Verfahrensgang
LG Cottbus (Entscheidung vom 11.10.2021; Aktenzeichen 24 KLs 20/20) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Bezirksrevisors wird der Beschluss des Landgerichts Cottbus - Rechtspfleger - vom 11. Oktober 2021 dahingehend geändert, dass die aus der Staatskasse zu erstattenden notwendige Auslagen auf
2.391,90 € (Zweitausendreihunderteinundneunzig und 90/100 Euro)
nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz ab dem 7. September 2021 festgesetzt werden.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Antragsteller zur Last.
Gründe
I.
Das Landgericht Cottbus hat den früheren Angeklagten ("Name") durch Urteil vom 3. Juni 2021 vom Vorwurf der Hehlerei freigesprochen und dessen notwendige Auslagen der Staatskasse auferlegt. Unter dem 5. September 2021 beantragte der Antragsteller als Verteidiger des früheren Angeklagten aus abgetretenem Recht, notwendige Auslagen in Höhe von insgesamt 16.167,72 € festzusetzen. Gegenstand des Kostenfestsetzungsantrages ist u.a. eine Verfahrensgebühr "bei Einziehung" (Nr. 4142 VV RVG) unter Berücksichtigung eines Gegenstandswerts von 2.276.300 € in Höhe von 9.479 € zuzüglich Mehrwertsteuer (Nr. 7008 VV RVG).
Mit Beschluss vom 11. Oktober 2021 hat das Landgericht Cottbus - Rechtspfleger - die zu erstattenden notwendigen Auslagen auf 13.671,91 € nebst Zinsen festgesetzt und hierbei die geltend gemachte Gebühr gemäß Nr. 4142 VV RVG ohne Absetzungen zuerkannt.
Der Bezirksrevisor hat gegen den Beschluss sofortige Beschwerde eingelegt, soweit die Gebühr gemäß Nr. 4142 VV RVG zugunsten des Antragstellers festgesetzt worden ist.
II.
Die zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache Erfolg, weil die Gebühr gemäß Nr. 4142 VV RVG nicht entstanden ist.
Die Verfahrensgebühr "bei Einziehung und verwandten Maßnahmen" entsteht für eine Tätigkeit für den Beschuldigten, die sich auf die Einziehung, dieser gleichstehende Rechtsfolgen, die Abführung des Mehrerlöses oder auf eine diesen Zwecken dienende Beschlagnahme bezieht. Wie der Bezirksrevisor in der Rechtsmittelbegründung zutreffend ausgeführt hat, löst mithin nicht jede Beschlagnahme den Gebührentatbestand aus, sondern nur solche Beschlagnahmen, deren Ziel es ist, eine der genannten Rechtsfolgen zu ermöglichen und damit die Beseitigung des Gegenstandes (Vermögenswerts) herbeizuführen; bei der Beschlagnahme eines Gegenstands als Beweismittel entsteht die Gebühr hingegen nicht (vgl. hierzu OLG Hamm, Beschl. v. 17. Februar 2009 - 2 Ws 378/08, BeckRS 2009, 8073; BeckOK-RVG/v. Seltmann/Knaudt, Nr. 4142 Rdnr. 5 mwN.).
Im zugrunde liegenden Ermittlungs- bzw. Strafverfahren ist es zu einer Beschlagnahme mit dem Zweck der Sicherung einer Einziehung nicht gekommen. Die angeordnete Sicherstellung von Uhren, die später dann in dem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Ulm (17 Js 1306/17) dem Berechtigten ausgehändigt wurden, erfolgte vielmehr aktenkundig ausdrücklich und allein deshalb, weil diese "als Beweismittel von Bedeutung sein können" (Bl. 15 d.A.). Dass der Antragsteller wegen der beschlagnahmten Uhren mit Blick auf eine Einziehung oder damit verwandte Maßnahme tätig geworden ist, es bei dieser Sachlage nicht anzunehmen.
Die geltend gemachte Gebühr i.H.v. 9.479 € zuzüglich Mehrwertsteuer (Nr. 7008 VV RVG) i.H.v. 1.801,01 € (insgesamt 11.280,01 €) ist deshalb nicht entstanden. Der angefochtene Beschluss unterliegt insoweit der Abänderung.
Die Entscheidung über die Kostentragung im Beschwerdeverfahren folgt aus entsprechender Anwendung von § 465 Abs. 1 StPO.
Fundstellen
Dokument-Index HI15940818 |