Tenor

1. Die Berufung des Beklagten gegen das am 1. Dezember 2021 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam, Aktenzeichen: 4 O 364/19, wird zurückgewiesen.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das genannte Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird festgesetzt auf 265.639,64 EUR.

 

Gründe

1. Die Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

Die zulässige Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Zur Begründung wird - auch hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen sowie der in zweiter Instanz von den Parteien angekündigten Anträge - auf die Hinweise des Senats im Beschluss vom 22. März 2022 Bezug genommen. Hieran hält er auch mit Blick auf die Ausführungen in der Gegenerklärung des Beklagten vom 4. Mai 2022 fest.

a) Das angegriffene Urteil ist nicht unter Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO ergangen. Der Beklagte berücksichtigt auch in seiner Gegenerklärung nicht hinreichend die Erörterungen im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vom 4. November 2021. In diesem wurde ausführlich die Frage der Rechtswidrigkeit der Grundstücksverkehrsgenehmigung erörtert. Es widerspräche dem Gebot der interessengerechten Auslegung von Prozesserklärungen (vgl. nur BGH, Beschluss vom 22. Dezember 2003 - VIII ZB 94/03, NJW 2004, 850) anzunehmen, die Kläger hätten bei der im Anschluss an das Rechtsgespräch erfolgten Antragstellung ihrer Klage nicht wenigstens hilfsweise auch den ihnen günstigen Gesichtspunkt zu Grunde gelegt, den das entscheidende Gericht zuvor als maßgeblich und gegeben bezeichnet hat.

b) Die Mitarbeiter des Beklagten verletzten eine den Klägern gegenüber bestehende Amtspflicht, als sie am 22. November 1991 die Grundstücksverkehrsgenehmigung für das restitutionsbefangene Grundstück erteilten. Die Anmeldung von Restitutionsansprüchen durch die Kläger erfolgte rechtzeitig und war hinreichend konkret. Insbesondere erlaubten ihre Angaben zum herausverlangten Vermögensgegenstand - Grundvermögen in F... im Umfang von insgesamt etwa 6.000 m2, eingetragen bis 1939 für namentlich benannte Voreigentümer der Behörde weitere Ermittlungen, die zu den Restitutionsgrundstücken hinführten. Dabei kommt es nicht darauf an, dass die einzelnen Flurstücke keinen Grundstücksverbund bildeten. Hieran hält der Senat auch mit Blick auf die Gegenerklärung des Beklagten fest. Die Anmeldung ist deutlich konkreter als eine, die lediglich "diverse Bücher" anführt (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2019 - 8 C 13/18 -, BVerwGE 167, 110) oder sich nur auf unbestimmte "Mietshäuser in Ostberlin" bezieht und allein die vormalige Hausverwalterin benennt (vgl. VG Berlin, Urteil vom 18. Juli 2002 - 31 A 45.02; nachgehend BVerwG, Beschluss vom 11. November 2002 - 7 B 129/02 -, RÜ BARoV 2003, Nr. 4, 19).

c) Die Bediensteten des Beklagten handelten wenigstens fahrlässig. Ihr Verschulden wird nicht dadurch relativiert, dass die Kläger ihre Angaben gegenüber dem Beklagten im Laufe des Restitutionsverfahrens korrigierten. Das geschah erst nach Erlass der maßgeblichen Grundstücksverkehrsgenehmigung und ausweislich des von dem Beklagten angeführten klägerischen Schreibens vom 17. August 1996 gerade mit Blick auf diese und den mit ihr ermöglichten gutgläubigen Erwerb.

d) Der den Klägern entstandene Schaden besteht in dem Verlust der Restitutionsmöglichkeit unter Verweis auf die Erlösauskehr. Wirtschaftlich ist dies die Differenz zwischen dem Verkehrswert des Grundstücks zum Zeitpunkt des Erlasses der Grundstücksverkehrsgenehmigung und dem Anspruch auf Erlösauskehr, soweit er zu realisieren war bzw. ist. Das Landgericht hat zum einen den Wert des den Klägern verbliebenen Anspruchs auf Erlösauskehr richtigerweise wirtschaftlich mit Null bemessen, da er aufgrund der zwischenzeitlichen Insolvenz der Verfügungsberechtigten faktisch auf unabsehbare Zeit nicht zu realisieren ist. Ebenso zutreffend hat es den Verkehrswert des Grundstücks zum maßgeblichen Zeitpunkt mit dem durch die Veräußerin erlösten Betrag bemessen. Die freie Aushandlung des Kaufpreises für das Grundstück zwischen der Verfügungsberechtigten und der Veräußerin lässt vermuten, dass beide den objektiven Marktwert des Grundstücks zum Veräußerungszeitpunkt zugrunde legten. Gründe, hiervon abzuweichen, führt weder die Gegenerklärung an noc...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge