Normenkette
VersAusglG §§ 10, 16 Abs. 1
Tenor
Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1. wird der Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 10.07.2017 teilweise (Anrecht bei der weiteren Beteiligten zu 1.) abgeändert.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Generalzolldirektion, ..., zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 130,73 EUR monatlich, bezogen auf den 31.03.1996, übertragen.
Im Übrigen (Anrechte bei den weiteren Beteiligten zu 2. und 3.) bleibt es bei der Entscheidung des Amtsgerichts.
Es bleibt bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden den beteiligten Ehegatten je zur Hälfte auferlegt. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.241 EUR festgesetzt.
Gründe
Die gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde ist begründet und führt im Hinblick auf das Anrecht des Antragstellers bei der weiteren Beteiligten zu 1. zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Entscheidung. Der Senat entscheidet nach Gewährung rechtlichen Gehörs ohne die in § 221 Abs. 1 FamFG vorgesehene Erörterung in einem Termin.
1. Bezüglich der Anrechte der Ehegatten in der gesetzlichen Rentenversicherung verbleibt es bei der Entscheidung des Amtsgerichts, ohne dass es hierzu weiterer Ausführungen bedarf. Die weitere Beteiligte zu 1. hat ihre Beschwerde auf den Ausgleich des Anrechts beschränkt, welches der Antragsteller bei ihr erworben hat. Eine solche Teilanfechtung ist zulässig, weil bei mehreren Anrechten der Ehegatten die Teilung innerhalb der einzelnen Versorgung erfolgt und die Entscheidungen zu den jeweiligen Anrechten nicht voneinander abhängig sind (vgl. hierzu BGH, FamRZ 2011, 547 Rn. 17). Daher beschränkt sich die Überprüfung des Senats auf den angefochtenen Teil der Entscheidung.
2. Zutreffend ist das Amtsgericht von einer Ehezeit gemäß § 3 Abs. 1 VersAusglG vom 01.04.1979 bis zum 31.03.1996 ausgegangen.
3. Ebenfalls zutreffend hat das Amtsgericht angenommen, dass die Voraussetzungen für eine Abänderung der vormaligen Entscheidung über den Versorgungsausgleich gemäß §§ 51 VersAusglG, 225 FamFG vorliegen. Auf die diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Beschluss wird Bezug genommen.
4. Das Amtsgericht hat das bei der weiteren Beteiligten zu 1. bestehende Anrecht zu Unrecht im Wege der externen Teilung ausgeglichen. Denn die Voraussetzungen für einen Ausgleich durch interne Teilung gemäß § 10 VersAusglG liegen vor.
Gemäß § 16 Abs. 1 VersAusglG ist, solange der Träger einer Versorgung aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis keine interne Teilung vorsieht, ein dort bestehendes Anrecht zu dessen Lasten durch Begründung eines Anrechts bei einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung auszugleichen. Dies trifft auf die Landesbeamtenversorgungen nach wie vor zu. Anders verhält es sich aber mit dem für den Antragsteller bestehenden Anrecht bei der weiteren Beteiligten zu 1. Denn beim Ausgleich von Anrechten von Beamtinnen und Beamten des Bundes oder sonstiger bundesunmittelbarer Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie von Richterinnen und Richtern des Bundes ist nach dem durch Art. 5 VAStrRefG eingeführten Gesetz zur Teilung beamtenversorgungsrechtlicher Ansprüche von Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten im Versorgungsausgleich (Bundesversorgungsteilungsgesetz - BVersTG vom 3. April 2009, BGBl. I 2009 S. 700, 716) eine interne Teilung vorgesehen (vgl. Gräper, in: MünchKommBGB, 6. Auflage, § 16 VersAusglG Rn. 1). Für die Ansprüche von ausgleichsberechtigten Personen und deren Hinterbliebenen aus dem Versorgungsausgleich gegenüber dem Träger der Soldatenversorgung als Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person gelten die Bestimmungen des BVersTG entsprechend, § 55e SVG (vgl. OLG Dresden Beschluss vom 18.04.2013 - 19 UF 1304/12, BeckRS 2013, 09013).
Vor diesem Hintergrund hat die weitere Beteiligte zu 1. in ihrer in erster Instanz erteilten Auskunft vom 28.04.2017 zutreffend beantragt, in Bezug auf das Anrecht des Antragstellers, der Berufssoldat ist, die interne Teilung durchzuführen. Mithin ist das Anrecht des Antragstellers des Antragsgegners in der Soldatenversorgung im Wege der internen Teilung auszugleichen. Zu Lasten dieses Anrechts ist entsprechend dem vom Versorgungsträger vorgeschlagenen Ausgleichswert zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 130,73 EUR zu übertragen.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 FamFG, die Wertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren auf §§ 40 Abs. 1, 50 Abs. 1 FamGKG.
Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
Fundstellen
Dokument-Index HI13004954 |