Verfahrensgang
AG Oranienburg (Beschluss vom 24.04.2001; Aktenzeichen 31 F 80/98) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde wird der angefochtene Beschluß abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Die Vergütung und der Aufwendungsersatz der Beteiligten zu 1. werden für die Zeit vom 2. November 1999 bis 12. September 2000 auf weitere 718,48 DM festgesetzt.
Der weitergehende Antrag auf Festsetzung der Vergütung und des Aufwendungsersatzes vom 12. September 2000 und die weitergehende sofortige Beschwerde werden zurückgewiesen.
Der Beschwerdewert wird auf 2.195,04 DM festgesetzt.
Gründe
Die gem. §§ 50 Abs. 5, 67 Abs. 3 Satz 3, 56 g Abs. 5 Satz 1 FGG zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache teilweisen Erfolg.
Dem Verfahrenspfleger steht nach §§ 50 Abs. 5, 67 Abs. 3 FGG, 1908 i Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen entsprechend §§ 1835 Abs. 1 und 4 BGB und eine Vergütung entsprechend §§ 1836 a BGB, 1 BVormVG zu. Dieser Ersatzanspruch bezieht sich jedoch nur auf diejenigen Zeiten und Aufwendungen, die Tätigkeiten betreffen, die der Erfüllung der vom Gesetz dem Verfahrenspfleger zugewiesenen Aufgaben dienen (vgl. auch BT-Drucks. 13/7158, S. 15). Vergütet wird zudem nur der für die Erfüllung der Aufgaben notwendige Zeitaufwand; insoweit ist der geltend gemachte (Zeit-)Aufwand einer Plausibilitätsprüfung zu unterziehen (vgl. – für den Betreuer – BayObLG BtPrax 2001, 76, 77; Jürgens/Kröger/Marschner/Winterstein, Das neue Betreuungsrecht, 4. Aufl. 1999 S. 111).
Nach § 50 Abs. 1 FGG hat das Gericht dem minderjährigen Kind einen Pfleger für ein seine Person betreffendes Verfahren zu bestellen, sobald dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist. Dies lässt erkennen, dass der Verfahrenspfleger für die Durchführung des gerichtlichen Verfahrens an die Stelle des gesetzlichen Vertreters des Kindes tritt und an dessen Stelle die Kindesinteressen in das Verfahren einzubringen hat. Der Verfahrenspfleger hat also nur das eigene Interesse des Kindes zu erkennen und zu formulieren (ausdrücklich BVerfG FamRZ 1999, 85, 87); er hat darauf hinzuwirken, dass das Verfahren – soweit dies möglich ist – kindgerecht gestaltet wird und dem Kind in dem Verfahren bei Bedarf zur Seite zu stehen (BT-Drucks. 13/4899, S. 130). All dies charakterisiert den Verfahrenspfleger als subjektiven Interessenvertreter des Kindes; seine Aufgabenstellung in dem Verfahren ist derjenigen eines Rechtsanwaltes als Verfahrensbevollmächtigtem vergleichbar. Es ist dagegen nicht seine Aufgabe, als „reiner Parteivertreter” sich an der Erforschung der dem objektiven Kindeswohl am besten dienenden Entscheidung zu beteiligen; insbesondere hat er keine über die bloße Ermittlung des Kindeswillens hinausgehenden Ermittlungen anzustellen (vgl. insgesamt Senat FamRZ 2001, 1541; 2001, 692 jeweils m.w.N.).
Umstände, die eine von dieser Auffassung abweichende Entscheidung rechtfertigen würden, sind nicht gegeben. Insbesondere ist die Schwierigkeit des Falles nicht geeignet, eine abweichende Beurteilung zu treffen. Zwar ist der Beteiligten zu 1. zuzugestehen, dass das Alter des Kindes, der mehrmalige Aufenthaltswechsel und die Alkoholabhängigkeit der Kindesmutter schwierige Begleitumstände bei der Ermittlung des tatsächlichen Kindeswillens darstellen. Jedoch ist insoweit zu berücksichtigen, dass neben der Verfahrenspflegerin auch ein Sachverständiger im Interesse des Kindeswohls tätig geworden ist, um dem Gericht eine kindgerechte Entscheidung hinsichtlich des Aufenthalts zu ermöglichen, so dass es nicht ausschließlich auf die Arbeit der Beteiligten zu 1. angekommen ist.
Im übrigen hat die Beteiligte zu 1. ausweislich des Beschlusses vom 13. Januar 2000, dem ihre Berechnung vom 2. November 1999 zugrunde liegt, zumindest für die Anfangskontakte zu den Kindeseltern eine – nach den obigen Ausführungen (wohl) ungerechtfertigte – Vergütung erhalten.
Eine weitergehende Vergütung für notwendige Kontakte zu Dritten war aus diesen Gründen nicht angezeigt, da die Tätigkeiten der Beteiligte zu 1. insoweit über ihren Aufgabenbereich hinausgegangen sind. Zwar hat der Verfahrenspfleger grundsätzlich das Recht und die Pflicht, sich mit allen am Verfahren beteiligten Personen und Institutionen und insbesondere den insoweit abgegebenen Stellungnahmen auseinanderzusetzen. Dabei soll er jedoch nicht eigenständig die erzieherischen und sozialen Gesichtspunkte zur Entwicklung des Kindes und gegebenenfalls bestehende weitere Hilfemöglichkeiten mit den weiteren Verfahrensbeteiligten erörtern oder erforschen, da eine solche Tätigkeit letztendlich der – jedenfalls nicht zum Aufgabenbereich des Verfahrenspflegers gehörenden – Erforschung der dem objektiven Kindeswohl am besten dienenden Entscheidung dient. Für Tätigkeiten, die die dem Verfahrenspfleger zugewiesene Aufgabenstellung erkennbar überschreiten, kann keine Vergütung bzw. kein Ersatz für angefallene Kosten zuerkannt werden (Senat a.a.O.).
Zwar mag in Einzelfällen auch das Gespräch mit Dritten aus objektiver Sicht erforderlich sein, ...