfahren - 5 F 18/12 - vor dem AG Rathenow. Die Beteiligten gehen davon aus, dass der Ausgleichsanspruch insgesamt 75.285,27 EUR beträgt, wovon ein Teilbetrag i.H.v. 37.567,76 EUR in Abzug gebracht wird als Gegenleistung für den Verzicht auf die Durchführung des Versorgungsausgleiches.
2. Im Hinblick auf die vorstehende Regelung verzichten die Beteiligten wechselseitig auf die Durchführung des Versorgungsausgleiches und sie nehmen den Verzicht wechselseitig an.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und der vergleichsweisen Regelung sollen gegeneinander aufgehoben werden.
Zugleich hat der Senat in dem Beschluss zum Ausdruck gebracht, dass er beabsichtige, den Versorgungsausgleich durch Beschluss gem. § 6 Abs. 2 VersAusglG auszuschließen und abschließend Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Von der Möglichkeit der Stellungnahme hat kein Beteiligter Gebrauch gemacht.
II. Die gem. § 58 Abs. 1 FamFG zulässige Beschwerde führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Entscheidung. Mit Rücksicht auf den von den beteiligten Ehegatten geschlossenen Vergleich ist der Versorgungsausgleich hinsichtlich sämtlicher in der Ehezeit erworbenen Anrechte auszuschließen.
1. Durch den schriftlichen Vergleich, dessen Zustandekommen der Senat durch Beschluss vom 13.6.2013 festgestellt hat, haben die Ehegatten u.a. auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs wechselseitig insgesamt verzichtet. An die den Versorgungsausgleich betreffende Vereinbarung innerhalb des Vergleichs ist der Senat gem. § 6 Abs. 2 VersAusglG gebunden. Denn Wirksamkeits- und Durchsetzungshindernisse bestehen insoweit nicht. Daher ist im Tenor des Beschlusses gem. § 224 Abs. 3 FamFG festzustellen, dass ein Wertausgleich hinsichtlich der von den Ehegatten in der Ehezeit erworbenen Anrechte nicht stattfindet.
a) Die Vereinbarung erfüllt die gesetzlich bestimmten formellen Wirksamkeitsvoraussetzungen.
Gemäß § 7 Abs. 1 VersAusglG bedarf eine Vereinbarung über den Versorgungsausgleich, die vor Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich bei der Scheidung geschlossen wird, der notariellen Beurkundung. Die Vorschrift des § 127a BGB gilt entsprechend, § 7 Abs. 2 VersAusglG. Demnach wird die notarielle Beurkundung bei der Vereinbarung durch die Aufnahme der Erklärungen in ein nach den Vorschriften der ZPO errichtetes Protokoll ersetzt. An die Stelle eines dergestalt gerichtlich protokollierten Vergleichs kann nach Auffassung des Senats auch ein schriftlicher Vergleich i.S.v. § 278 Abs. 6 ZPO treten.
aa) Gemäß § 278 Abs. 6 Satz 1 ZPO kann im Zivilprozess ei...