Verfahrensgang

AG Strausberg (Aktenzeichen 28 F 243/19)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 25.11.2020 - 28 F 243/19 - abgeändert:

Die Entscheidungsformel wird in Ziffer 2. im dritten Absatz wie folgt neu gefasst:

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Versorgungsanwartschaft des Antragsgegners, PK ..., bei der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Generalzolldirektion - Servicecenter Stuttgart, vertreten durch das Bundesverwaltungsamt - Außenstelle Strausberg, zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von monatlich 82,62 EUR bezogen auf den 30.09.2019 übertragen.

Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Im Übrigen werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens unter der Antragstellerin und dem Antragsgegner gegeneinander aufgehoben.

1. Der Beschwerdewert wird festgesetzt auf 1.231,80 EUR.

 

Gründe

I. Mit dem angefochtenen Beschluss (Bl. 29), auf den der Senat wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes verweist, hat das Amtsgericht die Ehe der Antragsbeteiligten geschieden und den Versorgungsausgleich zwischen ihnen durchgeführt. Dabei hat es insbesondere ein Anrecht des Antragsgegners bei der weiteren Beteiligten zu 2) aus einem Dienstverhältnis als Berufssoldat im Wege der internen Teilung geteilt und zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht auf deren Konto bei der weiteren Beteiligten zu 1) begründet und dieses in Entgeltpunkten ausgedrückt.

Hiergegen wendet sich die Beteiligte zu 2) mit der Beschwerde (Bl. 42) mit der sie die Übertragung des Anrechts innerhalb der Soldatenversorgung und den Ausdruck in Form eines monatlichen Rentenbetrags begehrt, da der Antragsgegner nach Ehezeitende auf Lebenszeit ernannt worden ist.

II. 1. Die gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässige, wirksam auf das bei der weiteren Beteiligten zu 2) bestehende Anrecht beschränkte Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 2), über die der Senat nach Gewährung des rechtlichen Gehörs ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG), führt zum Erfolg.

Das Amtsgericht hat fehlerhaft bei der internen Teilung des Anrechts des Antragstellers bei der weiteren Beteiligten zu 2) aus einem Dienstverhältnis als Berufssoldat eine Begründung des Anrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung vorgenommen und dieses in Entgeltpunkten ausgedrückt.

Wird ein Zeitsoldat nach Ehezeitende, aber vor der Entscheidung über den Versorgungsausgleich Berufssoldat, ist anstelle der externen Teilung nach § 16 Abs. 2 VersAusglG eine interne Teilung bei dem Dienstherrn durchzuführen, wobei gemäß § 44 Abs. 4 VersAusglG der Wert, der sich bei einer Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung bei Ehezeitende ergäbe, für den Versorgungsausgleich maßgeblich ist (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 22. Juni 2015 - 9 UF 11/14 -, juris; BGH, Beschluss vom 02.10.2002 - XII ZB 76/98 - Rn. 11, juris).

Die weitere Beteiligte zu 2) hat zu dem von dem Antragsgegner in der Ehezeit als Zeitsoldat erworbenen Versorgungsanrecht Auskunft zu seinen nachversicherungspflichtigen Einkünften erteilt (Bl. 15 VA). Auf der Grundlage dieser Nachversicherungsentgelte hat die weitere Beteiligte zu 3) mit Datum Auskunft zu dem bei - fiktiver - Nachversicherung des Antragsgegners entstehenden Anrecht erteilt. Sie hat den fiktiven Ehezeitanteil bei Nachversicherung mit einer Monatsrente von 165,23 EUR mitgeteilt (Bl. 24 VA). Dieser ist durch Übertragung von Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 82,62 EUR zu Gunsten der Antragstellerin auszugleichen.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 20 Abs. 1 S 1 FamGKG, 150 Abs. 1 FamFG.

Die Festsetzung des Verfahrenswertes für das Beschwerdeverfahren folgt aus §§ 55 Abs. 2, 50 Abs. 1 S 1 FamGKG; beschwerdegegenständlich war ein Anrecht.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI14371461

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