Tenor

Der Antrag des Antragstellers auf Entscheidung nach § 107 Abs. 5 FamFG wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Die Beteiligten schlossen am ... .08.1996 vor dem Standesamt W... die Ehe. Beide Ehegatten sind deutsche Staatsbürger. Der Antragsteller lebt in T....

Am 13.08.2018 reichte der Antragsteller beim District Court Iringa (Bezirksgericht Iringa, Ta",) den Scheidungsantrag ein. Mit Scheidungsurteil des District Court Iringa vom 04.12.2018 wurde die Ehe zwischen den Beteiligten geschieden. Ein Nachweis darüber, dass der Scheidungsantrag der Beteiligten zu 2 übermittelt wurde und diese hiervon Kenntnis erlangt hat, liegt nicht vor.

Der Antragsteller hat am 29.03.2019 beim Präsidenten des Oberlandesgerichts Brandenburg die Anerkennung der ausländischen Ehescheidung beantragt. Die Beteiligte zu 2 hat sich gegen die Anerkennung ausgesprochen und mit Schreiben vom 11.06.2019 eingewendet, dass sie an dem Scheidungsverfahren in T... nicht beteiligt und ihr weder der Scheidungsantrag noch das Scheidungsurteil mitgeteilt worden sei. Sie habe erst durch die Beteiligung am hiesigen Verfahren von der Scheidung Kenntnis erlangt.

Der Antragsteller hat hierauf erwidert, er habe seine Ehefrau in einem Schreiben seines Anwalts vom 04.03.2018 an ihre Tochter sowie in einer an die Ehefrau gerichteten E-Mail vom 4. März 2018 auf seine Scheidungsabsicht hingewiesen und sie um Mitteilung einer zustellungsfähigen Anschrift gebeten. Darauf habe die Beteiligte nicht reagiert und ihm ihre Anschrift nicht mitgeteilt. Er hat die Auffassung vertreten, er habe alles Zumutbare und Erforderliche getan, um die Adresse herauszufinden.

Der Präsident des Oberlandesgerichts Brandenburg hat mit Bescheid vom 06.09.2019, dem Antragsteller bekannt gegeben am 25.09.2019, den Antrag zurückgewiesen. Zur Begründung hat er ausgeführt, einer Anerkennung der ausländischen Ehescheidung stehe § 109 Abs. 1 Nr. 2 FamFG entgegen.

Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seinem am 23.10.2019 eingegangenen Schreiben vom 27.09.2019, mit dem er gemäß § 107 Abs. 5 FamFG die Entscheidung beim Oberlandesgericht beantragt.

Er beruft sich weiterhin darauf, dass er seiner Ehefrau mit E-Mail vom 04.03.2018 mitgeteilt habe, dass er in T... die Scheidung einreichen werde und sie aufgefordert habe, ihre neue Adresse mitzuteilen, damit er ihr ordnungsgemäß die Scheidungsdokumente zukommen lassen könne. Dies müsse für eine Anerkennung ausreichen, da er alles Zumutbare unternommen habe, um den neuen Wohnsitz zu finden. Auch angesichts des Umstandes, dass der Hausrat im September 2017 geteilt worden sei, könne seine Ehefrau nicht einfach behaupten, sie habe von der anstehenden Scheidung nichts gewusst.

II. Der Antrag auf Entscheidung durch das Oberlandesgericht Brandenburg ist statthaft (§ 107 Abs. 5 FamFG) und auch im Übrigen zulässig. Er hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

Die Anerkennung des Scheidungsurteils des District Court Iringa aus T... vom 04.12.2018 ist nach § 109 Abs. 1 Nr. 2 FamFG ausgeschlossen.

Nach § 109 Abs. 1 Nr. 2 FamFG ist die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung ausgeschlossen, wenn einem Beteiligten, der sich zur Hauptsache nicht geäußert hat und sich hierauf beruft, das verfahrenseinleitende Dokument nicht ordnungsgemäß oder nicht so rechtzeitig mitgeteilt wurde, dass er seine Rechte wahrnehmen konnte.

Dies ist vorliegend nach dem Vortrag der Beteiligten zu 2 und dem eigenen Vortrag des Antragstellers der Fall. Die Beteiligte zu 2 hat sich darauf berufen, dass sie von der Scheidung erstmals durch das hiesige Verfahren erfahren habe und ihr zuvor keine Dokumente übersandt worden seien. Der Antragsteller hat in mehreren Stellungnahmen, zuletzt in seinem Antrag auf Entscheidung durch das Oberlandesgericht vom 27.09.2019, eingeräumt, dass der Scheidungsantrag bzw. die Scheidungsdokumente der Beteiligten zu 2 nicht übermittelt werden konnten, weil er ihre Anschrift nicht kannte.

Damit steht fest, dass eine Mitteilung des verfahrenseinleitenden Schriftstückes, nämlich des Scheidungsantrags an die Beteiligte zu 2 im gerichtlichen Verfahren vor dem Bezirksgericht in T... nicht stattgefunden hat. Die Voraussetzungen des § 109 Abs. 1 Nr. 2 FamFG liegen vor.

Der Antragsteller kann sich nicht darauf berufen, er habe alles getan, um die Anschrift zu erfahren und die Beteiligte zu 2 habe sie ihm rechtsmissbräuchlich verschwiegen. Darauf kommt es nicht an. Zweck des § 109 Abs. 1 Nr. 2 FamFG ist es sicherzustellen, dass die Beteiligten vom ausländischen Verfahren Kenntnis erhalten haben, damit sie ihre Rechte im ausländischen Staat wahrnehmen können, das rechtliche Gehör also gewahrt wurde (MüKoFamFG/Rauscher, 3. Aufl. 2018, FamFG § 109 Rn. 24). Dieses rechtliche Gehör Recht wurde der Beteiligten zu 2 abgeschnitten, was der Anerkennung des Urteils zwingend entgegensteht.

Ebenfalls unerheblich ist der Einwand des Antragstellers, seine Frau habe durch seine E-Mail vom 04.03.2018 und die Teilung des Hausrats im Jahr 2017 bereits Kenntnis von ...

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