Tenor
Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Amtsgerichts Rathenow vom 20.05.2021 in seinem Ausspruch über den Versorgungsausgleich (Ziffer 2 des Tenors) teilweise abgeändert und insgesamt neu gefasst.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Bundesrepublik Deutschland, geführt bei der Generalzolldirektion ..., Aktenzeichen VA .../..., Personalnummer .../..., zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 346,26 EUR monatlich, bezogen auf den 31.01.2020, übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung ..., Versicherungsnummer ..., zu Gunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 4,9672 Entgeltpunkten (Ost) auf sein Versicherungskonto Nr. ... bei der Deutschen Rentenversicherung ..., bezogen auf den 31.01.2020, übertragen.
Ein Ausgleich des Anrechts der Antragsgegnerin bei der ... ... Lebensversicherung AG zur Versicherungsnummer ... findet nicht statt.
Es bleibt bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden den beteiligten Ehegatten je zur Hälfte auferlegt. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
1.1. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.389,40 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Auf den am 28.02.2020 zugestellten Antrag hat das Amtsgericht durch Beschluss vom 20.05.2021 die am ... geschlossene Ehe der beteiligten Ehegatten geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt.
Gegen die Entscheidung zum Versorgungsausgleich wendet sich die weitere Beteiligte zu 1) mit der Beschwerde. Sie macht geltend, das Amtsgericht habe das bei ihr bestehende Anrecht im Wege der externen Teilung ausgeglichen, obwohl die rechtlichen Voraussetzungen für den Ausgleich durch interne Teilung vorlägen.
II. Die gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1) ist begründet und führt im Hinblick auf das Anrecht des Antragstellers bei der weiteren Beteiligten zu 1) zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Entscheidung. Der Senat entscheidet nach Gewährung rechtlichen Gehörs ohne die in § 221 Abs. 1 FamFG vorgesehene Erörterung in einem Termin.
1. Bezüglich der Anrechte der Antragsgegnerin verbleibt es grundsätzlich bei der Entscheidung des Amtsgerichts, ohne dass es hierzu weiterer Ausführungen bedarf.
Die weitere Beteiligte zu 1) hat ihre Beschwerde auf den Ausgleich der Anrechte beschränkt, welche der Antragsteller bei ihr erworben hat. Eine solche Teilanfechtung ist zulässig, weil bei mehreren Anrechten der Ehegatten die Teilung innerhalb der einzelnen Versorgung erfolgt und die Entscheidungen zu den jeweiligen Anrechten nicht voneinander abhängig sind (vgl. hierzu BGH, FamRZ 2011, 547 Rn. 17). Daher beschränkt sich die Überprüfung des Senats auf den angefochtenen Teil der Entscheidung.
2. Zutreffend ist das Amtsgericht von einer Ehezeit gemäß § 3 Abs. 1 VersAusglG vom 09.09.2006 bis zum 31.01.2020 ausgegangen.
3. Das Amtsgericht hat das bei der weiteren Beteiligten zu 1) bestehende Anrecht zu Unrecht im Wege der externen Teilung ausgeglichen. Denn die Voraussetzungen für einen Ausgleich durch interne Teilung gemäß § 10 VersAusglG liegen vor.
Gemäß § 16 Abs. 1 VersAusglG ist, solange der Träger einer Versorgung aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis keine interne Teilung vorsieht, ein dort bestehendes Anrecht zu dessen Lasten durch Begründung eines Anrechts bei einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung auszugleichen. Dies trifft auf die Landesbeamtenversorgungen nach wie vor zu. Anders verhält es sich aber mit dem für den Antragsteller bestehenden Anrecht bei der weiteren Beteiligten zu 1). Denn beim Ausgleich von Anrechten von Beamtinnen und Beamten des Bundes oder sonstiger bundesunmittelbarer Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie von Richterinnen und Richtern des Bundes ist nach dem durch Art. 5 VAStrRefG eingeführten Gesetz zur Teilung beamtenversorgungsrechtlicher Ansprüche von Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten im Versorgungsausgleich (Bundesversorgungsteilungsgesetz - BVersTG vom 3. April 2009, BGBl. I 2009 S. 700, 716) eine interne Teilung vorgesehen (vgl. Siede, in: MünchKommBGB, 8. Auflage, § 16 VersAusglG Rn. 1). Entsprechend hat die weitere Beteiligte zu 1) in ihrer dem Amtsgericht gegenüber erteilten Auskunft beantragt, die interne Teilung gemäß § 10 VersAusglG i.V.m. § 1 BVersTG durchzuführen.
Mithin ist das Anrecht des Antragstellers in der Bundesbeamtenversorgung im Wege der internen Teilung auszugleichen. Zu Lasten dieses Anrechts ist entsprechend dem vom Versorgungsträger vorgeschlagenen Ausgleichswert zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 346,26 EUR monatlich zu übertragen. Die Übertragung geschieht bei dem Versorgungsträger, bei dem die ausgleichspflichtige Person das Anrecht erworben hat, § 10 Abs. 1 VersAusglG, so dass die Angabe der Deutschen Rentenversicherung als Zielversorgung ausscheid...