Tenor
1. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 3 bis 5 wird der Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 27.11.2020, Az. 52 VI 338/97, abgeändert:
Die Vergütung für die Tätigkeit des Nachlassverwalters Rechtsanwalt H... für den Zeitraum vom 26.02.2019 bis zum 17.02.2020 wird auf
8.338,33 EUR
festgesetzt.
2. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 3 wird der Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 11.08.2021, Az 52 VI 338/97, abgeändert.
Die Vergütung für die Tätigkeit des Nachlassverwalters Rechtsanwalt H... für den Zeitraum vom 18.02.2020 bis zum 09.02.2021 wird auf
3.888,40 EUR
festgesetzt.
3. Die weitergehenden Beschwerden werden zurückgewiesen.
4. Von der Erhebung der Kosten wird abgesehen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Der Erblasser verstarb am 23.02.1997. Mit Beschluss vom 07.05.1998 ordnete das Nachlassgericht auf Antrag der Erben die Nachlassverwaltung an und bestimmte zunächst Rechtsanwältin H... zur Nachlassverwalterin. Es gab eine Vielzahl von Erben. Zum Nachlass gehörten mehrere werthaltige Grundstücke. Nach einer Auskunft der Nachlassverwalterin über den Bestand des Nachlasses per 23.02.1997 (Bl. 265) standen einem aktiven Nachlass von ca. 3.723.000 DM Verbindlichkeiten in einer Größenordnung von ca. 3.000.000 DM gegenüber.
Mit Beschluss vom 06.12.2001 wurde die bisherige Nachlassverwalterin aus dem Amt entlassen und Rechtsanwalt J... zum Nachlassverwalter bestellt. Am 14.12.2001 erfolgte die Bestellung des Antragstellers zum Nachlassverwalter. Mit Wirkung zum 05.01.2022 wurde Rechtsanwältin S... H... zur Nachlassverwalterin bestellt.
Erstmals berichtete der Antragsteller in seinem Bericht vom 28.06.2010 (Bl. 1163 ff) von einer neuen Forderung in Höhe von 591.127,40 DM gegen den Nachlass aus einem (vermeintlich) rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Berlin vom 21.02.1990 (Verfahren T... ./. R...), die nicht Gegenstand des zuvor durchgeführten Gläubigerausschlussverfahrens gewesen war. In seinem Bericht vom 04.08.2011 teilte der Antragsteller mit, dass mit einem endgültigen Abschluss dieser Angelegenheit erst mit Ablauf der Verjährungsfrist am 31.12.2020 zu rechnen sei (Bl. 1210). In einem weiteren Bericht vom 13.11.2014 teilte der Antragsteller mit, dass er davon ausgehe, dass der angebliche Nachlassgläubiger T... auf die Durchsetzung seiner fraglichen Forderung verzichtet habe und er diese Sache als abgeschlossen betrachte.
Am 10.05.2019 wurde ein Erbschein nach dem Erblasser erteilt, der insgesamt 15 Erben ausweist.
In einem Schreiben vom 03.06.2019 (Blatt 1674) wandte sich der Antragsteller an alle Erben und teilte mit, dass die einzige bekannte Nachlassverpflichtung die titulierte Forderung des W... T... sei und die Voraussetzungen für die Aufhebung der Nachlassverwaltung erst nach Ablauf der Verjährungsfrist am 31.12.2020 vorlägen.
Einen Antrag zweier Miterben auf Aufhebung der Nachlassverwaltung vom 20.01.2020 lehnte das Nachlassgericht mit Beschluss vom 19.02.2020 ab, da noch nicht alle Nachlassverbindlichkeiten befriedigt seien.
Auf Antrag vom 17.02.2020 (Bl. 1708) setzte das Nachlassgericht mit Beschluss vom 27.11.2020 für den Zeitraum 26.02.2019 bis zum 17.02.2020 die Vergütung des Antragstellers für seine Tätigkeit als Nachlassverwalters auf 11.793,50 EUR fest.
Hierbei legte es einen Stundensatz von 150,00 EUR netto und einen Zeitaufwand von 66,7 Stunden zugrunde.
Mit Beschluss vom 11.08.2021 setzte das Nachlassgericht für den Zeitraum vom 18.02.2020 bis zum 09.02.2021 die Vergütung des Nachlassverwalters auf 4.450,49 EUR fest.
Hierbei legte es ebenfalls einen Stundensatz von 130,00 EUR netto und einen Zeitaufwand von 25,33 Stunden zugrunde.
Gegen den Beschluss vom 27.11.2020 wenden sich die Beteiligten zu 3 bis 5 mit ihrer Beschwerde, gegen den Beschluss vom 11.08.2021 richtet sich die Beschwerde des Beteiligten zu 3.
Alle Beschwerdeführer wenden ein, der Stundensatz sei überhöht. Es handele sich nicht um eine besonders schwierige Nachlassverwaltung.
Im Übrigen sind sie der Auffassung, der Nachlassverwalter habe seinen Vergütungsanspruch verwirkt. Es habe im hier maßgeblichen Vergütungszeitraum keinen Anlass mehr für eine Fortsetzung der Nachlassverwaltung gegeben. Der Nachlassverwalter habe seit Jahren behauptet, es bestehe noch eine titulierte Forderung gegen den Nachlass in Höhe von 591.127,35 DM aus einem Urteil des Landgerichts Berlin vom 21.02.1990, die erst Ende des Jahres 2020 verjähre und weswegen eine Fortsetzung der Nachlassverwaltung erforderlich sei. Tatsächlich existiere dieses Urteil allerdings längst nicht mehr, sondern sei durch ein Urteil des Kammergerichts vom 17.12.1992 abgeändert und der Erblasser lediglich zur Zahlung von seinerzeit 33.139,75 DM verurteilt worden, so dass der Nachlass schuldenfrei gewesen sei und die Nachlassverwaltung längst hätte beendet werden müssen.
Der Nachlassverwalter habe die Erbengemeinschaft getäuscht, indem er deren Irrtum vom Bestehen einer titulierten Forderung aufrechterhalten habe; dies allein zu dem Zweck, weiter Zug...