Entscheidungsstichwort (Thema)
Ehescheidungsrecht: Scheidungsverfahren; Abtrennung einer Folgesache; mehrjährige Verfahrensverzögerung als unzumutbare Härte
Normenkette
FamFG § 140 Abs. 2 Nr. 5
Verfahrensgang
AG Bernau (Beschluss vom 09.01.2013) |
Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des AG Bernau bei Berlin vom 9.1.2013 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
Der Beschwerdewert wird auf zwischen 30.001 EUR und 35.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die beteiligten Ehegatten streiten in der Beschwerdeinstanz über die Vorabentscheidung des AG über den Scheidungsantrag sowie den Versorgungsausgleich unter Abtrennung der Scheidungsfolgesache Zugewinnausgleich.
Der am ... 2.1956 geborene Antragsteller und die am ... 11.1956 geborene Antragsgegnerin haben am 21.8.1981 geheiratet. Sie leben seit Juli 2007 voneinander getrennt. Der Scheidungsantrag des Antragstellers ist der Antragsgegnerin am 28.3.2008 zugestellt worden. Der Antragsteller hat die Folgesache Zugewinnausgleich am 3.8.2009, die Antragsgegnerin hat sie im Wege des Widerantrags am 15.9.2009 anhängig gemacht, und zwar jeweils im Wege des Stufenantrags.
Durch Teil-Anerkenntnisurteile vom 28.9.2009 und vom 27.1.2010 sind die Antragsgegnerin und der Antragsteller zur Auskunft über ihr Endvermögen verpflichtet worden. Nach Auskunftserteilung durch die Antragsgegnerin und deren Antrag auf Festsetzung eines Zwangsgeldes gegen den Antragsteller wegen Nichterfüllung der sich aus dem Teil-Anerkenntnisurteil ergebenden Verpflichtung hat der Antragsteller die Abtrennung der Folgesachen Zugewinnausgleich und Versorgungsausgleich mit dem Ziel der Vorabscheidung beantragt, während die Antragsgegnerin am Scheidungsverbund festhalten wollte. Nach weiteren ergänzenden Anträgen zu Auskunft und Belegvorlage ist der Antragsteller im März 2011 zum Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung übergegangen. Im Termin vom 6.5.2011 hat die Antragsgegnerin den Zwangsgeldantrag für erledigt erklärt. Mit Beschluss des AG vom 1.6.2011 ist nach Abtrennung der Folgesachen Versorgungsausgleich und Zugewinnausgleich die Ehe der Beteiligten geschieden worden. Diese Entscheidung ist durch Beschluss des Senats vom 27.10.2011 (10 UF 235/11) aufgehoben und das Verfahren an das AG zurückverwiesen worden. Nach Zurückweisung einer Gehörsrüge des Antragstellers vom 5.12.2011 durch Beschluss des Senats vom 30.1.2011 sind die Akten am 20.2.2012 wieder beim AG eingegangen. In der Folgezeit haben die Antragsgegnerin am 26.4.2012, 14.5.2012 sowie am 28.9.2012 und der Antragsteller am 31.8.2012 Anträge auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung hinsichtlich der Auskünfte über das Vermögen des jeweils anderen gestellt. Zuvor hatte am 29.6.2012 das AG auf seine Überlastung hingewiesen und Terminsvorschläge gemacht. Nach Einigung der Verfahrensbevollmächtigten auf einen Termin am 5.9.2012 hat die Antragsgegnerin am 13.8.2012 mitgeteilt, dass sie ihrer bisherigen Verfahrensbevollmächtigten das Mandat gekündigt habe. Die jetzigen Verfahrensbevollmächtigten haben am 17.8.2012 ihre Vertretung angezeigt und um Terminsverlegung gebeten. Dem ist das AG am 28.8.2012 nachgekommen. Im Termin vom 19.10.12 hat der Antragsteller nach wechselseitiger Rücknahme der Anträge auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erneut beantragt, die Folgesache Zugewinnausgleich abzutrennen und vorab die Ehe zu scheiden. Die Antragsgegnerin hat dem widersprochen. Unter dem 13.12.2012 hat die Antragstellerin ihren Anspruch auf Zugewinnausgleich i.H.v. 67.428,38 EUR beziffert.
Zwischenzeitlich hat der Senat der Antragsgegnerin durch Urteil vom 10.5.2012 (10 UF 227/10) ab Juli 2008 in wechselnder Höhe Trennungsunterhalt in Form von Elementar- und Altersvorsorgeunterhalt zuerkannt, der sich ab Januar 2013 auf insgesamt monatlich 1.740 EUR beläuft. Gegen diese Entscheidung hat der Antragsteller Verfassungsbeschwerde beim BVerfG eingelegt, über die noch nicht entschieden ist. Unter dem 31.8.2012 hat der Antragsteller beim AG einen Antrag auf Abänderung des titulierten Trennungsunterhalts eingereicht, über den ebenfalls noch nicht entschieden worden ist. Auf den vom Senat der Antragsgegnerin zuerkannten Trennungsunterhalt hat der Antragsteller zwischenzeitlich einen Betrag von insgesamt 63.000 EUR gezahlt. Von einer Vollstreckung weiterer Beträge sieht die Antragsgegnerin derzeit ab.
Mit Beschluss vom 9.1.2013 hat das AG die Ehe der Beteiligten geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt. Die Folgesache Zugewinnausgleich hat es zuvor auf der Grundlage von § 140 Abs. 2 Nr. 5 FamFG durch Beschluss gleichen Datums abgetrennt. Zur Begründung hat das AG u. A. ausgeführt, es liege eine außergewöhnliche Verzögerung vor. Es sei nunmehr auch ohne Hinzutreten weiterer, eine besondere Härte begründender Umstände angesichts des bereits 4 ½ Jahre andauernden Scheidungsverfahrens, das in seiner Länge die übliche Verfahrensdauer um mehr als das Doppelte übersteige, und der ...