Verfahrensgang
AG Nauen (Aktenzeichen 24 F 65/20) |
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Nauen vom 14. April 2021 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass dem Antragsgegner eine Räumungsfrist von zwei Monaten eingeräumt wird, beginnend mit der Rechtskraft der vorliegenden Entscheidung.
Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die beteiligten geschiedenen Ehegatten streiten um die Überlassung der Ehewohnung anlässlich der Scheidung.
Die Antragstellerin hat die verfahrensgegenständliche Zweizimmerwohnung Ende 2003 angemietet und ist zum 1. Januar 2004 unter Hinterlegung einer Mietsicherheit von 924,84 EUR eingezogen. Sie hat die Wohnung eingerichtet. Die Nettokaltmiete beträgt monatlich 308,28 EUR (Bl 4R WH), die Warmmiete 487 EUR. 2011 ist der Antragsgegner in die Wohnung mit eingezogen. Seine (Mit-)Aufnahme in den Mietvertrag haben die Beteiligten nicht veranlasst. Aus der Ehe der Beteiligten sind keine Kinder hervorgegangen. Jedenfalls seit dem 1. Mai 2019 leben die Beteiligten innerhalb der Ehewohnung voneinander getrennt. Die Antragstellerin bezieht ein Erwerbseinkommen von 1.250 EUR. Der Antragsgegner ist seit dem 1. Juni 2020 arbeitslos und bezieht Arbeitslosengeld in Höhe von 976 EUR, Pflegegeld für die Pflege seiner Stiefmutter in Höhe von 545 Euro, und eine von der Stiefmutter gezahlte pauschale Aufwandsentschädigung in Höhe von 260 EUR.
Die Antragstellerin hat behauptet, mit der Wohnung, die vollständig ihren Wünschen an ihr Zuhause entspreche, sehr verbunden zu sein. Sie habe die Wohnung nach ihren Wünschen eingerichtet und fühle sich dort sehr wohl. Seit ihrem Einzug sei sie in der Wohngegend verwurzelt, sie habe im Haus und in der Umgebung ihre sozialen Kontakte und Freundschaften geknüpft und gestärkt. Von der Wohnung aus könne sie ihre etwa vier Kilometer entfernt gelegene Arbeitsstelle sehr gut erreichen und sie könne sich die Wohnung auch in Ansehung ihres Einkommens leisten.
Der Antragsgegner sei mit der Wohnung nicht verbunden. Er erstrebe die Zuweisung der Wohnung aus Bequemlichkeit, weil er sie gut und günstig finde. Er lege nicht viel Wert auf soziale Kontakte und habe in der Wohngegend nicht - wie sie - Freundschaften entwickelt.
Sie habe seit Ende 2018 einen neuen Lebensgefährten, mit dem sie die Wohnung gern gemeinsam nutzen würde. Bei dessen Wohnung handle es sich um eine Einzimmerwohnung in Fa..., die zum gemeinsamen Wohnen ungeeignet sei.
Die Versuche des Antragsgegners, ihren Auszug zu erzwingen, hätten häufig zu Auseinandersetzungen geführt, in deren Rahmen der Antragsgegner sie regelmäßig zunehmend aggressiv beschimpft, beleidigt und aufgefordert habe, aus der Wohnung zu verschwinden. Gipfel dessen sei ein tätlicher Angriff auf sie am 1. Juli 2020 gewesen, der einen Polizeieinsatz, einen Platzverweis für den Antragsgegner für eine Nacht sowie ihre Anzeige gegen ihn wegen Körperverletzung zur Folge gehabt habe.
An den Werktagen suche sie von der Wohnung aus ihre in 4 Kilometer Entfernung gelegene langjährige Arbeitsstelle auf, hierauf sei sie auch angewiesen. Auch in Zeiten von Krankheit oder Urlaub habe sie die Wohnung an den Werktagen genutzt. Um den Auseinandersetzungen aus dem Weg zu gehen, habe sie versucht, wenigstens an den Wochenenden auswärts zu übernachten. Sie halte sich nicht überwiegend in der Wohnung ihres Partners in Fahrland auf. Die Wohnungskündigung habe sie nicht angekündigt.
Schon weil er gar nicht hitzeempfindlich sei, sei der Antragsgegner nicht, wie behauptet, auf ein abgeschattetes Zimmer angewiesen. Zur Wohnung gehöre kein Garten. Der Antragsgegner betreibe keinen IT-Service, auch nicht im Wintergarten, solches sei ihm mietvertraglich ohne Zustimmung des Vermieters ohnehin untersagt. Bei dem vom Antragsgegner erwähnten Büromobiliar handle es sich um Sperrmüll aus seiner Firmeninsolvenz. Von den von ihm behaupteten Arbeiten habe er lediglich Regalböden eingebaut und den vorhandenen Kabelanschluss und das LAN-Kabel verlängert.
Die Antragstellerin hat beantragt,
ihr die Ehewohnung, gelegen in F..., ... Straße ..., 3. Obergeschoss links, bestehend aus zwei Zimmern, einer Küche, einem Bad, Wintergarten sowie einem Kellerraum mit einer Wohnfläche von 56,35 qm nach Rechtskraft der Ehescheidung zur alleinigen Nutzung zuzuweisen. Dem Antragsgegner wird aufgegeben, vorbenannte Wohnung zwei Wochen nach Rechtskraft der Scheidung unter Mitnahme seiner persönlichen Sachen zu räumen und an die Antragstellerin herauszugeben unter Aushändigung sämtlicher Schlüssel für die Wohnung samt Keller und Briefkastenschlüssel,
und
den Antrag des Antragsgegners auf Zuweisung der Ehewohnung nach Rechtskraft der Ehescheidung auf den Antragsgegner abzuweisen.
Der Antragsgegner hat beantragt,
den Antrag der Antragstellerin abzuweisen und
ihm die Ehewohnung, gelegen in F..., ... Straße ..., 3. Obergeschoss links, bestehend aus zwei Zimmern, einer Küche, einem Ba...