Verfahrensgang
AG Nauen (Beschluss vom 27.03.2023; Aktenzeichen 21 F 38/22) |
Tenor
Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 6) wird der Beschluss des Amtsgerichts Nauen vom 27.03.2023 - 21 F 38/22 - in Ziffer 2. seines Ausspruchs im 6. Absatz abgeändert.
Der 6. Absatz - 2. f) - erhält folgende Fassung:
Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der "weiteren Beteiligten zu 6"(Vers.-Nr. "X6") zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 3.492,76 Euro auf dessen bereits bei der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg bestehendem Rentenversicherungskonto (Vers.-Nr. ...), bezogen auf den 30.04.2022, begründet. Die "weitere Beteiligte zu 6" wird verpflichtet, den Betrag in Höhe von 3.492,76 Euro an die Deutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg zu zahlen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden unter dem Antragsteller und der Antragsgegnerin gegeneinander aufgehoben.
Der Wert des erstinstanzlichen Verfahrens wird auf 23.243 Euro festgesetzt. Der Wert des Beschwerdegegenstands wird auf 1.291 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Die beschwerdeführende weitere Beteiligte zu 6) beanstandet die im Scheidungsverbundverfahren erfolgte Durchführung des Versorgungsausgleichs betreffend ein von ihr verwalteten Anrecht als unzutreffend.
Durch die angefochtene Entscheidung vom 27.03.2023 (Bl. 29) hat das Amtsgericht aufgrund des am 05.05.2022 (Bl. 11) zugestellten Scheidungsantrags die am 25.08.1998 geschlossene Ehe der Antragsbeteiligten geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt.
Nach den eingeholten Auskünften, gegen die keiner der Beteiligten Einwendungen erhoben hat, haben die Ehegatten während der Ehezeit (01.08.1998 bis 30.04.2022) neben Anrechten in der gesetzlichen Rentenversicherung jeweils Anrechte aus privater Altersvorsorge bei den weiteren Beteiligten zu 2), 3) und 4) erworben, darunter auch ein bei der weiteren Beteiligten zu 3) und 6) (im Folgenden: weitere Beteiligte zu 6) begründetes Anrecht der Antragsgegnerin aus Riesterrente zur Versicherungsnummer (X6). Mit Schreiben vom 28.07.2022 (Bl. 24 VA-Heft) hat die weitere Beteiligte zu 6) den Ehezeitanteil und den Ausgleichswert in Kapitalwerten ausgedrückt und wie folgt beauskunftet:
Ehezeitanteil: 6.985,53 Euro Ausgleichswert: 3.492,76 Euro.
Sie hat auf ihre Teilungsordnung (https://www.hdi.de/Teilungsordnung) Bezug genommen und unter Hinweis auf die Wertgrenzen des § 14 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG einen Ausgleich des Anrechts im Wege der externen Teilung beantragt.
Die weitere Beteiligte zu 6) hat weiter im Wege der internen Teilung den Ausgleich eines bei ihr begründeten Anrechts des Antragstellers aus Riesterrente (Vers.-Nr. (X3)) beantragt, wobei sie den Ehezeitanteil mit 17.861,34 Euro und den Ausgleichswert mit 8.680,57 Euro bei Teilungskosten von 500 Euro beauskunftet hat (Bl. 28 VKH-Heft).
Auf die durch das Amtsgericht übermittelte, an die Beschwerdeführerin gerichtete Bitte des Antragstellers (Bl. 40 VKH-Heft), das bei ihr begründete Anrecht der Antragsgegnerin gleichermaßen im Wege der internen Teilung auszugleichen, hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 26.10.2022 (Bl. 49 VKH-Heft) und 06.01.2023 (Bl. 51 VKH-Heft) erklärt, den Antrag auf externe Teilung des bei ihr begründeten Anrechts der Antragsgegnerin zurückzunehmen und dessen internen Teilung im Wege einer Aufrechnung der Ausgleichsansprüche zuzustimmen. Mit Schreiben vom 17.03.2023 (Bl. 79 VKH-Heft) hat die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, von dem Antrag auf externe Teilung nur Abstand zu nehmen, sofern die Ausgleichsbeträge der bei ihr begründeten Anrechte beider Ehegatten dergestalt gegeneinander aufgerechnet werden, dass nur eine einzige interne Teilung in Höhe von 5.187,91 Euro zugunsten des Anrechts der Ehefrau erfolgt.
Durch die angefochtene Entscheidung vom 27.03.2023 (Bl. 30) hat das Amtsgericht den Versorgungsausgleich in der Weise durchgeführt, dass es die bei der weiteren Beteiligten zu 6) begründeten Anrechte der Ehegatten jeweils intern geteilt hat.
Mit ihrer Beschwerde vom 09.05.2023 (Bl. 62) beantragt die weitere Beteiligte zu 6) die externe Teilung des bei ihr begründeten Anrechts der Antragsgegnerin unter Hinweis darauf, dass sie einer internen Teilung ausdrücklich nur für den Fall einer Verrechnung der Ausgleichsbeträge zugestimmt hätte.
Dem Antragsteller hat sein Wahlrecht gemäß § 15 VersAusglG, zu dessen Ausübung ihm der Senat Gelegenheit gegeben hat (Bl. 22 OLG-Akte), nicht wahrgenommen.
Der Senat entscheidet, wie angekündigt (Bl. 23 OLG-Akte), über die Beschwerde ohne Durchführung eines Erörterungstermins, § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG, von dem ein zusätzlicher Erkenntnisgewinn nicht zu erwarten war. Alle Beteiligten hatten Gelegenheit, sich schriftlich zu äußern.
II. Die gemäß §§ 58 ff., 228 FamFG zulässige und auf das von der weiteren Beteiligten zu 6) beanstandete Anrecht wirksam beschränkte Beschwerde ist begründet.
Das beschwerdegegenständliche Anrecht der Antragsgegnerin (Vers.-Nr. (X6)) ist, dem Antrag der B...