Normenkette
BGB §§ 1626a, 1671 Abs. 2 Ziff. 2; ZPO § 621e Abs. 1
Verfahrensgang
AG Oranienburg (Entscheidung vom 19.01.2009; Aktenzeichen 35 F 305/08) |
Tenor
Die befristete Beschwerde der Antragsgegnerin vom 20. Februar 2009 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 19. Januar 2009 (35 F 305/08) wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Der Beschwerdewert wird auf 3.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegner haben in der Zeit von 1992 bis 2007 in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammengelebt. Dieser Beziehung entstammt der Sohn M... R..., geb. am .... Juni 1995, für den die Eltern am 26. April 1999 eine Sorgeerklärung nach § 1626 a BGB abgegeben haben. Im November 2007 verließ die Mutter mit dem Sohn das bis dahin genutzte gemeinsame Einfamilienhaus in O... und zog zunächst mit dem Jungen in eine Mietwohnung in derselben Stadt. Zwischen Vater und Sohn fanden regelmäßige Umgangskontakte statt. M... besuchte weiterhin wie zuvor das ...-Gymnasium in O....
Die Kindesmutter arbeitete ganztags bei der Firma O.... Der Vater ist selbständig als Veranstalter vornehmlich für Motorradreisen in Europa und Afrika tätig. Während seiner beruflich bedingten Abwesenheitszeiten stehen zur Betreuung des Jungen die in der Nähe wohnenden Großeltern und die im selben Hause lebende Schwester des Vaters zur Verfügung; Großmutter und Tante des Kindes besitzen eine Berufsausbildung als Erzieherinnen.
Als die Kindesmutter Ende des Kalenderjahres 2008 nach Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses durch arbeitgeberseitige Kündigung ihren Umzug zu ihrem Lebensgefährten, der im Raum D... als Arzt tätig ist, ankündigte, leitete der Vater mit Antragsschrift vom 15. Dezember 2008 das vorliegende Verfahren ein, mit dem er das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht für den Sohn erstrebt. Dieser ist am 12. Dezember 2008 nach einem Umgangswochenende nicht in den mütterlichen Haushalt zurückgekehrt und lebt seither beim Vater.
Im Februar 2009 zog die Mutter (ohne den Sohn) zu dem Lebenspartner, mit dem in Kürze die Eheschließung beabsichtigt ist, nach R.... Dieser ist seinerseits Vater von vier Kindern im Alter von etwa 8 - 14 Jahren, die jedoch vorrangig bei ihrer Mutter leben. Die jüngeren drei dieser Kinder pflegen regelmäßigen Umgangskontakt mit ihrem Vater. Die Beschwerdeführerin ist derzeit arbeitslos, jedoch intensiv bemüht, wieder einen Ganztagsarbeitsplatz zu finden. M... besucht sie, vom Großvater mütterlicherseits von und nach T... gebracht, im Übrigen jedoch selbständig mit Bus und Bahn reisend, regelmäßig. Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens hat der Jugendliche konstant erklärt, insbesondere wegen der sozialen Kontakte weiterhin in O... leben zu wollen.
Der Kindesvater hat sein Begehren damit begründet, dass es dem Kindeswohl widerspreche, den Jungen gegen seinen Willen aus seiner gewohnten Umgebung zu reißen. Sowohl bei ihrem Auszug anlässlich der Trennung wie auch bei dem jetzigen Umzug habe die Mutter bewiesen, dass sie ihren eigenen Bedürfnissen die ausschlaggebende Bedeutung beimesse und weder auf die Wünsche des Sohnes Rücksicht nehme, noch seine, des Vaters, Zustimmung eingeholt habe. M... sei in O... fest verwurzelt, habe sich nach anfänglichen Schwierigkeiten nun im Gymnasium eingefügt, besitze zahlreiche Freunde in seinem Wohnumfeld, einem dörflichen Ortsteil von O..., besuche seit seinem 7. Lebensjahr regelmäßig den örtlichen Tauchverein, spiele in der Musikschule Gitarre und beabsichtige auch noch dem Handballverein beizutreten. Seine Betreuung durch den Vater sei deshalb besonders gut möglich, weil dieser seinen beruflichen Verpflichtungen weitgehend vom im Wohnhaus gelegenen Büro aus nachgehe. Bei dessen arbeitsbedingter Abwesenheit, die nur einen geringen Umfang erreiche, werde M... problemlos regelmäßig von den Großeltern und der Tante versorgt. In den Ferienzeiten begleite er den Vater auch auf dessen Reisen.
Unter dem Datum des 15. Januar 2009 beantragte die Kindesmutter ihrerseits die Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts und des Rechts zur Regelung schulischer Angelegenheiten auf sie. Sie sei über den Wechsel des Sohnes kurz vor Weihnachten 2008 in den väterlichen Haushalt vorab nicht unterrichtet worden. Der Kindesvater könne eine ordnungsgemäße Betreuung von M... schon deshalb nicht sicherstellen, weil er sich in der Vergangenheit rd. 120 Tage pro Jahr im Ausland befunden habe. Die Großeltern seien mit der Versorgung des Jungen möglicherweise überfordert, die Tante arbeite im 4-Schicht-System. In der Vergangenheit habe sie, die Mutter, die sozialen Kontakte von M... gefördert, organisiert und auch allein finanziert. Der Kindesvater habe keinerlei Unterhalt gezahlt. Sie habe sichergestellt, dass M... ein gleichen Bildungszielen wie seine bisherige Schule folgendes Gymnasium in R... besuchen könne. Zu ihrem Lebensgefährten und dessen Kindern habe ...