Verfahrensgang
LG Potsdam (Entscheidung vom 15.05.2006; Aktenzeichen 11 O 59/05) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 15. Mai 2006, Az. 11 O 59/05, wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Antragsteller nimmt die Antragsgegnerin wegen einer fehlerhaften medizinischen Behandlung im Zeitraum vom 03.05. bis zum 20.06.2000 in ihrem Hause auf Ersatz eines ihm dadurch entstandenen Erwerbsschadens in Anspruch.
Der Antragsteller erlitt am 03.05.2000 bei einem Fußballspiel eine Ellenbogenfraktur rechts. Die Erstversorgung der Fraktur erfolgte im Haus der Antragsgegnerin durch die Anlage eines Fixateur externe. Dabei wurden fehlerhaft im Bereich des mittleren Oberarmes zwei Schanz-Schrauben angebracht, wodurch es zu einer Läsion des Nervus radialis kam, die zu einer Funktionsbeeinträchtigung der rechten Hand einschließlich der Finger und einer Fallhand sowie einer nahezu vollständigen Gebrauchsunfähigkeit des rechten Armes des Antragstellers führte. Das Ellenbogengelenk des Antragstellers ist fast vollständig versteift, die Hand im Handgelenk sowie die Finger können nicht gestreckt werden. Es bestehen ständig Schmerzen im Bereich des gesamten Armes, insbesondere im Ellenbogengelenk. Im linken Fuß besteht ein taubes Gefühl nach der Entnahme eines Nerventransplantates. Sportliche Tätigkeiten, Autofahren oder Arbeiten im täglichen Leben, wozu zwei Hände benötigt werden, sind dem Antragsteller nicht mehr möglich. Seine Minderung der Erwerbsfähigkeit beträgt 60 %. Eine operative Revision im Juli 2000 blieb ohne Erfolg.
Der Haftpflichtversicherer der Antragsgegnerin erkannte mit Schreiben vom 13.05.2004 eine Ersatzpflicht hinsichtlich etwaiger gegenwärtiger und/oder zukünftiger materieller Ansprüche des Antragstellers mit Wirkung eines rechtskräftigen Feststellungsurteil dem Grunde nach an, sofern sie kausal auf der Behandlung des Antragstellers im Hause der Antragsgegnerin beruhen und nicht auf soziale Versicherungsträger und sonstiger Dritter übergegangen sind oder übergehen. Zur Abgeltung sämtlicher immateriellen Ansprüche des Antragstellers zahlte die Antragsgegnerin an den Antragsteller einen Betrag von 45.000,00 EUR. Ausdrücklich ausgenommen von diesem Vergleich waren materielle Ansprüche und gegenwärtig noch nicht erkennbare oder vorauszusehende immaterielle Zukunftsschäden.
Der Antragsteller macht nunmehr den Ersatz des Schadens geltend, der ihm dadurch entstanden sei, dass er infolge der fehlerhaften Behandlung durch die Antragsgegnerin seine Ausbildung als Jurastudent nicht habe beenden und nicht wie geplant eine Tätigkeit als Volljurist habe aufnehmen können. Der Antragsteller hat im Oktober 1992 zum Wintersemester 1992/1993 ein Studium der Rechtswissenschaft an der Freien Universität Berlin aufgenommen. Im Dezember 1996 meldete er sich im 8. Semester zum so genannten "Freischussexamen", bei dem er die geforderte durchschnittliche Mindestpunktzahl von 3,5 nicht erreichte. Im März 1999 meldete sich der Antragsteller nach eigenem Bekunden erneut zur ersten juristischen Staatsprüfung an, meldete sich jedoch im Mai 1999 wieder ab. Nachdem er sich im Mai 1999 exmatrikulieren ließ, wurde der Antragsteller im August 1999 zum Wehrdienst einberufen.
Zur Begründung des geltend gemachten Erwerbsausfallschadens trägt der Antragsteller vor:
Ohne den Unfall mit der Folge der Einlieferung in das Klinikum der Antragsgegnerin hätte er sich im September 2000 erneut zum ersten Staatsexamen angemeldet und dieses im Dezember 2000 bis Juni 2001 erfolgreich abgelegt. Er habe sich während seiner Wehrdienstzeit ständig auf das Examen vorbereitet und für mehrere Stunden am Tag eine juristisch qualifizierte Tätigkeit als Sachbearbeiter ausgeübt. Da er bei dem durchgeführten Freiversuch nur knapp die Minimalpunktzahl verfehlt habe und er ständig an Klausurenkursen und Repetitorien teilgenommen habe, bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass er das Examen nicht erfolgreich absolviert hätte. Während der sechsmonatigen Wartezeit auf das Referendariat hätte er arbeiten und dabei ein Einkommen von monatlich 1.800,00 EUR netto erzielen können. Während der Dauer des Referendariats von genau zwei Jahren hätte er ein Einkommen von monatlich 1.100,00 EUR netto erzielt. Spätestens ab dem 01.04.2004 hätte er eine Anstellung als Rechtsanwalt mit einem Einkommen von 3.000,00 EUR durchschnittlich erzielen können. Daraus ergebe sich ein fiktives Einkommen bis einschließlich August 2005 in Höhe von 88.200,00 EUR, auf das das erhaltene Versorgungskrankengeld in Höhe von 44.547,32 EUR anzurechnen sei, so dass ein Schadensbetrag in Höhe von 43.652,68 EUR verbleibe. Wegen der weiteren Einzelheiten der Berechnung wird auf die Ausführungen in der Klageschrift Bezug genommen.
Die Antragsgegnerin macht demgegenüber geltend, die schwere Ellenbogenverletzung des Antragstellers hätte a...