Leitsatz (amtlich)

Die Erteilung der Notarbescheinigung nach § 40 Abs. 2 Satz 2 GmbHG stellt ein gebührenfreies Nebengeschäft nach § 35 KostO dar.

 

Normenkette

FamFG §§ 58 ff.; KostO § 50 Abs. 1 Nr. 1, § 156; GmbHG §§ 40, 47, 54 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Potsdam (Beschluss vom 01.06.2010; Aktenzeichen 5 T 852/09)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1. wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des LG Potsdam vom 1.6.2010 abgeändert.

Die Kostenberechnung des Beteiligten zu 2. vom 20.7.2009, Notarkosten-berechnung Nr.: 0901553, wird aufgehoben.

Von den Kosten des Verfahrens trägt die Gerichtskosten der Beteiligte zu 2..

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

I. Der Beteiligte zu 2. war im Rahmen der Verschmelzung der Gesellschaft (...) mbH zur Beteiligten zu 1. beurkundend tätig. Dabei erstellte er die Gesellschafterliste nach § 40 Abs. 2 Satz 1 GmbHG nebst der in § 40 Abs. 2 Satz 2 GmbHG vorgesehenen Notarbescheinigung. Unter dem 20.7.2009 erteilte er dafür der Beteiligten zu 1. eine Kostenrechnung über insgesamt 5.281,76 EUR gem. §§ 32, 50 Abs. 1 Nr. 1 KostO.

Die Beteiligte zu 1. hat mit Schreiben vom 9.12.2009, das am 11.12.2009 beim LG eingegangen ist, die gerichtliche Entscheidung über die Kostenberechnung beantragt. Die Ländernotarkasse und der Präsident des LG haben unter dem 6.1.2010, 25.2.2010 und 26.5.2010 Stellung genommen und die Kostenberechnung des Beteiligten zu 2. gebilligt.

Das LG hat durch Beschluss vom 1.6.2010 den Kostenprüfungsantrag zurückgewiesen mit der Begründung, dass zugunsten des Beteiligten zu 2. die Gebühr nach § 50 Abs. 1 Nr. 1 KostO entstanden sei. Der Beschluss ist der Beteiligten zu 1. am 10.6.2010 zugestellt worden. Die Beteiligte zu 1. hat mit Schreiben vom 5.7.2010, das am 7.7.2010 beim LG eingegangen ist, dagegen Beschwerde eingelegt.

Das LG hat durch Beschluss vom 12.7.2010 der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

II. Die nach § 156 Abs. 3 KostO statthafte Beschwerde ist zulässig, nachdem sie insbesondere fristgemäß nach § 63 Abs. 1, 3 FamFG eingelegt worden ist.

Die Beschwerde ist auch begründet. Denn das Kostenprüfungsgesuch der Beteiligten zu 1. vom 9.12.2009 ist nach § 156 Abs. 1, 2 KostO zulässig und führt in der Sache zur Aufhebung der Kostenberechnung des Beteiligten zu 2. vom 20.7.2009 (Bl. 19 d.A.).

Dem LG ist darin zu folgen, dass die Kostenberechnung die Erteilung der Notarbescheinigung nach § 40 Abs. 2 Satz 2 GmbHG und nicht die Erstellung der Gesellschafterliste nach § 40 Abs. 2 Satz 1 GmbHG zum Gegenstand hat. Das geht daraus hervor, dass dort als kostenpflichtige Tätigkeit des Beteiligten zu 2. die Erteilung von Bescheinigungen über Tatsachen oder Verhältnisse, die urkundlich nachgewiesen oder offenkundig sind, genannt ist; das trifft auf die Bescheinigung nach § 40 Abs. 2 Satz 2 GmbHG und nicht - auch - auf die Erstellung der Gesellschafterliste nach § 40 Abs. 2 Satz 1 GmbHG zu.

Dem LG kann indes nicht darin beigetreten werden, dass diese Tätigkeit des Beteiligten zu 2. zur Entstehung einer Gebühr nach § 50 Abs. 1 Nr. 1 KostO geführt hat. Denn die Erteilung der Notarbescheinigung nach § 40 Abs. 2 Satz 2 GmbHG stellt ein gebührenfreies Nebengeschäft nach § 35 KostO dar (OLG Celle NZG 2010, 959, 960; OLG Stuttgart NZG 2009, 999, 1000). Der in der Literatur (Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann, KostO,

18. Aufl., § 50 Rz. 6a, 21a; Rohs/Wedewer, KostO, Stand April 2010, § 50 Rz. 3) vertretenen gegenteiligen Ansicht kann nicht gefolgt werden; sie verkennt, dass die Regelung in § 40 Abs. 2 Satz 2 GmbHG der Regelung in § 54 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 GmbHG nachgebildet ist, für die in § 47 Satz 1 Halbs. 2 KostO ausdrücklich niedergelegt ist, dass die Erteilung der Notarbescheinigung ein Nebengeschäft nach § 35 KostO ist (OLG Stuttgart, a.a.O.). Die Erwägung der Ländernotarkasse (Bl. 12 d.A.), dass § 47 Satz. 1 Halbs. 2 KostO unmittelbar nur die Notarbescheinigung nach § 54 Abs. 2 Halbs. 2 GmbHG betrifft und deshalb der Umkehrschluss auf die Gebührenpflichtigkeit der Notarbescheinigung nach § 40 Abs. 2 Satz 2 GmbHG zu ziehen sei, verfängt nicht. Denn die Erteilung der Notarbescheinigung nach § 40 Abs. 2 Satz 2 GmbHG ist ebenso ein notwendiger Annex zur Einreichung der Gesellschafterliste nach § 40 Abs. 1, 2 Satz 1 GmbHG wie dies die Erteilung der Notarbescheinigung nach § 54 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 GmbHG zur Anmeldung einer Abänderung des Gesellschaftsvertrags ist, weshalb der den §§ 47 KostO, 54 GmbHG zugrunde liegende Rechtsgedanke auch auf § 40 GmbHG anzuwenden ist (vgl. OLG Celle, a.a.O.).

Infolge des Fehlens eines Gebührentatbestandes nach § 50 Abs. 1 Nr. 1 KostO können die in der Beschwerde der Beteiligten zu 1. ebenfalls angesprochenen Fragen des Vorliegens eines Kostenschuldners und der Verhältnismäßigkeit der Kostenberechnung für die hier zu treffende Entscheidung dahinstehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 156 Abs. 4 Satz 3 GKG, 81 FamFG.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2589575

FGPrax 2011, 36

JurBüro 2011, 208

MittBayNo...

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