Tenor

Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Ordnungsmittelbeschluss des Landgerichts Potsdam vom 21. Juni 2021 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Schuldner zu tragen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Das Landgericht Potsdam untersagte dem Schuldner im Wege einstweiliger Verfügung unter Androhung von Ordnungsmitteln mit Beschluss vom 25. März 2021 die wörtliche oder sinngemäße Behauptung und/oder Verbreitung verschiedener Äußerungen, die der Schuldner zuvor mittels Verteilung eines Flugblattes auf dem Gelände der von der Gläubigerin zu 1) betriebenen Klinik verbreitet hatte. Diesen Beschluss ließen die Gläubigerinnen dem Schuldner am 31. März 2021 zustellen.

Die Gläubigerinnen behaupten, dass der Schuldner am 2. Mai 2021 weitere Flugblätter mit den streitgegenständlichen Inhalten auf dem Klinikgelände verteilt bzw. an dort geparkten Fahrzeug befestigt habe. Am 10. Mai 2021 habe er diese Flugblätter außerdem an den auf dem Gelände des Geschäftssitzes der Gläubigerin zu 1) in Berlin geparkten Fahrzeugen befestigt und am 12. Mai 2021 habe er sie wiederum auf dem Gelände der Klinik in ... verbreitet.

Der Schuldner bestreitet vorsorglich mit Nichtwissen, die streitgegenständlichen Flyer verteilt zu haben.

Mit Schriftsatz vom 14. Mai 2021 haben die Gläubigerinnen daraufhin beantragt, gegen den Schuldner wegen Verstoßes gegen die Unterlassungsverfügung ein Ordnungsgeld, für den Fall, das dieses nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise Ordnungshaft, oder aber Ordnungshaft festzusetzen,

Mit Beschluss vom 21. Juni 2021 verhängte das Landgericht Potsdam gegen den Schuldner ein Ordnungsgeld in Höhe von 5.000,00 EUR sowie ersatzweise für den Fall der Nichtbeitreibung dieses Ordnungsgeldes für je 500,00 EUR einen Tag Ordnungshaft. Zur Begründung führte das Landgericht aus, dass der Schuldner, der noch mit Schreiben vom 18. April 2021 eine weitere Flugblattkampagne ausdrücklich angekündigt hatte, die Verteilung der sowohl gestalterisch als auch inhaltlich weitgehend mit den ursprünglichen, dem Erlass der einstweiligen Verfügung vom 25. März 2021 zugrunde liegenden Flugblättern übereinstimmenden Flyer nicht substantiiert bestritten habe.

Gegen diesen ihm am 24. Juni 2021 zugestellten Beschluss hat der Schuldner zu Protokoll der Geschäftsstelle des Landgerichts Potsdam am 29. Juni 2021 sofortige Beschwerde eingelegt und zugleich die Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Notanwalts beantragt. Das Landgericht hat der Beschwerde durch Beschluss vom selben Tag nicht abgeholfen und die Sache dem Brandenburgischen Oberlandesgerichts zur Entscheidung vorgelegt. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist ebenfalls mit Beschluss vom 29. Juni 2021, dem Schuldner zugestellt am 6. Juli 2021, abgelehnt worden.

II. Die sofortige Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht durch einen bei dem Landgericht zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist, § 78 Abs. 1 ZPO.

Zwar ist streitig, ob die Regelung des § 920 Abs. 3 ZPO lediglich das Gesuch auf Erlass einer einstweiligen Verfügung oder auch das sich anschließende Beschwerdeverfahren von dem Anwaltszwang ausnimmt, dem mangels einer mündlichen Verhandlung in erster Instanz kein Anwaltsprozess vorausgeht (vgl. zum Streitstand Zöller/Vollkommer, ZPO, 33. Auflage, § 922 Rn. 19 mwN). Für das anschließende Vollstreckungsverfahren herrscht jedoch nach ganz überwiegender Auffassung stets Anwaltszwang nach Maßgabe des § 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO, mithin in den Fällen, in denen in erster Instanz das Landgericht zuständig ist, §§ 887 Abs. 1, 802 ZPO, und zwar auch dann, wenn es sich bei dem Titel, aus dem vollstreckt wird, um eine ohne vorherige mündliche Verhandlung im Beschlusswege ergangene einstweilige Verfügung handelt (OLG Düsseldorf, MDR 1987, 506; OLG München, MDR 1984, 592; vgl. auch OLG Köln, NJW-RR 1995, 644, 645, a.A.: KG, NJW 1961, 612). Maßgebend ist insoweit die Regelung des § 569 Abs. 3 ZPO, die eine Beschränkung auf Fälle wie den vorliegenden nicht vorsieht (vgl. OLG Stuttgart, NJW 1967, 884, 885). Der Gesetzgeber hat die Durchführung des Verfahrens nach § 890 ZPO gerade nicht dem Amtsgericht als regelmäßiges Vollstreckungsgericht nach § 764 ZPO, sondern dem Prozessgericht übertragen, und damit alle Sicherungen des landgerichtlichen Verfahrens einschließlich der anwaltlichen Vertretung für das Vollstreckungsverfahren übernommen (OLG Nürnberg, NJW 1959, 2072).

Die sofortige Beschwerde ist im Übrigen auch unbegründet, da der Schuldner aus den durch das Landgericht bereits ausgeführten Gründen die Verteilung weiterer Flyer, die die mit Beschluss vom 25. März 2021 untersagten Äußerungen jedenfalls sinngemäß aufgreifen, nicht substantiiert bestritten hat. Insbesondere ist ein Bestreiten dieser Umstände mit Nichtwissen gemäß § 138 Abs. 4 ZPO nicht zulässig, da es sich um Vorgänge handelt, die nach den Darlegungen der Gläubigerinnen seiner Wahrnehmung unterlagen (vgl. Z...

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