Entscheidungsstichwort (Thema)
Erbengemeinschaft
Leitsatz (redaktionell)
Ein Teilungsplan zur Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft muss zunächst Regelungen über die Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten enthalten.
Normenkette
BGB § 2046
Verfahrensgang
LG Cottbus (Aktenzeichen 2 O 80/97) |
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Beschwerde ist gem. § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO zulässig. Der Zulässigkeit des Rechtsmittels steht insbesondere nicht entgegen, daß der Kläger gegen den ihm bereits am 04.04.1997 zugestellten Beschluß erst mit Schriftsatz vom 22.10.1997, beim Landgericht eingegangen am 10.11.1997, Beschwerde eingelegt hat. Die Beschwerde im Prozeßkostenhilfeverfahren ist, soweit sie nicht durch die Staatskasse eingelegt worden ist (§ 127 Abs. 3 ZPO), nicht fristgebunden (Zöller/Philippi, ZPO, 20. Aufl., § 127, Rz. 13).
Auch besteht ein Rechtsschutzbedürfnis zur Einlegung der Beschwerde unabhängig davon, daß der Kläger zunächst Prozeßkostenhilfe für eine beabsichtigte Zahlungsklage beantragt und diesen Antrag erst, nachdem das Landgericht der Beschwerde vom 22.10.1997 durch Beschluß vom 04.12.1997 nicht abgeholfen hat, dahin geändert hat, daß er nunmehr die Verurteilung der Beklagten zur Zustimmung zu einem Teilungsplan begehrt. Zwar wird die Auffassung vertreten, daß es am Rechtsschutzbedürfnis für die Beschwerde im Prozeßkostenhilfeverfahren fehle, wenn der Beschwerdeführer lediglich unterlassenes Vorbringen nachschieben wolle, weil er dann die einfachere Möglichkeit habe, einen neuen Antrag zu stellen (OLG Karlsruhe, MDR 1989, 918; vgl. auch Zöller/Philippi, a.a.O., Rz. 15). Selbst wenn man dem grundsätzlich folgt, kann vorliegend dem Kläger das Rechtsschutzbedürfnis nicht abgesprochen werden.
Dem Kläger ist ersichtlich erst durch den Nichtabhilfebeschluß deutlich geworden, daß es zur Bejahung der hinreichenden Erfolgsaussicht seines Klagebegehrens nicht ausreicht, – wie mit der Beschwerde geschehen – einen Teilungsplan vorzulegen, sondern auch den Klageantrag dahin zu formulieren, daß diesem Teilungsplan zugestimmt werde. Wenn er in einer solchen Situation seinen Vortrag ergänzt bzw. einen geänderten Antrag ankündigt, die Gerichtsakte aber nach Nichtabhilfe durch das erstinstanzliche Gericht bereits dem Beschwerdegericht vorliegt und der den ergänzenden Vortrag enthaltende Schriftsatz deshalb gleich an das Beschwerdegericht gerichtet wird, widerspräche es den Grundsätzen der Prozeßökonomie, die Beschwerde mangels Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig zu verwerfen mit der Folge, daß die Prozeßkostenhilfe begehrende Partei nochmals beim erstinstanzlichen Gericht einen Prozeßkostenhilfeantrag mit der bereits bekannten Begründung anbringen würde. Das Beschwerdegericht ist auch nicht gehindert, neuen Sachvortrag zu berücksichtigen. Die Bestimmung des § 570 ZPO, wonach die Beschwerde auf neue Tatsachen und Beweise gestützt werden kann, gilt auch im Prozeßkostenhilfeverfahren (Zöller/Philippi, a.a.O., Rz. 17).
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Dem Kläger kann Prozeßkostenhilfe nicht bewilligt werden, da die von ihm beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, § 114 ZPO.
Der Kläger begehrt die Auseinandersetzung der aus den Parteien bestehenden Erbengemeinschaft nach dem am 30.07.1994 verstorbenen Alfred Kaupisch. Die hierzu notwendige Auseinandersetzungsklage gem. § 2042 Abs. 1 BGB hat der Kläger nunmehr grundsätzlich richtig formuliert, indem er die Verurteilung der Beklagten zur Zustimmung des von ihm vorgelegten Teilungsplans begehrt. Prozeßkostenhilfe für diesen Antrag kann dem Kläger dennoch nicht bewilligt werden. Dabei kann offenbleiben, ob die dem vorgelegten Teilungsplan zugrunde liegenden Angaben im einzelnen zutreffen. Zwar weichen die Angaben der Parteien, insbesondere hinsichtlich der Nachlaßverbindlichkeiten, teilweise voneinander ab, wie ein Vergleich des Sachvortrags der Beklagten im Schriftsatz vom 24.09.1997 mit dem vom Kläger unter dem 05.01.1998 vorgelegten Teilungsplan zeigt. Hierauf kommt es jedoch nicht an. Denn jedenfalls ist dem Kläger Prozeßkostenhilfe deshalb zu versagen, weil er die Auseinandersetzungsregel des § 2046 Abs. 1 S. 1 BGB nicht beachtet hat.
Die Erbauseinandersetzung richtet sich zwar vorrangig nach Teilungsanordnungen des Erblassers gem. § 2048 BGB bzw. nach frei vereinbarten Abmachungen der Miterben. Fehlt es hieran jedoch, wie vorliegend, greifen die gesetzlichen Auseinandersetzungsvorschriften ein, zu denen neben § 2042 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 750 ff. BGB auch §§ 2046 ff. BGB gehören (Palandt/Edenhofer, BGB, 57. Aufl., § 2042, Rz. 3; MünchKomm/Dütz, BGB, 3. Aufl., § 2042, Rz. 21–23; Lange/Kuchinke, Lehrbuch des Erbrechts, 4. Aufl., § 44 III 6 a, S. 1095 f.). Gemäß § 2046 Abs. 1 S. 1 BGB sind aus dem Nachlaß zunächst die Nachlaßverbindlichkeiten zu berichtigen. Diese Bestimmung liegt im Interesse der Miterben, da diese nur bis zur Teilung einen Zugriff der Gläubiger auf ihr Eigenv...